Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102020/16/Fra/Ka

Linz, 09.12.1994

VwSen-102020/16/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.3.1994, VerkR96/16082/1993/Ga/Li, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird daher behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 7.5.1993 gegen 13.00 Uhr den PKW mit dem Anhänger auf der Gmundner Bundesstraße und weiter auf der Pettenbacher Gemeindestraße in Richtung Neydharting bis zum sogenannten "Hengsten-Depot", gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Holzinger bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Im Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat gab der Berufungswerber bekannt, daß er mit dem oben genannten Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis gelöst hat und daß er nunmehmr von Rechtsanwalt Dr. H, S, in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertreten wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zumal die Lenkereigenschaft strittig ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, um zu klären, ob die den Beschuldigten belastende Aussage des Zeugen M verifiziert werden könne. Während der Zeuge M dabei blieb, den Berufungswerber als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges erkannt zu haben, wurde von der Zeugin B die Lenkereigenschaft des Beschuldigten in Abrede gestellt. Diese gab entsprechend der Version des Beschuldigten an, daß Herr E das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen M gab sie an, daß es sich bei der Wahrnehmung dieses Zeugen um einen Irrtum in der Person handeln müsse, weil das Äußere des Herrn E mit dem Äußeren des Beschuldigten hinsichtlich der Gesichtsform in geradezu auffallendem übereinstimmenden Verhältnis stehen. Der O.ö.

Verwaltungssenat konnte sich im Zuge dieser Verhandlung zwar kein Bild über das Äußere des Zeugen E machen, zumal dieser als Reaktion auf die Zeugenladung dem O.ö.

Verwaltungssenat mitgeteilt hat, daß er das gegenständliche Fahrzeug zwar einmal lenkte, sich an den gegenständlichen Vorfall jedoch nicht konkret erinnern könne. Ein Augenschein, mit dem Ziel, sich über das Äußere hinsichtlich der Gesichtsform des Zeugen Edelmann ein Bild zu machen, erübrigte sich jedoch, zumal Umstände vorliegen, die die weitere Verfolung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu verweisen, welche das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat aufstellt. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß ua die Identität der Tat (beispielsweise nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch muß demnach geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im gegenständlichen Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, den in Rede stehenden PKW mit Änhänger ohne Lenkerberechtigung am 7.5.1993 "gegen 13.00 Uhr auf der Gmundner Bundesstraße und weiter auf der Pettenbacher Gemeindestraße in Richtung Neydharting bis zum sogenannten Hengsten-Depot" gelenkt zu haben. Eine nähere Tatortangabe erfolgte auch nicht in der vorausgegangenen (einzigen) Verfolgungshandlung, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.7.1993. Nun liegt es auf der Hand, daß "gegen 13.00 Uhr" die oa Strecke nicht durchfahrbar ist und daher nicht den Tatumschreibungsgebot in Ansehung des Tatortes entspricht, welches - siehe oben - der Forderung, daß dies so zu erfolgen hat, daß der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden nicht entspricht (gegen 13.00 Uhr ist nämlich die oben genannte Strecke in verschiedensten Orten passierbar). Eine dem Gebot des § 44a Z1 VStG entsprechende Tatortkonkretisierung wäre jedoch aufgrund der Anzeige des GPK Aspach vom 18.6.1993 ohne weiteres möglich gewesen (arg: der Beschuldigte bog auf der sogenannten "Haager Kreuzung" in die Pettenbacher Landesstraße in Richtung Neydharting zum sogenannten "Hengsten-Depot" ein).

Zumal nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Spruchpräzisierung seitens des O.ö. Verwaltungssenates nicht mehr möglich ist, war schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis hat der Berufungswerber keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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