Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102009/4/Fra/Rd

Linz, 12.07.1994

VwSen-102009/4/Fra/Rd Linz, am 12. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C, vertreten durch RA Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.

Mai 1994, III-St-1582/93/L, betreffend die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 28. März 1993 um 1.30 Uhr im Gemeindegebiet von Sipbachzell auf der Sipbachzeller Bezirksstraße, Höhe Strkm. 9,520, aus Richtung Kremsmünster kommend, als Lenker des PKW nach einem Sachschadenunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigte, obgleich er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt - ohne Erstattung einer Gegenschrift - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Erstbehörde ging - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Berufungswerber bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall einen Baum streifte und einen Leitpflock beschädigte.

Während die Beschädigung des Leitpflockes seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt wird, bestreitet er, beim gegenständlichen Verkehrsunfall weitere Schäden an fremden Gegenständen verursacht zu haben. Er wirft der Erstbehörde auch vor, daß diese die Konkretisierung von Beschädigungen an fremden Sachen und die Art der Schäden nicht zum Ausdruck bringen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß seines Erachtens nur die Beschädigung am Leitpflock zur Beurteilung stehen könne, da Beschädigungen am Bewuchs (Baum, Sträucher etc.) nachweislich nicht eingetreten seien und somit unbeachtlich zu sein hätten. Er verweist diesbezüglich auf die im Akt einliegende Bestätigung des Herrn Heinrich W, wonach auf seiner Liegenschaft durch den gegenständlichen Unfall des Berufungswerbers keinerlei Schaden entstanden ist.

Aus der Aktenlage geht weiters hervor, daß der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor der BH Wels-Land am 22. Juni 1993 angegeben hat, daß er von der Straßenmeisterei Wels eine Rechnung in der Höhe von ca. 600 S bekommen hat, die den Schaden des beschädigten Leitpflockes beinhaltet.

Im Hinblick auf diese Aktenlage im Zusammenhang mit der Argumentation des Berufungswerbers hat der O.ö.

Verwaltungssenat das Ermittlungsverfahren fortgesetzt und die Straßenmeisterei Wels um Mitteilung gebeten, ob außer einem Leitpflock noch andere Schäden an der Liegenschaft des Straßenerhalters bei dem gegenständlichen Unfall entstanden sind. Diese teilte dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß bei dem gegenständlichen Schadensfall im Erhaltungsbereich der Dienststelle ein Leitpflock und ein Wildreflektor beschädigt wurden. Andere Schäden (Sträucher, Bäume, etc.) sind bei der Straßenmeisterei Wels I nicht entstanden.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, daß bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall zwar ein Leitpflock und ein Wildreflektor, also Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt wurden, darüber hinausgehende Schäden an fremden Sachen jedoch nicht nachgewiesen werden können.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt nach der Bestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 vor. Nach Auffassung des VwGH ist § 4 Abs.5 StVO 1960 die allgemeine und § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, dann ist nur nach dieser zu bestrafen (VwSlg. 12399A/1987; VwGH 7.9.1990, 85/18/0168).

Der Berufungswerber hätte daher im gegenständlichen Fall nicht wegen einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft werden dürfen. Eine Tatauswechslung durch den O.ö.

Verwaltungssenat ist nicht zulässig (vgl. VwGH 5.6.1991, 90/18/0238).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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