Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102050/11/Fra/Ka

Linz, 19.10.1994

VwSen-102050/11/Fra/Ka Linz, am 19. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Dr. R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Mai 1994, Zl. VerkR96/1856/1993-Ja, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 11. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, weil sie am 30.5.1993 um 13.15 Uhr als Lenkerin des PKW, Kennzeichen , auf der B 125 - Prager Straße im Ortsgebiet Rainbach/Mühlkreis auf Höhe des km 44,427, Fahrtrichtung Wullowitz, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51 c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die Erstbehörde ging laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, daß die der Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine von einem Gendarmeriebeamten vorgenommene Lasermessung festgestellt wurde. Der Gendarmeriebeamte wurde zeugenschaftlich vernommen und die Aussage des Zeugen wurde durch eine Skizze und Fotos des Tatortes belegt. Die Verwendungsrichtlinien und die Bedienungsanleitung des Meßgerätes seien bei der Messung genau beachtet worden.

I.3.2. Die Berufungswerberin bringt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen vor, daß sie der Gendarmeriebeamte nicht unmittelbar aufgehalten habe, sondern erst viel später im Zentrum des Ortes von Rainbach/Mühlkreis. Auch der vor ihr fahrende PKW mit einem Bozener Kennzeichen, der sie vor Rainbach überholt habe, sei aufgehalten worden, aber anschließend habe dieser PKW weiterfahren können. Schon bei der Anhaltung wurden Geschwindigkeiten genannt, die sie sicherlich nicht im Ortsgebiet gefahren sei. Damals sei die Rede von 62 km/h gewesen, was sie bestritten habe. Es fehlen in den Feststellungen gänzlich jener Abstand, in dem sie sich nach Angaben des Gendarmeriebeamten befunden habe, als die Messung stattfand. Da es sich bei dem Straßenstück um einen nicht durchlaufend geraden Verlauf der Straße handle, müsse sie sich noch unmittelbar vor dem Ortsgebiet befunden haben. Sie glaube, daß schon aus diesem Grunde die Einolung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen unbedingt erforderlich gewesen wäre. Nach ihrer Meinung wäre es von Nöten gewesen, die entsprechenden Daten mit den entsprechenden Geräten aufzuzeichnen, um eine objektive Berechnung durchführen zu können. Desgleichen seien nicht alle an der Amtshandlung beteiligten Beamten vernommen worden. Es sei jedenfalls nicht jener Beamte vernommen worden, der sie angehalten habe. Weiters glaubt sie noch anführen zu müssen, daß die Feststellungen, auf welcher Seite der Ortstafel sich die betreffenden Beamten bei der Messung befunden haben, fehlen. Es fehlen auch in dem Akt die Feststellungen des Geländes, Richtung der Messung etc.

Da somit ihrer Meinung nach kein objektiver Beweis für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorliegt, stellt sie den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auf Zurückverweisung der Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz.

I.3.3. Hiezu hält der O.ö. Verwaltungssenat fest:

Für die von der Berufungswerberin aufgestellten Behauptungen und Vermutungen in bezug auf eine mögliche Fehlmessung fehlt jedoch - wie das Berufungsverfahren ergeben hat - jede Grundlage. Konkrete Fehler des Geschwindigkeitsmeßgerätes hat die Berufungswerberin nicht behauptet. Beim gegenständlichen Vorfall wurde das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät "LTI 20.20 TS/KM" verwendet.

Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser dieser Bauart wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 16. März 1992, Zl.44.003/91, aufgrund des § 40 des Maßund Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung wurde probeweise ausgesprochen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 4/1992, Seite 327 ff). In der Zulassung wird die Wirkungsweise des Gerätes wie folgt beschrieben:

"Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen: Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeuge wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca 0,3 Sekunden. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton." Zu Punkt F 2.3. der Zulassung heißt es weiters unter anderem:

"Bei der Messung dürfen Laser-VKGM frei in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert werden".

Zu Punkt F 2.8. der Zulassung heißt es ferner:

"Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist." Aus der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Lasermeßgerät ergibt sich weiters, daß es jedenfalls in einer Meßreichweite der Zielfahrzeuge bis 610 m verwendet werden kann und daß es über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehlanzeige führt. Das Gerät zeigt unter anderem die Fehlermeldung "E 01" bei nicht akzeptiertem Ziel, weil es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9 m) zum Gerät befand; "E 02" bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat und "E 03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238) ist ein Laser-VKGM der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. ua Erkenntnis vom 30.10.1991, Zl.91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-VKGM betrautem Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Wie oben erwähnt, hat die Beschuldigte irgendwelche konkreten Fehler des Gerätes nicht behauptet. Der Meldungsleger hat die gemessene Geschwindigkeit, die Marke und die Farbe des Fahrzeuges sowie das Kennzeichen zwei weiteren Beamten, welche die Fahrzeuganhaltungen durchgeführt haben, weitergegeben. Dafür, daß diese Daten nicht richtig weitergegeben werden konnten, bestehen keine Bedenken, zumal zu berücksichtigen ist, daß der die Messung durchgeführt habende Beamte eingeschult ist und eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt.

Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen ebenfalls nicht vor, weil in diesem Falle kein gültiges Meßergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre. Die Unrichtigkeit des Meßprotokolles wurde nicht behauptet.

Völlig unerfindlich ist die Behauptung der Beschuldigten, daß sie ein Beamter vermutlich erst einige Kilometer nach der Messung angehalten habe. Der im Zuge der Berufungsverhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, daß vom Standpunkt des Meßorganes Sichtverbindung zur ca. 70 m entfernten Anhaltestelle bestand. Die Entfernung vom Meßort zur Anhaltestelle betrug somit nicht vermutlich einige Kilometer, wie die Berufungswerberin behauptet, sondern nur ca. 200 m. Die Berufungsverhandlung hat auch zweifelsfrei ergeben, daß auch unter der Annahme, daß ca. 70 m vor dem Beschuldigtenfahrzeug ein Fahrzeug gefahren ist, (laut Zeugenaussage des Meldungslegers am 13.12.1993 vor der BH Freistadt ca. 70 m; diese Aussage wurde vom Meldungsleger vor dem O.ö. Verwaltungssenat grundsätzlich bestätigt mit der ausdrücklichen Feststellung, daß es sich nur um einen Cirka-Wert gehandelt hat) aus der Position des Meldungslegers eine Messung möglich war und das Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden konnte. Vom Standort des Meldungslegers bzw des Meßorganes war die Strecke des gesamten Fahrweges von der Messung bis zur Anhaltung einsehbar. Nicht erfindlich ist der Antrag der Berufungswerberin, zu welchem Beweisthema der (die) Beamte(n), welche(r) die Anhaltung durchführte(n), vernommen hätte werden sollen, zumal sie ohnehin nicht bestreitet, daß ihr der Anhaltungsbeamte die gefahrene Geschwindigkeit im Einklang mit dem Meßergebnis vorgehalten hat. Aus der Luft gegriffen ist auch die Behauptung der Beschuldigten, daß sie sich noch unmittelbar vor dem Ortsgebiet befunden haben mußte, als die Messung stattfand, zumal der Lokalaugenschein im Zuge der Berufungsverhandlung ergeben hat, daß die Ortstafel vom Standort des Meldungslegers gar nicht ersichtlich ist und eine Sichtverbindung mit der Ortstafel nur dann hergestellt werden kann, wenn man sich auf die Fahrbahn stellt. Die Entfernung zur Ortstafel beträgt laut Messung vom Standort der Meldungsleger 429 m. Entgegen der Behauptung der Beschuldigten liegt somit zweifelsfrei ein objektiver Beweis für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vor, wobei sich der O.ö.

Verwaltungssenat noch zusätzlich auf das bei der Berufungsverhandlung erstattete Gutachten des KFZ-Sachverständigen stützen kann, wonach keine Anhaltspunkte, daß das Meßorgan das Gerät falsch bedient hatte, hervorgekommen sind. Es wurden die vorgeschriebenen Richtlinien für die Bedienung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers eingehalten. Die vorgeschriebenen Toleranzen bezüglich der Verkehrsfehlergrenzen bzw des Eichfehlers wurde mit 3 km/h abgezogen. Das Meßgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht und das Meßprotokoll wurde richtig ausgefüllt bzw wurden die Kalibriermessungen in den richtigen Zeiträumen durchgeführt. Der betreffende Eichschein sowie das Meßprotokoll wurden bei der Berufungsverhandlung zum Akt genommen. Die Berufungswerberin hat sich wegen Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung eines entsprechenden Fragerechtes an den Zeugen sowie an den Sachverständigen begeben.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

I.3.4. Was die Strafbemessung anlangt, so kann der O.ö.

Verwaltungssenat nicht finden, daß der Ermessensspielraum überschritten worden wäre. Die Erstbehörde hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat diesen Erwägungen - um Wiederholungen zu vermeiden beitritt.

Es war somit zu spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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