Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102027/5/Ki/Shn

Linz, 18.07.1994

VwSen-102027/5/Ki/Shn Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K W, vom 10. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 27. Mai 1994, GZ:15.1 1993/1847, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, daß der erste Satz des Schuldspruches wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 17. Juli 1993 um 2.15 Uhr in Suben, Amtsplatz des Zollamtes, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ) dieses gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das von Ihnen verwendete Fahrzeug (der mit diesem gezogene Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht." II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängte Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; zu II: § 19 VStG; zu III: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1994, GZ 15.1 1993/1847, über den Beschuldigten wegen einer Übertretung des § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG, eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er am 17.7.1993 um 02.15 Uhr in Suben, Amtsplatz des Zollamtes, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattelkfz.) dieses gelenkt hat, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das von ihm verwendete Fahrzeug (der mit diesem gezogene Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges von 38 t durch Überladung um 2.460 kg überschritten wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (250 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10. Juni 1994 rechtzeitig Berufung und führt aus, daß ihm der Frachtbrief (angegebenes Bruttogewicht der Ladung 20.880 kg) an der Ladestelle übergeben worden wäre. Da an der Ladestelle keine Waage zur Verfügung stand, hätte er auf die Angaben im Frachtbrief vertrauen müssen und hätte keine Möglichkeit gehabt, diese zu prüfen.

Desweiteren sei es ihm bei einem Gesamtgewicht von 38 t absolut unmöglich, anläßlich der Fahrt festzustellen, ob das Fahrzeug ein Gewicht von zB 36 t oder 40 t habe.

Nachdem er keinerlei Übertretung bewußt begangen habe, sei er nicht bereit den Strafbetrag zu bezahlen und bitte höflich, die Berufung entsprechend zu bearbeiten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil in der Berufung lediglich die rechtliche Beurteilung bemängelt wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und nimmt den von der Erstbehörde der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt im Hinblick auf den Schuldspruch als gegeben an.

Diesbezüglich wird auch vom Berufungswerber im Berufungsschriftsatz nichts bestritten.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a leg.cit. darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Anläßlich einer Verwiegung im Bereich des Zollamtes Suben wurde festgestellt, daß der Beschuldigte zu der im Spruch angeführten Tatzeit am Amtsplatz des Zollamtes das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 40.460 kg gelenkt hat. Nachdem es sich weder um einen Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern noch um Container und Wechselaufbauten handelt und auch sonst keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, hätte das höchstzulässige Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges 38.000 kg betragen dürfen und wurde dieses höchstzulässige Gesamtgewicht somit um 2.460 kg überschritten. Dieser Umstand wird in der Berufung auch nicht mehr bestritten.

Der Beschuldigte versucht sich damit zu rechtfertigen, daß ihm an der Ladestelle ein Frachtbrief übergeben worden sei, wonach das Bruttogewicht der Ladung (3.600 Karton Kiwi) 20.880 kg betragen sollte. Einschließlich Eigengewicht von Zugfahrzeug und Sattelauflieger würde sich somit ein Gesamtgewicht von 36.830 kg ergeben und würde dieser Wert unter der zugelassenen Grenze von 38.000 kg liegen. Er hätte keine Möglichkeit gehabt diese Angaben zu prüfen, da an der Ladestelle keine Waage zur Verfügung stand. Daher habe er auf die Angaben im Frachtbrief vertrauen müssen.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß es sich bei dem vorgelegten (CMR) Frachtbrief, wie die Erstbehörde treffend in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt hat, um kein amtliches Dokument handelt. Als Privaturkunde unterliegt dieser Frachtbrief zwar den Regeln der freien Beweiswürdigung, für das gegenständliche Verfahren ist aber insoferne nichts zu gewinnen, als die Gewichtsangabe (Bruttogewicht der Ladung) offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, zumal eben durch eine Abwiegung das tatsächliche Gesamtgewicht eindeutig festgestellt wurde.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach darin, daß sich der Beschwerdeführer die Papiere über den Transport vorlegen läßt, keine ausreichende Kontrolltätigkeit erblickt werden kann, da es eben darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (VwGH vom 23.9.1987, 86/03/0232).

Von einem objektiv sorgfältigen, mit den rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker, ist daher zu fordern, daß er die notwendigen Maßnahmen ergreift, um sicher zu stellen, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges (im konkreten Falle Sattelkraftfahrzeuges) nicht überschritten wird. Wenn auch im Bereich der Ladestelle, wie vom Beschuldigten behauptet wird, keine Waage zur Verfügung steht, so ist es einem Kraftwagenlenker objektiv zuzumuten, anderweitig eine Kontrolle des tatsächlichen Gesamtgewichtes vorzunehmen, dies auch gerade im Hinblick auf den vom Berufungswerber behaupteten Umstand, daß es bei einem Gesamtgewicht von 38.000 t absolut unmöglich sei, anläßlich der Fahrt festzustellen, ob das Fahrzeug ein Gewicht von 36.000 t oder 40.000 t habe.

Da der Beschuldigte diese zumutbare Kontrolle des tatsächlichen Gesamtgewichtes nicht durchgeführt hat, hat er die festgestellte Überladung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Daß der Einhaltung der Rechtsvorschriften subjektive Elemente entgegenstehen würden, ist den gegenständlichen Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen und wird derartiges auch nicht behauptet.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen war sohin der Schuldspruch zu bestätigen. Die Spruchänderung war zur Konkretisierung der Tat vorzunehmen, zumal die Erstbehörde das Kennzeichen des Sattelanhängers nicht in den Schuldspruch aufgenommen hat. Dazu war der O.ö.

Verwaltungssenat als Berufungsbehörde berechtigt, zumal (durch Aktenübersendung anläßlich eines Rechtshilfeersuchens an die Bezirkshauptmannschaft Schärding) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

II: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, daß bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Versorgungsverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt, als erschwerend bzw mildernd nichts gewertet wurde.

Einen Milderungsgrund im Sinne der oben dargelegten Rechtslage stellt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten dar. Den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte bereits verwaltungsstrafrechtlich belastet ist. Es ist somit von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen.

Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde diesen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat, war das Strafausmaß auf die im Spruch festgelegte Höhe zu reduzieren. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß unter Zugrundelegung der unbestritten angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die nunmehr festgelegte Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen bis zu 30.000 S ein Mindestmaß darstellt, um den Beschuldigten künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es ist diese Strafe auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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