Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102075/3/Bi/Fb

Linz, 25.11.1994

VwSen-102075/3/Bi/Fb Linz, am 25. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Hermann I, vom 14. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1994, St. 4.898/94 In (zugestellt am 10. Juni 1994), wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 28. März 1994 um 16.00 Uhr in Linz auf der Nietzschestraße nächst dem Haus Nr. 33 ein Fahrrad gelenkt und am 28. März 1994 um 16.04 Uhr in Linz auf der Nietzschestraße nächst dem Haus Nr. 33 trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, undeutliche Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Da nach der Aktenlage dem unabhängigen Verwaltungssenat der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und der Rechtsmittelwerber im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt hat, war die Anberaumung einer solchen nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe, als ihm zwei Wachebeamte vom Wachzimmer Nietzschestraße nachriefen, das Fahrrad nicht in Betrieb gehabt, sondern sei im Begriff gewesen aufzusteigen. Er habe aber nie bestritten, zur Jause Mittag ein Bier konsumiert zu haben. Er könne sich aber nicht vorstellen, daß ein Mensch aus einer Entfernung von 2 bis 3 m nach vier Stunden einen Bierkonsum feststellen könne. Er habe von 9.00 Uhr bis ca 16.00 Uhr am Wasser gegen die Sonne gefischt und daher gerötete Augenbindehäute gehabt. Er habe den Alkotest deshalb verweigert, weil er gegen Fremdkörper an seiner Zunge sowie gegen Spritzen mit Herzrasen bis zum Erbrechen reagiere, was im Welser Krankenhaus schon untersucht worden sei. Er beantrage die Einvernahme der Zeugen G K und G R oder aufgrund des Falschverhaltens der Polizei die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Laut Anzeige des Meldungslegers RI M vom 28. März 1994 hat dieser am selben Tag um 16.00 Uhr den Rechtsmittelwerber als Lenker eines Fahrrades der Marke Puch in Linz vor dem Haus Nietzschestraße 33 stadteinwärts zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Aufgrund der deutlichen Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, lallende Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute und erregtes Benehmen) wurde der Rechtsmittelwerber an Ort und Stelle aufgefordert, seine Atemluft mittels Atemalkoholmeßgerät auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, was dieser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen mit der Begründung abgelehnt habe, er habe nur ein Bier getrunken, er habe noch nie geblasen und er werde auch nie blasen.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 20. April 1994 hat der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz angegeben, er habe das Fahrrad lediglich auf dem Parkplatz vor der Bundespolizeidirektion gelenkt und nachweislich nur eine Halbe Bier getrunken. Er fühle sich deshalb nicht verpflichtet, sich dem Alkotest, zu dem er aufgefordert worden sei, zu unterziehen. Er habe dem Beamten angeboten, sich bei seinem Hausarzt Blut abnehmen zu lassen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber den in der Anzeige dargestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten und insbesondere zugestanden, durch den Meldungsleger zum Alkotest aufgefordert worden zu sein und diesen verweigert zu haben.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die Argumente des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf das ihm vorgeworfene Lenken des Fahrrades sind im Ergebnis gesehen rechtlich unbedeutend. Abgesehen davon, daß seine Verantwortung im Rechtsmittelvorbringen von der von ihm vor der Bundespolizeidirektion Linz abgegebenen Aussage abweicht, wäre der Meldungsleger, laut dessen Anzeige der Rechtsmittelwerber beim Lenken des Fahrrades angehalten wurde, auch berechtigt gewesen, diesen zum Alkotest aufzufordern, wenn dieser tatsächlich "nur" auf dem Parkplatz vor dem Polizeigebäude das Fahrrad gelenkt hätte auch dieser Parkplatz ist als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO anzusehen, weil er von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann -, ja sogar wenn der Rechtsmittelwerber tatsächlich erst im Begriff gewesen wäre, auf sein Fahrrad aufzusteigen, dh beim Versuch, das Fahrrad zu lenken.

Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, ca 4 Stunden vorher Alkohol in Form einer Halben Bier konsumiert zu haben. Dieser Umstand allein rechtfertigt bereits die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit die Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, er vertrage weder Fremdkörper an seiner Zunge noch Injektionen, geht schon deshalb ins Leere, weil beim Alkotest von einer Injektion keine Rede sein kann und das Alkomatmundstück nur zwischen die Lippen genommen wird, um hineinzublasen und daher auch kein Kontakt mit der Zunge zu erwarten ist.

Aus diesem Grund war auf die Ausführungen des Rechtsmittel werbers im Hinblick auf eine Untersuchung im Krankenhaus Wels oder beim Hausarzt nicht näher einzugehen. Aus demselben Grund erübrigten sich auch die beantragten Zeugeneinvernahmen.

Da dem Rechtsmittelwerber auch kein Wahlrecht zwischen der Ablegung einer Alkomatuntersuchung und der Vornahme einer Blutabnahme - hier wäre ihm eine "Injektion" wohl nicht erspart geblieben - nicht zusteht, vermag der unabhängige Verwaltungssenat in der Vorgangsweise des Meldungslegers kein Fehlverhalten zu erkennen. Er gelangt vielmehr zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht. Der Rechtsmittelwerber weist zwei einschlägige Vormerkungen auf, die im gegenständlichen Fall als wesentliche Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Milderungsgrund, der darin zu erblicken ist, daß der Rechsmittelwerber ein Fahrrad gelenkt hat, bei dem die Eigengefährdung größer ist als die Fremdgefährdung, bei weitem überwiegen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe aufgrund der Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers (dieser bezieht laut eigenen Angaben eine Pension von 8.000 S und hat Alimente für zwei volljährige Kinder nachzuzahlen), war nicht zu erwägen. Es steht dem Rechtsmittelwerber allerdings frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Diese liegt immer noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.1 StVO 1960 mit Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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