Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102015/2/Fra/Shn

Linz, 18.07.1994

VwSen-102015/2/Fra/Shn Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. März 1994, Zl.VerkR96/3840/1993-Stei/Mu, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG; §§ 6, 7 und 17 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 22. März 1994, VerkR96/3840/1993-Stei/Mu, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 7.5.1993 den PKW, Kennzeichen , in Linz, Hauptplatz, vor dem Haus Nr. 18 in der Zeit zwischen 9.04 Uhr und 9.18 Uhr in der dort befindlichen Fußgängerzone vorschriftswidrig abgestellt hat. Ferner wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

1.2. Gegen das oa Straferkenntnis richtet sich die per Telefax am 30. Mai 1994 um 8.56 Uhr bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat die Erstbehörde vorerst versucht, das angefochtene Straferkenntnis durch die Post zu eigenen Handen zuzustellen. Dem Rückschein ist zu entnehmen, daß am 25.

März 1994 der erste Zustellversuch und am 28. März 1994 ein zweiter Zustellversuch erfolgte. Die Sendung wurde am 28.

März 1994 beim Zustellpostamt hinterlegt. Die Abholfrist begann ebenfalls an diesem Tag zu laufen. Am 18. April 1994 richtete die Erstbehörde an die Gemeinde Eidenberg ein Ersuchen um Erhebung, ob sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Rückscheinbriefes vom 28. März 1994 bis 11. April 1994 an seinem Wohnort in Aufenthalt befunden hat bzw wann er an diesen zurückgekehrt ist. Weiters wurde ersucht, sollte sich der Obgenannte während der gesamten Dauer der Abholfrist außerhalb seines Wohnortes in Aufenthalt befunden haben, daß ihm der Inhalt des diesem Schreiben beigelegten Rückscheinbriefes (gemeint: das Straferkenntnis) gegen Empfangsbestätigung am Rückschein ohne Briefumschlag ausgefolgt werden möge. Das Gemeindeamt Eidenberg teilte mit Schreiben vom 22. April 1994 dem Berufungswerber mit, daß die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen RSa-Rückscheinbrief beim Gemeindeamt Eidenberg hinterlegt hat und ersuchte den Berufungswerber, diese RSa-Zustellung bis spätestens 29. April 1994 beim Gemeindeamt Eidenberg abzuholen. Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 retournierte das Gemeindeamt Eidenberg den gegenständlichen Akt an die Erstbehörde mit dem Hinweis, daß die "RSa-Zustellung" nicht behoben wurde.

Daraufhin richtete die Erstbehörde mit Schreiben vom 9.5.1994 an das Gendarmeriepostenkommando Gramastetten ein Ersuchen gleichen Inhaltes wie an die Gemeinde Eidenberg.

Mit Schreiben vom 13.5.1994 teilte der Gendarmerieposten Gramastetten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit, daß dem Berufungswerber am 12.5.1994 der Inhalt des Rückscheinbriefes (das angefochtene Straferkenntnis) gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt wurde. Der Zustellschein befindet sich im Akt. Aus diesem geht hervor, daß der Berufungswerber das Straferkenntnis am 12.5.1994 übernommen und diese Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt hat.

Weiters teilte der Gendarmerieposten Gramastetten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit, daß laut Angaben des Berufungswerbers dieser zwar die Hinterlegung des gegenständlichen RSa-Briefes (Postamt Gramastetten) wahrgenommen habe, aber zum angegebenen Zeitpunkt vom 28.3.1994 bis 11.4.1994 bzw Amtszeit beim Postamt Gramastetten aus beruflichen Gründen von seiner in Linz etablierten Firma nicht abkömmlich gewesen sei. Ferner sei er ohnedies zweimal zum Postamt Gramastetten gefahren, dort sei aber bereits nach 18.00 Uhr geschlossen gewesen.

Wie bereits oben erwähnt, brachte sodann der Berufungswerber per Telefax am 30.5.1994 bei der Erstbehörde die gegenständliche Berufung ein.

2. Der angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Es gilt daher vorher zu überprüfen, ob die erste Zustellung mängelfrei zustandegekommen ist und diese somit als gültig anzusehen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist § 17 Zustellgesetz heranzuziehen. Nach Abs.1 dieser Bestimmung, ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Wäre somit der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches (25.3.1994) sowie zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und zum Zeitpunkt der Hinterlegung (28.3.1994) vorübergehend ortsabwesend gewesen, so wäre die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Wäre der Berufungswerber erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt, so würde die hinterlegte Sendung als nicht zugestellt gelten.

Daß der Berufungswerber jedoch im Zeitraum vom 28.3.1994 bis 11.4.1994 an der Abgabestelle "regelmäßig" aufhältig war, ergibt sich aus dem oa Bericht des Gendarmeriepostens Gramastetten vom 13.5.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Danach war der Berufungswerber zwar von seiner Firma in Linz nicht abkömmlich, er habe jedoch die Hinterlegung des gegenständlichen RSa-Briefes wahrgenommen.

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig macht bzw die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (VwGH v. 12.9.1985, Slg.11850 A). Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist hingegen keine vorübergehende Abwesenheit (VwGH 88/04/0168, 28.2.1989).

Zusammenfassend kann daher von einer mangelhaften Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 28.3.1994 beim Zustellpostamt in Gramastetten nicht gesprochen werden, was zur Folge gehabt hat, daß die Berufungsfrist an diesem Tag zu laufen begann und mit Ablauf des 11.4.1994 endete, weil gemäß §§ 6 und 7 Zustellgesetz die Zustellung am 28.3.1994 maßgebend war.

Doch selbst wenn die nochmalige Zustellung am 12.5.1994 als maßgebend zu betrachten wäre, wäre ebenfalls von einer verspäteten Einbringung der Berufung auszugehen, da in diesem Fall die Berufungsfrist am 26.5.1994 abgelaufen wäre, das Rechtsmittel jedoch - wie erwähnt - erst am 30.5.1994 eingebracht wurde.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage eine prozessuale Entscheidung zu treffen hatte und ihm aus den genannten Gründen eine materielle Prüfung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes verwehrt war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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