Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102008/2/Fra/Bk

Linz, 30.08.1994

VwSen-102008/2/Fra/Bk Linz, am 30. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. Mai 1994, Zl. VerkR96-1220-1994/Wa/WP, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z9c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 9. Jänner 1994 um 13.27 Uhr den Omnibus, Kennzeichen auf dem Mitterweg in Richtung Kirchdorf unter Mißachtung des Verbotszeichens "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Linienbusse und landwirtschaftliche Fahrzeuge)" gelenkt hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der Zuwiderhandlung gegen ein Fahrverbot, von dem laut einer Zusatztafel Ausnahmen bestehen, gehört es zur näheren Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG, daß das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört (vgl.

VwGH vom 14.9.1984, 83/02/0549 ua). Diese Rechtslage gilt für alle im § 52 StVO 1960 aufgezeigten Fahrverbote mit Ausnahmen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht diesen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kriterien, zumal in diesem nicht ausgeführt ist, daß der vom Beschuldigten gelenkte Omnibus kein Linienbus ist. Da während der Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, eine entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen.

Unabhängig von der oben dargestellten Rechtslage merkt der O.ö. Verwaltungssenat an, daß er im angefochtenen Straferkenntnis ansonsten keine Rechtswidrigkeit zu erkennen vermag. Dem Berufungswerber wird empfohlen, hinsichtlich einer allfälligen Ausweitung der Ausnahmen vom gegenständlichen Fahrverbot mit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als zuständige Verordnungsbehörde Kontakt aufzunehmen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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