Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102028/3/Bi/Ri

Linz, 25.08.1994

VwSen-102028/3/Bi/Ri Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine vierte Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Weiß, Berichterin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des J, vom 3. Juni 1994 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Mai 1994, St. 4.125/94 In, verhängten Strafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S; ein Kostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S und den Ersatz der Barauslagen für das Alkomatmundstück von 10 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende vierte Kammer zu entscheiden, wobei sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Geldstrafe sei angesichts seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse - er leiste seit 1. Juni 1994 im AKH Linz den Zivildienst ab und verfüge für die Dauer des Zivildienstes über eine monatliche Zivildienstentschädigung von 2.130 S - überhöht. Er ersuche daher, die Geldstrafe auf das Mindestmaß des gesetzlichen Strafrahmens herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe und von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist einige rechtskräftige, aber nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Mildernde oder erschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ist in Anbetracht der nunmehrigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers gerechtfertigt. Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Da bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht von Relevanz sind, war das Straferkenntnis hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Den grundsätzlichen, die Strafbemessung betreffenden Überlegungen der Erstinstanz ist nichts entgegenzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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