Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102018/2/Bi/Ri

Linz, 31.08.1994

VwSen-102018/2/Bi/Ri Linz, am 31. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des G vom 30. Mai 1994 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 1994, St. 15.346/93 In, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S und ein Barauslagenersatz für das Alkomatmundstück von 10 S auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende dritte Kammer zu entscheiden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Herabsetzung des Strafausmaßes von 12.000 S auf 8.000 S und die Möglichkeit einer Ratenzahlung und begründet dies damit, daß er seit Sommer letzten Jahres arbeitslos und in argen wirtschaftlichen und privaten Schwierigkeiten sei. Mit 1.

Juni 1994 beginne er ein neues Dienstverhältnis, jedoch ermöglichten ihm seine monatlichen Verpflichtungen nicht die sofortige Begleichung seiner Strafe. Sei 31. Dezember 1993 besitze er kein Auto mehr und werde auch in nächster Zukunft keines anschaffen können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe und von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Kombi im Rahmen einer Lenkerund Fahrzeugkontrolle beanstandet wurde, wobei sich bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Werte von 0,91 und 0,93 mg/l Atemalkoholgehalt ergaben.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG die Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden - bei der Beanstandung im Dezember 1993 hat der Rechtsmittelwerber gegenüber der Polizei angegeben, Pressefotograf zu sein, laut Berufungsvorbringen war er seit letztem Sommer arbeitslos.

Welcher Art sein mit 1. Juni 1994 begonnenes neues Dienstverhältnis ist und welches Einkommen er bezieht, hat er nicht mitgeteilt, jedoch wird davon ausgegangen, daß er ein Mindesteinkommen von 10.000 S netto monatlich hat, wobei sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis auf relevante Sorgepflichten ergibt.

Mildernd war, daß der Rechtsmittelwerber offensichtlich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle routinemäßig überprüft wurde. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß er einige rechtskräftige, allerdings nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen aufweist, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Erschwerend ist allerdings zu berücksichtigen, daß beim Rechtsmittelwerber ein Atemalkoholgehalt von 0,91 mg/l festgestellt wurde, der etwa einem Blutalkoholgehalt von 1,8 %o entspricht und somit einer Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes nunmehr als 100 Prozent entspricht, sodaß davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber den gesetzlichen Grenzwert nicht bloß geringfügig "übersehen", sondern ohne Rücksicht darauf, daß er noch heimfahren werde müssen, Alkohol getrunken hat.

Der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber derzeit kein Auto besitzt, ist hingegen nicht als mildernd zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; eine Herabsetzung ist im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich seines Ansuchens um Ratenzahlung wird der Rechtsmittelwerber an die Erstinstanz verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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