Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102005/2/Fra/Shn

Linz, 25.07.1994

VwSen-102005/2/Fra/Shn Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Mai 1994, VerkR96-3660-1994-Mr, mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 24. März 1994, VerkR96-3660-1994, verhängten Strafe, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; die verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 24. März 1994, VerkR96-3660-1994, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 10.10.1993 um 20.20 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Asten, B 1, bei Strkm 172,016 (Schutzweg Höhe Fa. Schreiberhuber), Richtung Linz, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Es wurde mittels Laser eine gefahrene Geschwindigkeit von 82 km/h festgestellt.

2. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben und begründend angeführt, daß er arbeitslos sei, weder Arbeitslose noch Notstand beziehe und deshalb beantrage, die Strafe herabzusetzen.

3. Über diesen Einspruch hat die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid teilweise Folge gebend entschieden.

Sie hat die verhängte Geldstrafe von 1.400 S auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß die im Einspruch angeführte finanzielle Notlage und die bisherige Unbescholtenheit ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe waren. Als straferschwerend wurde gewertet, daß die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich eines Schutzweges festgestellt wurde.

4. In seiner Berufung gegen den oa Bescheid ersucht der Berufungswerber nochmals, aufgrund seiner derzeitigen schlechten finanziellen Situation, die Geldstrafe weiter zu reduzieren.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aufgrund der oben dargestellten Strafzumessungskriterien zur Ansicht gelangt, daß eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe weder vertretbar noch geboten ist und verweist diesbezüglich auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Übertretung. Gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von Schutzwegen sind geeignet, das zu schützende Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer erheblich zu beeinträchtigen.

Was den Verschuldensgehalt anlangt, so ist festzustellen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 60 % überschritten wurde und daher geringfügiges Verschulden nicht mehr angenommen werden kann.

Die soziale und wirtschaftliche Situation hat die Erstbehörde durch die Reduzierung der Strafe auf nunmehr ein Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens ausreichend berücksichtigt. Aus den genannten Gründen war eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit der Bezahlung der Strafe in Raten hingewiesen. Ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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