Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101966/5/Bi/Fb

Linz, 13.06.1994

VwSen-101966/5/Bi/Fb Linz, am 13 . Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Dr. A, vom 19.

April 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 1994, CSt-18.018/93-S, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung vom 9. Dezember 1993, CSt-18.018/LZ/93, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, zumal die Strafverfügung laut Rückschein am 14. Dezember 1993 übernommen, der Einspruch aber erst am 18. Februar 1994 zur Post gegeben worden sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm die Strafverfügung nie zu seinen Handen zugestellt wurde, und auch aus dem Rückschein vom 14. Dezember 1993 könne dieses nicht abgeleitet werden. Durch einen Fehler des Organs der Post sei das Schriftstück seiner Gattin ausgehändigt worden, obwohl gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz ein Schriftstück, das an den Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sei, nicht an Ersatzempfänger zugestellt werden dürfe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Dabei wurde festgestellt, daß die an den Rechtsmittelwerber adressierte Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Dezember 1993 laut Rückschein am 14. Dezember 1993 von jemandem übernommen wurde, der mit der Unterschrift "J" allerdings in einem anderen Schriftzug als der Rechtsmittelwerber - die Übernahme bestätigt hat, wobei die Rubrik "Empfänger" angekreuzt wurde.

Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens wurde beim Postamt 4040 Linz, Schmiedegasse 14, in Erfahrung gebracht, daß der Zusteller R K den RSa-Brief tatsächlich der Gattin des Rechtsmittelwerbers ausgefolgt hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, daß eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung an den Adressaten bislang nicht erfolgt ist, sodaß der Einspruch jedenfalls nicht als verspätet zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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