Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101987/17/Weg/Km

Linz, 21.02.1995

VwSen-101987/17/Weg/Km Linz, am 21. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K vom 18. April (richtig wohl März) 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 9. März 1994, VerkR96/4554/1993/Bi/Hu, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 360 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 15. Mai 1993 um 11.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, Autobahnkilometer 10,600, im Gemeindegebiet von Wartberg a.d. Krems in Richtung Kirchdorf a.d. Krems gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 180 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems sieht die angelastete Verwaltungsübertretung durch die mittels Lichtbild festgehaltene Geschwindigkeitsmessung eines stationär aufgestellten Radargerätes sowie durch die Lenkerauskunft als erwiesen an. Bei der Verhängung der Geldstrafe wurden drei einschlägige Vormerkungen als erschwerend angenommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß die Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses, er habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben, aktenwidrig sei. Hiezu ist vorweg anzumerken, daß der Berufungswerber mit Schreiben vom 28.2.1994 an das Bundespolizeikommissariat Favoriten eine Stellungnahme abgegeben hat, in diesem Schreiben jedoch einleitend anführte, daß sich die Stellungnahme auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems beziehe. Demgemäß hat die Bundespolizeidirektion Wien dieses Schreiben auch an die Bezirkshauptmannschaft Krems gesendet, von wo es wegen Unzuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems weitergeleitet wurde und dort am 13. April 1994 eintraf. Der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Parteiengehör nicht gewahrt zu haben.

In der Sache selbst verweist der Berufungswerber in seiner offenbar unrichtig datierten Berufungsschrift (28. April statt 28. März 1994) auf seine Stellungnahme vom 28.

Dezember 1993. Eine derartige Stellungnahme liegt jedoch im Akt nicht auf, sodaß anzunehmen ist, daß es sich hiebei um die Stellungnahme vom 28. Februar 1994 handelt, die wegen des Irrweges über die Bezirkshauptmannschaft Krems nicht rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems eintraf.

Im Einspruch vom 22. September 1993 gegen die Strafverfügung vom 2. September 1993 führt der Berufungswerber sinngemäß aus, es müsse sich um eine Fehlmessung gehandelt haben weshalb er um die Vorlage des Meßergebnisses mit den eventuell dazugehörigen Fotos und um Beantwortung bzw.

Klärung einiger technischer Punkte ersuche. So wollte er wissen, ob das Radarmeßgerät ordnungsgemäß geeicht war, welchen Alters und welcher Marke das Meßgerät war, ob das Radarmeßgerät ordnungsgemäß verschlossen war und alle vorhandenen Plombierungen angebracht waren, sodaß das Gerät nicht von unbefugten Personen benützt werden konnte, ob die Fahrtrichtung des PKW's durch keinerlei Hindernisse verändert war, ob die Fahrbahn vom Meßpunkt aus mehr als 50 m gerade verlaufe, ob das Meßgerät parallel zur Fahrbahn markiert und die DRS-Halterung in die vorbereiteten Löcher eingesetzt wurde und der Sondertragarm nicht beschädigt und parallel zur Fahrbahn eingerichtet gewesen sei, ob der Batterietest einwandfreie Ergebnisse gebracht habe, ob die Messung bei einer vorherrschenden Temperatur zwischen dem erlaubten Ausmaß von -20 Grad bis +50 Grad Celsius durchgeführt worden sei, welche Sonnenbestrahlung und Windeinwirkung bestanden habe, ob der Geschwindigkeitsmesser von der eigenen Batterie gespeist wurde, ob mit der Batterie andere Geräte betrieben wurden und ob der Motor abgestellt war, ob Aufzeichnungen über eventuelle Reparaturen und nachfolgende Eichscheine vorhanden seien, ob der Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der Bewegungsrichtung des messenden Fahrzeuges mindestens 30 m vom Beginn einer eventuell folgenden Kurve entfernt war ob sich im Strahlungsbereich der Antenne reflektierende Gegenstände und nur das den Meßwert verursachende Fahrzeug befunden haben, ob die Geschwindigkeit nur von Fahrzeugen gemessen wurde, die sich von der Antenne wegbewegten, und ob die einzelnen Punkte der Bedienungsvorschriften genauestens eingehalten wurden.

Er ersuchte um Übersendung einer Abschrift der Bedienungsvorschrift sowie um die Anfertigung einer maßgetreuen Lageskizze unter Einzeichnung aller relevanten Punkte und um die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat im Hinblick auf diese Einspruchsausführungen eine Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für eingeholt, aus welcher - ohne diese im einzelnen wiederzugeben - zu ersehen ist, daß die Bedienungsanleitung genauestens eingehalten worden sei. Auch der Eichschein wurde angefordert und liegt im Akt auf, ebenso wurden die Lichtbilder angefordert und dem Akt beigelegt. Aus diesem ergibt sich, dies sei vorweg festgehalten, die Antwort für einige der angefragten Umstände.

In der Stellungnahme vom 28. Februar 1994, auf die sich nunmehr der Berufungswerber offenbar bezieht und zum Inhalt seiner Berufung erklärt, ist angeführt, daß im Schreiben des Landesgendarmeriekommandos das Radargerät mit der Fertigungsnummer MU VR 6 FA angegeben ist, während im beigelegten Eichschein die Fertigungsnummer MU VR 6 F aufscheint. Desweiteren wird ein Verfahrensmangel darin gesehen, daß die Vorschreibungen der Lieferfirma über die Bedienung des Meßgerätes nicht übersendet worden seien. Es gebe keinen Beweis dafür, daß das Gerät ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei und die Plombierungen im Zeitpunkt der Messung angebracht gewesen seien. Es sei auch nicht erwiesen, daß die das Gerät versorgenden zwei Batterien sich im ordnungsgemäßem Zustand befunden hatten. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Berufungswerber darin, daß ihm keine Aufzeichnungen über eventuelle Reparaturen übersendet wurden. Er beantragt neuerdings die Einsichtnahme in die Abschrift einer Bedienungsanleitung und erklärt sich zur Tragung der Kopierkosten bereit. Insgesamt seien die Beweise mehrfach ungenügend und ungenau. Er bezweifle ganz entschieden die Richtigkeit der Messung und sei überzeugt, wesentlich langsamer gefahren zu sein.

4. Im Hinblick auf diese Berufungsausführungen hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 14. Oktober 1994 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber erschien und seinen Standpunkt nocheinmal darlegte, an der auch ein amtlicher Sachverständiger für das Radarwesen, nämlich Herr Ing. H L vom Amt der o.ö. Landesregierung teilnahm und ein Gutachten abgab bzw. in welcher Bez.Insp. Huber von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für als Zeuge befragt wurde.

Der Berufungswerber führte aus, er könne sich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Er sei von Wien über die A1 schließlich in die A9 eingebogen und sei in Sorge gewesen, daß ihm der Treibstoff ausginge, weil die Warnlampe für den Benzinstand schon auf der A1 aufgeleuchtet habe.

Schon aus diesem Grund sei er langsam gefahren, er habe auch keine besondere Eile gehabt. Die vorgenommene Messung müsse eine Fehlmessung sein, die Gründe hiefür seien in den bisherigen Schriftsätzen bereits vorgebracht worden. Die in den schriftlichen Ausführungen enthaltenen Hinweise über ein mobiles Radargerät seien obsolet, weil nunmehr klargestellt sei, daß es sich um ein stationäres Radargerät handle. Er habe auf der gegenständlichen Fahrt auch den Tachometer beobachtet, aber natürlich nicht immer, infolge der schon erwähnten Benzinknappheit jedoch öfter als normalerweise.

Der als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte Bez. Insp. H führte aus, daß das gegenständliche Geschwindigkeitsmeßgerät von einem für diese Zwecke eigens ausgebildeten Beamten betreut werde. Dies sei jedoch nicht er, sondern Gr.Insp.

G. Dieser sei es auch, der normalerweise die Kamera und die Meßeinrichtung einmontiert und auch in den Abendstunden meist wieder ausbaut. Nähere Auskünfte hierüber könnte Gr.Insp. G erteilen. Auch die übrigen Fragen technischer Art beantwortete der anwesende Zeuge damit, daß hierüber Gr.Insp. G Auskunft erteilen könne.

Der beigezogene Amtssachverständige für das Radarwesen, Ing.

H L, wurde ersucht, eine gutächtliche Äußerung darüber abzugeben, ob beim gegenständlichen Radargerät unter Zugrundelegung der im Akt aufliegenden Lichtbilder eine Fehlmessung stattgefunden haben kann. Der erwähnte Sachverständige führte aus, daß aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Messungen festgestellt werden kann, daß sie ausgewertet und nachgerechnet wurden und die Messungen sich im Toleranzbereich des Programmes der Firma Multanova befinden. Desweiteren stellte er fest, daß aufgrund der Auswertungsvorschriften für dieses Gerät die Meßfotos eindeutig das gemessene Fahrzeug identifizieren können und aus technischer Sicht kein anderes Fahrzeug diese Messung ausgelöst haben kann. Weiters führt der Sachverständige aus, daß die im Hintergrund befindliche Notrufsäule bzw. das Geländer auf die Messung keine Einwirkung haben. Das Programm, mit welchem die Daten nachgerechnet wurden, sei auf einem Rechner und für ihn als Techniker nicht zugänglich. Die Firma Multanova habe dieses Programm offenbar aus Wettbewerbsgründen für den Zugriff gesperrt.

Zur Bezeichnung der Meßgeräte führt der Sachverständige noch aus, daß die Bezeichnung MU VR 6 die Grundbezeichnung dieses Gerätes sei. Für den Fall des vollautomatischen Betriebes sei hinten noch ein A angeführt. Das Gerät sei durch die Seriennummer 204 zu identifizieren. Was die auf der Anzeige aufscheinde Nummer 1186 bedeute, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Sachverständige macht dann verschiedene Ausführungen über die Kombinationsmöglichkeit verschiedener Teile des gegenständlichen Geschwindigkeitsmeßgerätes und führt noch aus, daß für den Fall von Spannungsschwankungen oder eines mangelnden Ladungszustandes das Gerät sich selbst abschaltet und dann keine Messungen durchführt.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen, sondern beantragt der Berufungswerber für den Fall der Nichtstattgebung seiner Berufung unter Verzicht auf eine neuerliche mündliche Verhandlung noch ergänzende Ermittlungen durchzuführen.

Vorallem solle noch überprüft werden, ob eine Übereinstimmung zwischen dem mittels Eichschein ausgewiesenen Gerät und dem zur Messung verwendeten Gerät bestünde. Es sei auch nicht erwiesen, daß dieses Gerät verschlossen gewesen sei, sodaß eine Manipulation (beispielsweise durch spielende Kinder) durchaus im Bereich des möglichen liege. Im übrigen begehre er nach wie vor Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über eventuelle Reparaturen durch die Servicefirma H P Ges.m.b.H.

In Anschluß daran wurde auf schriftlichem Weg Herr Gr.Insp.

G, der für die Wartung, Filmauswechslung etc. des gegenständlichen Radargerätes zuständig ist, ersucht, eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungswerbers, insbesondere zur divergierenden Bezeichnung des Radarmeßgerätes sowie zur Frage, ob das gegenständliche Gerät früher anderswo aufgestellt war sowie zur Kombinationsfähigkeit der verschiedenen Teile eines Radargerätes abzugeben.

In der daraufhin mit 29. November 1994 datierten Stellungnahme des Gr.Insp. Gumpesberger ist ausgeführt, daß das stationäre Radargerät Multanova 6 FA die Fertigsnummer 204 trägt. Die weiteren vier Ziffern in der Anzeige stellen den Produktionsraum November 1986 (1186) und somit nur eine Ergänzung der Fertigsnummer dar. Im Eichschein sei nur die Fertigungsnummer angeführt. Es könne darin keine verschiedene Bezeichnung erblickt werden. Desweiteren ist ausgeführt, daß das Radargerät in einer stationären Kabine eingebaut sei. Diese sei ordnungsgemäß verschlossen gewesen.

Das Gerät werde nur im Einvernehmen mit dem Eichamt durch den Importeur geöffnet. Somit könne daraus geschlossen werden, daß das Gerät auch ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Im Bereiche des Aufstellungsortes auf der Pyhrnautobahn A9 seien bisher keine spielenden Kinder festgestellt worden. Das gegenständliche Radargerät sei im Februar 1993 (richtig wohl: Jänner und Februar) im Rahmen der normalen Wartung beim Importeur und Generalvertrieb für Oberösterreich (Firma P) gewesen. Es sei dabei die vorgeschriebene Eichung (laut beiliegendem Eichschein) veranlaßt worden. Ab der Eichung bis zum Tatzeitpunkt sei keine Reparatur durchgeführt worden und sei eine solche auch nicht erforderlich gewesen. Angeführt ist in dieser Stellungnahme noch, daß mit dem angeführten Radargerät sowohl mobile als auch stationäre Einsätze möglich seien. Ab März 1993 habe sich das Gerät im stationären Einsatz am in der Anzeige angeführten Standort befunden. Über den mobilen Einsatz seien keine Aufzeichnungen geführt worden. Die Teile des Radargerätes seien nummerngleich und würden mit anderen Geräten nicht kombiniert werden. Die nochmalige fotogrammetische Geschwindigkeitskontrolle der Radarmessung des PKW mit dem Kennzeichen habe ergeben, daß der unter Berücksichtigung der gemäß Verwendungsbestimmungen erlaubten Toleranz von +- 10 % errechnete Kontrollwert mit der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit übereinstimme.

Dem Berufungswerber wurden daraufhin mit Schreiben vom 12.

Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 die Ausführungen des Gr.Insp. G vom 29. November 1994 sowie Kopien der Zulassungsurkunde und der Bedienungsanleitung sowie der Radarfotos und der Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit übersendet, eine Gegenäußerung abzugeben.

In dieser Gegenäußerung des Berufungswerbers vom 30. Jänner 1995 wird weiterhin auf die Diskrepanz der Bezeichnung des Gerätes in der Anzeige mit MU VR 6 F und dem Eichschein MU VR 6 FA hingewiesen. Außerdem wurde auf die vorgelegte Kopie aus dem Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 4/1989 zur Zulassung Zl.41008/89 betreffend das Gerät MU VR 6 FA verwiesen. Nicht nachgewiesen sei die Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt d dieser Zulassung. Nach Punkt e dieser Zulassung ergebe sich aus Abs. 1, daß am Antennengerät, am Bedienungsgerät und am Fototeil Schilder mit der Angabe des Herstellers, der Kurzbezeichnung der Baurart und des Geräteteils sowie der Fertigungsnummer angebracht sein müßten. Auch die Einhaltung der Vorschrift unter Abs.3 (Sicherungsstempel) sei nicht nachgewiesen.

Speziell die Schilder mit der Kurzbezeichnung der Bauart seien durch Vorlage nur des einen Eichscheins (MU VR 6 F) nicht nachgewiesen. Die weiteren Einwendungen beziehen sich noch auf die Bezeichnung des Gerätes 6 F und 6 FA sowie auf den Zusatz 1186. Die Aussage des Gr.Insp. G, daß bisher keine spielenden Kinder auf der A9 festgestellt werden konnten, sei nicht beweiskräftig. Es sei nicht erwiesen, daß unmittelbar vor dem Meßvorgang nicht unbefugt die Manipulationen durch Kinder oder wen auch immer stattgefunden hätten. Es ginge aus der Aussage des Gr.Insp.

Gumpesberger nicht hervor, welches angeführte Gerät im Februar 1993 geeicht worden sei. Die Aussage des Gr.Insp.

Gumpesberger sei deswegen notorisch tatsachenwidrig, da sich zwischen den Nummern Multanova 6 FA bzw. Multanova 6 F 204 wohl schwerlich eine Nummerngleichheit feststellen läßt. Der Umstand daß die Radarmessung durch ein anderes (nicht geeichtes Gerät) festgestellt worden sei, sei dann entscheidungswesentlich, wenn keine Schätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges stattgefunden habe. Eine derartige Schätzung sei beim Automatikbetrieb nicht denkbar.

Letztlich geht der Berufungswerber noch auf die Auswertung der Lichtbilder ein und vermeint, daß beim Einzeichnen der senkrechten Linie durch das vorgelegte Foto das gemessene Fahrzeug weit vom Anschneiden entfernt sei, sodaß man nicht gerade behaupten könne, daß das Fahrzeug diese Linie gerade überfahren habe.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren wird zuerst einbekannt, daß es allen Grundsätzen der Verwaltungsökonomie und der Kostenersparnis widersprochen hat, aber in Anbetracht der gestellten Anträge und der theoretischen Möglichkeit einer Fehlfunktion des Gerätes letztlich doch in dieser Form durchgeführt wurde.

Dabei ergab sich nach Abwiegen aller Argumente, daß der von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems aufgrund der vorgenommenen Messung als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung, auch nach dem gegenständlichen Verfahren des unabhängigen Verwaltungssenates als erwiesen angenommen wird.

Die Mutmaßungen bzw. Behauptungen des Berufungswerbers, das gegenständliche Gerät sei nicht funktionstüchtig gewesen bzw. liege eine Fehlmessung vor, fand in den durchgeführten Erhebungen keine Deckung. Aus den verschiedenen Bezeichnungen des Gerätes, wobei es im wesentlichen lediglich um den Zusatz des Buchstabens "A", geht, läßt sich für den Berufungswerber nichts gewinnen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen und des Gr.Insp. G wird vollinhaltlich beigepflichtet. Letztlich geklärt werden konnte auch der Zusatz der Zahl 1186 auf der Anzeige im Gegensatz zum Eichschein, wo dieser Zusatz nicht angebracht ist. Es handelt sich schlichtweg um das Herstellungsdatum. Es wird den Aussagen des Gr.Insp.

G, daß das am 28. Jänner 1993 geeichte Gerät der Bauart MU VR 6 F mit der Fertigungsnummer 204 mit jenem in der Anzeige festgehaltenen Gerät Multanova 6 FA 204/1186 identisch ist, beigetreten, was bedeutet, daß aus dem Fehlen dieses Zusatzes "1186" auf dem Eichschein keine Verschiedenartigkeit dieser Geräte erblickt werden kann.

Die in den Raum gestellte mögliche Manipulation des Gerätes durch Unbefugte wurde einerseits von der Auskunftsperson Gumpesberger ausreichend widerlegt und fehlen im übrigen jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Manipulation. Die übrigen Beweisanträge stellen sich letztlich als Erkundungsbeweisanträge dar, denen im Hinblick auf den Deliktstypus (Ungehorsamsdelikt) nicht stattgegeben wurde.

Insgesamt wird also nach sorgfältigster Auswertung aller vorliegenden Beweismittel als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber am 15. Mai 1993 um 11.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 10,600 in Richtung Kirchdorf a.d. Krems gelenkt und dabei die dort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Vorschrift des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Das Überschreiten der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h in der oben beschriebenen und als erwiesen angenommenen Form läßt sich unschwer unter die eben zitierten Gesetzesstellen subsumieren, sodaß der Berufungswerber das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen) subjektiv gesetzt hat.

Zur Höhe der Strafe ist zu bemerken, daß diese in Anbetracht der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung und in Anbetracht der drei als erschwerend zu wertenden Vormerkungen als eher zu gering angesehen wird. Eine Hinaufsetzung der Strafe ist jedoch wegen des Verbotes der "reformatio in peius" nicht möglich, sodaß auch die Strafhöhe zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum