Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101980/11/Bi/Fb

Linz, 25.10.1994

VwSen-101980/11/Bi/Fb Linz, am 25. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G, vom 15.

Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. Mai 1994, VerkR96/535/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 16. Jänner 1993 um 9.25 Uhr den PKW in Rainbach/Fr. auf der B125 in Richtung Wullowitz gelenkt habe, wobei er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wie anläßlich einer Messung mit dem Lasergerät von einem Sicherheitswacheorgan bei Strkm 44,384 festgestellt worden sei, um 32 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 11. Oktober 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie der Zeugen RI J und Insp. H durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei damals mit seiner Tochter durch Rainbach Richtung Wullowitz gefahren, wobei an diesem Tag aufgrund einer Währungsumstellung relativ reger Verkehr Richtung Tschechien geherrscht habe. Er sei am Ende von Rainbach als sechstes oder siebtes Fahrzeug von einem Gendarmen angehalten worden und vor dem Ortsplan von Rainbach zum Stehen gekommen. Er habe dort 20 min warten müssen, bevor er von dem Gendarmen informiert worden sei, daß er um 32 km/h zu schnell gefahren sei und das 500 S koste. Er habe hinsichtlich der Lasermessung Zweifel geäußert, ob diese nicht gesundheitsgefährdend sei, was damals in der Sendung "Autofahrer unterwegs" berichtet worden sei. Außerdem habe er dem Meldungsleger gegenüber eingewendet, dieser habe das falsche Auto angehalten, da ihn vor dem Ortsbeginn von Rainbach ein weißer Jetta mit Perger Kennzeichen überholt habe, dieser relativ flott unterwegs gewesen, aber nicht angehalten worden sei. Der Gendarm habe ihn nur gefragt, ob er zahlen wolle oder nicht und, als er sich geweigert habe, habe er die Personaldaten aufgenommen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hätten die Gendarmeriebeamten den Anhaltepunkt vor den Gendarmerieposten verlegt, obwohl Bewohner von Rainbach, die aber nicht bereit gewesen seien, als Zeugen auszusagen, den von ihm angegebenen Anhalteort bestätigen könnten. Seine elfjährige Tochter werde ja als Zeuge nicht anerkannt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und die an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am Samstag, dem 16. Jänner 1993, um 9.25 Uhr seinen PKW , einen weißen BMW 318i, auf der B125 aus Richtung Freistadt kommend durch das Ortsgebiet von Rainbach Richtung Tschechien.

Zur selben Zeit nahm RI Kastler von seinem auf den Lichtbildern im Akt dokumentierten Standort - links neben der B125 (in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen) in einer Entfernung von annähernd 300 m vom Ortsbeginn (Richtung Freistadt gesehen) - Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät vor, wobei er Fahrzeuge, die aus Richtung Freistadt in das Ortsgebiet von Rainbach einfuhren und ihm zu schnell erschienen, anvisierte. RI K ist zur Vornahme von Lasergeschwindigkeitsmessungen speziell geschult und bildet auch selbst Gendarmeriebeamte diesbezüglich aus. Im Rahmen seiner Zeugenaussage gab RI K an, er habe die Messungen im Stehen ausgeführt und seinem Kollegen Insp. K über Funk die von ihm mit überhöhter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeuge durchgegeben. Er selbst hat sich keinerlei Daten notiert.

Die über Funk weitergegebenen Daten der Fahrzeuge bezogen sich zum einen auf die Farbe und die Marke, wenn mehrere Fahrzeuge hintereinander fuhren, auch auf den Beginn des Kennzeichens. Der Zeuge gab weiters an, zum damaligen Zeitpunkt seien noch die alten Lasermeßgeräte in Verwendung gewesen, dh er habe nach Anzeige der gemessenen Geschwindigkeit einen Knopf betätigen müssen, um die Meßentfernung ablesen zu können. Grundsätzlich sei die Mitteilung einer Meßentfernung jedoch nicht erforderlich gewesen.

Insp. K gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er habe die von RI K über Funk mitgeteilten PKW-Lenker angehalten, und zwar in einer Postautobushaltestellenbucht in der Nähe des Gendarmeriepostens Rainbach. Der Anhalteort der Fahrzeuge sei vom Standort von RI K einsehbar gewesen. In der Haltestellenbucht sei Platz für mehrere PKW gewesen. Auch er habe die ihm über Funk mitgeteilten Daten nicht mitgeschrieben, sondern lediglich die Lenker der ihm nach Farbe, Marke bzw Beginn des Kennzeichens durchgegebenen PKW in der Haltestellenbucht angehalten.

Insp. K bestätigte sinngemäß die Angaben in der Anzeige, wonach der Rechtsmittelwerber die Bezahlung des Organmandats mit der Begründung abgelehnt habe, er habe Zweifel, ob eine Lasergeschwindigkeitsmessung nicht gesundheitsschädlich sei, jedoch führte der Zeuge aus, hätte sich der Rechtsmittelwerber damals sofort auf eine Verwechslung berufen, hätte er dies mit Sicherheit in die Anzeige aufgenommen.

Der Rechtsmittelwerber verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seine bisherige Verantwortung, wonach die Anhaltung nicht im Bereich des Gendarmeriepostens, sondern 200 m weiter Richtung Tschechien im Ortsgebiet von Rainbach stattgefunden hätte, von wo aus aufgrund einer unübersichtlichen Kurve keinerlei Sichtkontakt zu RI K bestanden hätte. Er könne sich deshalb an den Anhalteort genau erinnern, weil er nach seiner Anhaltung ca 20 min auf die Amtshandlung mit Insp. K warten habe müssen und seine Tochter ihn in dieser Zeit ständig nach im Ortsplan eingezeichneten Dingen gefragt habe. Er habe sonst noch nie einen Grund gehabt, in Rainbach stehenzubleiben, sodaß ihm dieser Ortsplan bislang gar nicht aufgefallen wäre. Die Amtshandlung habe sich so abgespielt, daß aufgrund des starken Verkehrsaufkommens an diesem Tag ständig Fahrzeuge von Insp. Käferböck herangewunken wurden, wobei er über das eingeschaltete Funkgerät des Gendarmeriebeamten die Angaben von RI K, welche PKW angehalten werden sollten, mithören habe können. Diese Angaben hätten sich nur auf Farben bzw Marken von PKW bezogen, jedoch sei ihm aufgefallen, daß nie ein Kennzeichen angegeben worden sei.

Ihm sei außerdem aufgefallen, daß der vor ihm fahrende weiße Jetta mit dem Perger Kennzeichen trotz der höheren Geschwindigkeit nicht angehalten worden sei, und er habe aufgrund der Funkmeldungen von RI K geschlossen, daß eine Verwechslung der beiden weißen PKW mit dem ähnlich klingenden Kennzeichen ( bzw ) erfolgt sei. Er habe dies dem Meldungsleger gegenüber sofort geäußert; dieser sei aber nicht darauf eingegangen.

Weder RI K noch Insp. K konnten sich an einen vor dem PKW des Rechtsmittelwerbers fahrenden weißen Jetta mit Perger Kennzeichen erinnern; beide konnten dies aber auch nicht ausschließen. Beide Gendarmeriebeamte bestätigten, daß der vom Rechtsmittelwerber angegebene Anhalteort hinter der unübersichtlichen Kurve, ca 200 m nach dem Standort von RI K Richtung Grenze, liegt, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere Widersprüche in den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten festzustellen waren.

Zum Ersten hat RI K ausgeschlossen, daß an dem vom Rechtsmittelwerber angegebenen Anhalteort überhaupt Anhaltungen durchgeführt würden. Insp. K hat hingegen ausgeführt, im Bereich des Ortsplanes von Rainbach würden wohl Anhaltungen durchgeführt, jedoch nicht im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen durch Beamte des Gendarmeriepostens Freistadt, sondern durch Beamte des Gendarmeriepostens Leopoldschlag, die im Rahmen des Grenzüberwachungsdienstes dort die Lenker ausländischer Fahrzeuge zu Fahrzeugkontrollen anhalten.

Der Rechtsmittelwerber hat dazu ausgeführt, daß sich gegenüber dem von ihm angegebenen Anhalteort ein Geschäft befindet und dort hätte man ihm bestätigt, daß am in Rede stehenden Tag die Anhaltungen dort stattgefunden hätten.

Allerdings wage es niemand, es sich mit der Gendarmerie zu verscherzen, sodaß er keine Zeugen namhaft machen könne.

Nicht erklären konnten beide Gendarmeriebeamte die in der Anzeige angegebene Meßentfernung von 196 m. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß die Angaben von RI K nicht notiert wurden.

Hingegen hat Insp. K bestätigt, daß sich die Anhaltungen in der Weise abgespielt haben, wie vom Rechtsmittelwerber geschildert. So mußten an diesem Tag tatsächlich PKW-Lenker auf die Amtshandlung warten, wobei Insp. K die Dauer einer Amtshandlung mit einem "zahlungswilligen" PKW-Lenker mit ca 3 min angab. Er schloß zwar aus, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich 20 min warten habe müssen, räumte aber ein, es sei an diesem Tag relativ viel Verkehr gewesen und daher seien auch relativ viele Fahrzeuge wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten worden. Es sei daher durchaus möglich, daß er eine Amtshandlung mit einem PKW-Lenker unterbrechen mußte, um einen neuen, ihm über Funk mitgeteilten PKW-Lenker anzuhalten, um dann die begonnene Amtshandlung zu Ende zu führen und eine weitere beginnen zu können, bevor ihm ein neuer PKW-Lenker durchgegeben worden sei. Die ihm über Funk von RI K mitgeteilten Geschwindigkeitsangaben habe er sich in der Zwischenzeit gemerkt und er habe nur die PKW angehalten, die ihm über Funk durchgegeben worden seien. Das sei ihm deshalb noch in Erinnerung, weil gegen Ende der Geschwindigkeitskontrollen ein von ihm nicht angehaltener Lenker, der offensichtlich das seinem Vordermann gegebene Anhaltezeichen falsch verstanden habe, ebenfalls angehalten habe, worauf er von seinem Kollegen darauf hingewiesen worden sei, daß dieser PKW-Lenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden sei. Dieser Vorfall habe sich mit Sicherheit am 16. Jänner 1993 ereignet.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist dazu auszuführen, daß die Angaben der beiden Gendarmeriebeamten in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sind. Zum einen erscheint die Aussage von Insp. K, er könne sich naturgemäß nicht mehr an die Geschwindigkeitskontrollen am 16. Jänner 1993 in Rainbach erinnern, aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und der vielen ähnlichen inzwischen durchgeführten Kontrollen durchaus nachvollziehbar, wobei der Zeuge sich offenbar auch konkret an die Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber nicht erinnern konnte, sondern auf seine Angaben in der von ihm verfaßten Anzeige verwies. Nicht nachvollziehbar ist dann aber, aus welchem Grund sich der Zeuge an die von ihm geschilderte Begebenheit erinnern konnte und wie er zuordnen konnte, daß sich diese Begebenheit am 16. Jänner 1993 zugetragen habe.

Nicht nachvollziehbar ist auch die in der Anzeige angegebene Meßentfernung, wenn sich beide Zeugen nur über Funk verständigten, keiner von ihnen die Angaben notierte und laut RI Kastler ein Umschalten des Gerätes, um die Meßentfernung ablesen zu können, "nicht automatisch" erfolgte. Die Schilderung der beiden Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Anzahl der gemessenen und angehaltenen Fahrzeuge stützt die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers grundsätzlich, sodaß die Feststellung einer Meßentfernung nur dann möglich wäre, wenn nach der in Rede stehenden Messung die Daten zumindest einige Zeit verfügbar waren.

Eine Abfrage der Meßentfernung nach einer Wartezeit von ca 15 bis 20 min - auch diese wurde von Insp. K nicht gänzlich ausgeschlossen - ist unter den geschilderten Umständen bei einem solchen Verkehrsaufkommen fraglich.

Hinsichtlich des Ortes der Anhaltung steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß die Aussagen des Rechtsmittelwerbers, die von diesem durch selbst angefertigte Lichtbilder und einer Skizze aufwendig dokumentiert wurden, ebenso nachvollziehbar und glaubwürdig sind, wie die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten. Bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt konnte eruiert werden, daß im Meßprotokoll der Anhalteort nicht angeführt ist; es gibt daher keinen objektiven Hinweis auf den konkreten Anhalteort am 16. Jänner 1993.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, der die Richtigkeit der Lasergeschwindigkeitsmessung nie angezweifelt, aber nicht auf sein Fahrzeug bezogen hat, von den beiden Gendarmeriebeamten im wesentlichen bestätigt wurde, insbesondere was die Übermittlung der Daten über Funk und die Durchführung der Amtshandlung durch Insp. K anlangt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Durchführung einer Lasergeschwindigkeitsmessung in der Form, daß ein Beamter die Messungen vornimmt und trotz der Menge der Fahrzeuge nur ein Beamter die Anhaltungen durchführt, wobei der anhaltende Beamte im gegenständlichen Fall sicher überfordert war, die Möglichkeit von Irrtümern geradezu in sich birgt. Selbst wenn sich der Anhalteort in der Haltestellenbucht beim Gendarmerieposten befunden hat, ist eine Verwechslung der beiden weißen PKW mit ähnlichem Kennzeichen bei der Anhaltung nicht auszuschließen. Aus den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten ergibt sich nicht zwingend der Schluß, daß RI Kastler neben der Vornahme der Lasermessung, die außer der erforderlichen Einschätzung der Geschwindigkeit der ankommenden Fahrzeuge auch eine gewisse Konzentration erfordert, gleichzeitig ständig in der anderen Blickrichtung kontrolliert hat, ob Insp. K auch diese Fahrzeuge angehalten hat. RI K hat im Rahmen seiner Einvernahme betont, daß an diesem Tag reges Verkehrsaufkommen Richtung Tschechien herrschte, wobei die Fahrzeuge teilweise in Gruppen, teils einzeln ankamen. Das konkrete Verkehrsaufkommen bei der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers war nicht mehr zu klären.

Hat sich der Anhalteort tatsächlich an der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Stelle befunden, so ist ein Irrtum bei der Anhaltung noch leichter möglich, insbesondere, wenn, wie von beiden Gendarmeriebeamten bestätigt wurde, die Kennzeichenübermittlung nur sporadisch erfolgte, und auch dann nicht das gesamte Kennzeichen, sondern nur die Buchstabenkombination am Anfang neben Marke und Farbe des PKW über Funk gemeldet wurde.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung vertritt, daß die oben aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten in den Schilderungen sämtlicher Beteiligter nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen können. Da jedoch aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die von ihm angeführte Verwechslung der beiden Fahrzeuge nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, war im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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