Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101970/9/Fra/Ka

Linz, 18.07.1994

VwSen-101970/9/Fra/Ka Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1994, Zl.

VerkR96-667-1994/Or-Mu, betreffend Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a StVO 1960, nach der am 15. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschuldigte hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie am 2.

Dezember 1993 um 17.05 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Linz, Kreuzung Linke Brückenstraße - Freistädter Straße in Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei bei gelbem, nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Weil der Sachverhalt bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 15. Juli 1994 an Ort und Stelle durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde die Berufungswerberin gehört und der Meldungsleger Gr.Insp. W, BPD Linz, Wachzimmer Ontlstraße, als Zeuge einvernommen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet den ihr zur Last gelegten Tatbestand und behauptet, daß sie bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Sie habe eine Weile warten müssen, weil sie rechts abgebogen sei und sehr viele Fußgänger die Kreuzung überquerten, ua der Herr Inspektor, der sie anzeigte.

Demgegenüber führte der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, daß die Berufungswerberin mit dem in Rede stehenden PKW bei Gelblicht in die besagte Kreuzung eingefahren sei. Die Gelbphase dauert ca 2 Sekunden. Darüber befragt, ob die Berufungswerberin eher bei Beginn oder am Ende der Gelblichtphase in die Kreuzung eingefahren sei, führte der Meldungsleger aus, daß die Berufungswerberin eher am Ende der Gelblichtphase die besagte Haltelinie überquerte. Der hinter ihr fahrende Fahrzeuglenker sei sodann bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Über diesen habe er auch sodann ein Organmandat wegen Mißachtung des Rotlichtes der VLSA verhängt. Der Meldungsleger wies diesbezüglich einen Auszug aus dem Tagesrapport vor, in dem die Verhängung dieser Organmandatsstrafe dokumentiert ist.

Insofern nun die oben zitierten Aussagen kontroversiell sind, folgt der unabhängige Verwaltungssenat der Aussage des Meldungslegers. Dieser wirkte bei seiner Vernehmung glaubwürdig und korrekt. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Meldungsleger aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei falschen Aussagen mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte; demgegenüber kann sich die Berufungswerberin doch in jede Richtung verantworten, ohne daß sie deshalb rechtliche Nachteile befürchten muß. Als einen geschulten Straßenaufsichtsorgan muß es dem Meldungsleger auch zumutbar sein, einen derartigen Sachverhalt wie den gegenständlichen festzustellen und objektiv wiederzugeben. Der unabhängige Verwaltungssenat konnte sich aufgrund des Lokalaugenscheines auch überzeugen, daß der Meldungsleger von seinem Standort aus einwandfreie Sicht auf die gegenständliche Kreuzung, auf die VLSA und auf das Fahrzeug der Beschuldigten haben konnte. Möglicherweise verwechselt die Berufungswerberin den gegenständlichen Vorfall mit einem anderen Vorfall, zumal sie davon spricht, daß ua der Meldungsleger die Kreuzung überquerte. Demgegenüber führte dieser bei der Berufungsverhandlung aus, daß er die gegenständliche Kreuzung vor der Tatzeit nicht überquert habe. Er habe sich vor dem gegenständlichen Vorfall sicherlich schon eine 1/4 Stunde am Standort befunden.

Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen war daher der Aussage des Meldungslegers mehr Beweiskraft zuzumessen, als der Aussage der Berufungswerberin, weshalb die Berufung hinsichtlich des Tatbestandes als unbegründet abzuweisen war.

Was die Strafe anlangt, so kam der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß eine Herabsetzung auf das nun festgesetzte Ausmaß geboten und vertretbar war, zumal im ordentlichen Verfahren einerseits keine Erschwerungsgründe hervorkamen und andererseits der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen war.

Sowohl in der vorangegangenen Anonymverfügung als auch in der Strafverfügung wurde eine Geldstrafe von 500 S vorgeschrieben. Beide Verfügungen spiegeln den Unrechtsgehalt der Übertretung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG wider, weshalb unter Berücksichtigung der oa Umstände im Sinne des § 19 Abs.2 VStG die Strafe im nunmehrigen Ausmaß neu zu bemessen war. Daß die Bezahlung dieser Strafe unter Zugrundelegung der von der Beschuldigten am 22. April 1994 vor der Erstbehörde angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zumutbar ist, bedarf keiner näheren Erörterung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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