Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101982/2/Bi/Ri

Linz, 23.08.1994

VwSen-101982/2/Bi/Ri Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des R vom 27. April 1994 gegen die Höhe der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. April 1994, St. 15.431/93-R, verhängten Strafen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, der Straßenverkehrsordnung 1960 und der 3. KFG-Novelle i.d.F. BGBl.Nr. 253/1984, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als in den Punkten 1., 3. und 4. die Geldstrafe auf 100 S und im Punkt 2. die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967, § 99 Abs.3a StVO 1960 und Artikel III Abs.5 lit.a 3. KFG Novelle.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Einspruch des Beschuldigten vom 28.

März 1994 gegen die Strafverfügung vom 22. März 1994 insofern Folge gegeben, als die mit der Strafverfügung verhängte Strafe auf 1.) 200 S, 2.) 600 S, 3.) 200 S und 4.) 200 S und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1.) 12, 2.) 18, 3.) 12 und 4.) 12 Stunden herabgesetzt wurde.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG), wobei sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Geldstrafen erschienen ihm immer noch als zu hoch, weil er für seine Gattin und ein Kind zu sorgen habe und derzeit arbeitslos bei einer Unterstützung von lediglich 8.000 S monatlich sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber einige rechtskräftige Vormerkungen aufweist, von denen insgesamt vier erschwerend im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten sind. In den Punkten 1.), 3.) und 4.) war kein Umstand mildernd und keiner als erschwerend zu berücksichtigen.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war im Hinblick auf die derzeitigen, bisher der Erstinstanz nicht bekannten Einkommensverhältnisse (Arbeitslosenunterstützung von 8.000 S netto monatlich) und der Sorgepflicht für die Gattin und das Kind gerechtfertigt, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die verhängten Geldstrafen liegen in den Punkten 1.), 3.) und 4.) an der Untergrenze des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis 6 Wochen vor). Im Punkt 4.) wurde nunmehr der Organstrafverfügungssatz verhängt. Im Punkt 2.) war eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Da bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen die finanziellen Verhältnisse nicht von Relevanz sind und den grundsätzlichen Überlegungen der Erstinstanz nichts entgegenzuhalten ist, war das Straferkenntnis hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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