Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105946/10/Le/Km

Linz, 07.06.1999

VwSen-105946/10/Le/Km Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über den Wiederaufnahmeantrag des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, betreffend das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29.4.1999, VwSen-105946/7/Le/Km, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VwSen-105946/7/Le/Km wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30.10.1998 wurde der nunmehrige Antragsteller wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) und wegen Übertretung des § 4 Abs.5 erster Satz StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) bestraft.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt er ausschließlich, daß ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei. Da es sich um eine reine Versicherungsangelegenheit gehandelt hätte und beiden Beteiligten bekannt gewesen sei, mit wem sie es zu tun hätten, wäre die Herbeiholung der Gendarmerie völlig unnotwendig und ein weiterer oder längerer Aufenthalt seinerseits an der Unfallstelle keinesfalls erforderlich gewesen.

2. Mit der Ladung vom 23.2.1999, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt am 25.2.1999, schrieb der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.3.1999 aus. Aufgrund des Ausscheidens des ursprünglich zuständigen Mitgliedes Dr. W aus dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde die Geschäftsverteilung geändert und das nunmehr zur Entscheidung berufene Mitglied fällte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Erkenntnis wurde im Wege der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nachweislich am 4.5.1999 dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt.

3. Der nunmehrige Einschreiter stellte mit seinem Schriftsatz vom 18.5.1999 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, daß am 18.11.1998 eine mündliche Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht O stattgefunden hätte, die den Vorfall vom 1.3.1998 in zivilrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand gehabt hätte. Der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges, Herr R W, hätte auf Ersatz seines Pkw-Schadens geklagt.

Bei der gegenständlichen Verhandlung wäre der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, daß kein Sachschaden eingetreten war, da lediglich ein leichter Kratzer vom Außenspiegel des Fahrzeuges K am Kotflügel des Fahrzeuges Weis herrührte. Da jedoch an diesem Kotflügel bereits Vorschäden gegeben waren, war wirtschaftlich gesehen kein Schaden entstanden, der bei Behebung der Vorschäden mit weiterem Aufwand hätte mitrepariert werden müssen. Es wäre daher kein Sachschaden und somit auch kein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO gegeben.

Zum Beweis dafür legte er die Kopie des Tonbandprotokolles vom 18.11.1998 des BG O vor.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 69 Abs.1 AVG bestimmt, daß dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten ...

(Die Ziffern 1 und 3 leg.cit. sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar).

Bei dieser Gesetzesstelle handelt es sich um den in Lehre und Judikatur so bezeichneten "Erneuerungstatbestand": Die neuen Tatsachen müssen demnach die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorkamen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 650).

4.2. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher unbegründet:

Der Einschreiter hat weder in seiner Berufung noch zuvor im Strafverfahren jemals in Frage gestellt, daß ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, sondern er hat lediglich behauptet, ausreichend seine Identität nachgewiesen zu haben und daß daher eine Verständigung der Gendarmerie nicht erforderlich gewesen sei.

Er kann daher jetzt kein Beweismittel vorlegen für ein Vorbringen, das er nicht erstattet hat.

Überdies ist festzustellen, daß es dem nunmehrigen Einschreiter im Berufungsverfahren durchaus möglich gewesen wäre, unverzüglich nach Erhalt des Tonbandprotokolles des BG O am 22.12.1998 (laut Eingangsstempel) dieses mit einem geeigneten Vorbringen an den unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten.

Zu diesem Zeitpunkt konnte der Berufungswerber nämlich noch nicht davon ausgehen, daß eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen: Es war im Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt worden und der Berufungswerber hatte auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Eine Verpflichtung für den unabhängigen Verwaltungssenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand somit nicht.

Damit aber hätte der Berufungswerber von sich aus ein entsprechendes Vorbringen, unterlegt mit dem gegenständlichen Tonbandprotokoll, unverzüglich nach Erhalt desselben erstatten müssen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß dieses Tonbandprotokoll ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.

Ungeachtet dieser Mängel ist überdies festzustellen, daß selbst bei rechtzeitigem Vorliegen dieses Protokolles voraussichtlich die Entscheidung nicht anders gelautet hätte, weil auch durch dieses Tonbandprotokoll des BG O feststeht, daß tatsächlich eine Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden hat, die einen Schaden hervorgerufen hat. Aufgrund der sichtbaren Schäden am Fahrzeug des Herrn W die an Ort und Stelle offensichtlich nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, hätte daher der Einschreiter an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken müssen bzw. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigen müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

 

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