Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101975/5/Fra/Ka

Linz, 05.09.1994

VwSen-101975/5/Fra/Ka Linz, am 5. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der M gegen gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.4.1994, VerkR96/8474/1992/Ga/Zö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14.4.1994, VerkR96/8474/1992/Ga/Zö, über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Behörde als jene Person namhaft gemacht wurde, die Auskunft darüber erteilen könne, wer dieses Fahrzeug am 17.8.1991 um 17.30 Uhr abgestellt hat.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17.7.1992 wurde sie, da nunmehr die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 sie traf, aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, jene Person zu benennen, die das Fahrzeug, , am 7.8.1991 zuletzt vor 17.30 Uhr in Mattighofen, vor dem Haus Stadtplatz Nr.52 abgestellt hat. Da sie diese Auskunft nicht erteilen konnte, ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe (50 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig beim O.ö.

Verwaltungssenat eingebrachte Berufung. Dieser übermittelte das Rechtsmittel der Erstbehörde zur Erlassung einer allfälligen Berufungsvorentscheidung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich jedoch zu einer derartigen Entscheidung nicht veranlaßt und legte den bezughabenden Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß der Vorwurf der Erstbehörde, sie hätte nicht glaubhaft machen können, daß sie an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht zu Recht bestehe. Sie habe vielmehr in ihrer Anfragebeantwortung vom 5.8.1992 erklärt, daß sie und ihre Tochter mehrere Fahrten unternommen und sich beim Fahren abgewechselt hätten. Sie könne daher beim besten Willen nicht mehr sagen, wer das Fahrzeug gelenkt und am in Rede stehenden Ort abgestellt hätte. Wüßte sie es noch, würde sie die Frage klar beantworten. Die Behörde frage sie erst ein Jahr danach. Da sie sich nicht erinnern könne, hätte die Behörde, wie dies § 103 Abs.2 KFG vorsehe, ihre Tochter befragen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Berufungswerberin stellt sohin den Antrag auf Befragung ihrer Tochter Mag. CD, wh. in und Stattgebung der Berufung sowie Einstellung des Verfahrens.

Hiezu ist auszuführen:.

Was den Zeitablauf anlangt, so ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können (vgl.VwGH 11.9.1979, 1218/79). Der Zulassungsbesitzer (und wohl auch die von ihm namhaft gemachte Person) kann sich nicht von vornherein, dh bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilung Dritter verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muß er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, daß er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl. VwGH 28.1.1983, 83/02/0013). Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn handelte somit nicht gesetzwidrig, wenn sie erst rund 10 Monate wegen des zugrundeliegenden Anlaßfalles (Verdacht einer Verwaltungsübertretung) die Lenkerauskunft verlangte. Das mangelnde Erinnerungsvermögen dahingehend, ob die Berufungswerberin oder ihre Tochter das Fahrzeug gelenkt und an der in Rede stehenden Stelle abgestellt hat, kann sie in rechtlicher Hinsicht nicht entlasten, weil sie damit der sich aus § 103 Abs.2 KFG 1967 gegebenen Verpflichtung, eine (einzelne) Person namhaft zu machen, nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).

Unbestrittenermaßen wurde die Berufungswerberin vom Zulassungsbesitzer als die Person benannt, die die Auskunft erteilen kann. Da die Berufungswerberin diese Auskunft nicht geben konnte und das Gesetz eine weitere Nominierung von Personen, welche die geforderte Auskunft erteilen könnten, nicht vorsieht, hat die Berufungswerberin - abgesehen davon, daß sie mit ihren Ausführungen ohnehin nicht dargetan hat, daß ihre Tochter eindeutig die geforderte Auskunft erteilen könnte - den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Dem Antrag der Berufungswerberin, ihre Tochter C D zu befragen, mußte aus den genannten Gründen nicht stattgegeben werden.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung anlangt, so kann in der Festsetzung einer Geldstrafe, mit welcher nicht einmal zwei Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, ein Ermessensfehler nicht konstatiert werden. Die Erstbehörde hat die Umstände und Erwägungen, welche für die Strafbemessung ausschlaggebend waren, im angefochtenen Straferkenntnis aufgezeigt und zutreffendenfalls die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum