Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102068/5/Kei/Shn

Linz, 28.09.1994

VwSen-102068/5/Kei/Shn Linz, am 28. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Oktober 1993, Zl.933-10-2755266-Sch den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Oktober 1993, Zl.933-10-2755266-Sch, wurde der "Einspruch des Herrn S H" (richtig:

H), geb.20.4.1954 vom 7.9.1993, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 20.8.1993, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet eingebracht, zurückgewiesen".

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 6. Oktober 1993 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 20. Oktober 1993. Trotz diesbezüglich ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 21. Oktober 1993 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. September 1994, Zl.VwSen-102068/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 27. September 1994 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Berufungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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