Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102054/3/Bi/Fb

Linz, 09.01.1995

VwSen-102054/3/Bi/Fb Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J, vertreten durch Dr. J, vom 19. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. April 1994, VerkR96/5886/1992/Ga/Zö, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 31 Abs.3 erster Satz und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 102 Abs.1, 101 Abs.1a und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 102 Abs.1 und 101 Abs.1 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 1 Tag und 2) 5 Tagen verhängt, weil er am 17. Dezember 1991 gegen 12.50 Uhr den LKW, mit dem Anhänger im Ortsgebiet von Vöcklabruck auf der B1 von Timelkam kommend in Richtung Attnang-Puchheim bis zum Haus L gelenkt habe. Dabei sei festgestellt worden, daß er sich als Lenker des Kraftfahrzeuges samt Anhänger vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug und der Anhänger bzw deren Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil 1) das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 16.000 kg durch die Beladung verbotenerweise um 3.260 kg überschritten worden sei, und 2) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung verbotenerweise um 9.260 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat im wesentlichen die Unvollständigkeit des Spruches bemängelt, weil dort die Bestimmung des § 4 Abs.7 lit.a und b KFG nicht zitiert sei, wobei eine Spruchergänzung nicht mehr möglich sei. Außerdem hat er geltend gemacht, daß aufgrund der 15. KFG-Novelle nunmehr das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mit zwei Achsen 18 t und mit mehr als zwei Achsen 25 t betragen dürfe. Auch wenn dies an der Tatbildmäßigkeit nichts ändere, resultierten daraus um 2 bzw 3 t geringere Überladungen, was sich auf die Strafhöhe auswirken müßte.

Er bestreitet weiters die Zumutbarkeit, sich davon zu überzeugen, daß die Beladung von Kraftfahrzeug und Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, mit der Begründung, daß der Lenker auf derartige Umstände naturgemäß keinen Einfluß habe und ihm die Tatvorwürfe nicht angelastet werden könnten. Beantragt wurde außerdem die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Feststellbarkeit der Gewichtsunterschiede von trockenem zu nassem Holz.

Er macht weiters geltend, ihm sei die Überladung nicht aufgefallen, weil er sich damals - als Vertretung - das erstemal als Chauffeur eines Holztransportes betätigt habe. Er beantragt daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Geldstrafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz wurde festgestellt, daß dem Rechtsmittelwerber laut Anzeige die Begehung der in Rede stehenden Übertretungen am 17. Dezember 1991 zur Last gelegt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG, wenn seit dem Zeitpunkt an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 5. Dezember 1977, Slg 9447 A) ist darunter die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides zu verstehen.

Im gegenständlichen Fall trat die Strafbarkeitsverjährung mit 17. Dezember 1991 ein, wobei der Rechtsmittelwerber diesen Umstand mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1994 geltend gemacht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Erlassung einer Sachentscheidung war vor Eintritt der Verjährung nicht möglich, sodaß nunmehr mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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