Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101989/3/Weg/Ri

Linz, 23.02.1995

VwSen-101989/3/Weg/Ri Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, vom 11. Mai 1994 bzw. über die Berufungsergänzung vom 1. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29.

April 1994, St 6801/93, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung, die sich lediglich gegen die Strafhöhe richtet, wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 4 Tage.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde vom 20.

Jänner 1994 binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.

Oktober 1993 von 15 Uhr bis 18 Uhr in Steyr, Stadtplatz 38, abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Strafbehörde begründet dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der Aktenlage, hinsichtlich der verhängten Geldstrafe mit dem erschwerenden Umstand von 40 einschlägigen Vormerkungen.

3. Der Berufungswerber beantragt in seiner Berufungsschrift vom 11. Mai 1994, die über ihn verhängte Strafe herabzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1994 verzichtet er jedoch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, hält jedoch sein Begehren auf Reduzierung der verhängten Strafe aufrecht. Er führt dazu aus, daß die Geldstrafe wegen Verletzung der Lenkerauskunftsverpflichtung in Anbetracht des Grunddeliktes (Verletzung eines Halteverbotes) bei weitem überhöht sei. Er führt desweiteren aus, daß die Zustellungen in die Schlühslmayrstraße deshalb Probleme aufwarfen, weil er großteils bei seiner Freundin wohnhaft gewesen sei und die Abgabestelle in der Schlühslmayrstraße 125 nur selten frequentiert habe. Die Zustellprobleme bestünden derzeit nicht mehr, weil die Post nunmehr an seine Geschäftsadresse in Steyr, Stadtplatz 40 42 zustelle.

4. Auf Grund der Berufungsausführungen und der Aktenlage steht unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung des eingeschränkten Berufungsbegehrens nachstehender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber ist geständig und stellt glaubhaft in Aussicht, den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Hinkunft mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Bei der Sichtung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen trat zutage, daß zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr 40 einschlägige Vormerkungen erschwerend heranzuziehen sind, sondern "nur" 25 Vormerkungen. Dies ergibt sich aus dem Zeitablauf seit der Fällung des Straferkenntnisses im Zusammenhang mit § 55 Abs.1 VStG, wonach ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von 5 Jahren keinerlei nachteilige Folgen nach sich ziehen darf.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S.

Im Hinblick auf das Geständnis des Berufungswerbers und im Hinblick auf den Umstand, daß statt 40 nunmehr 25 einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten sind, erachtet es die Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall gerade noch für vertretbar, die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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