Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102082/8/Ki/Shn

Linz, 29.09.1994

VwSen-102082/8/Ki/Shn Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. A W vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, vom 8. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 1994, Zl.AZ CSt 15982/93-R, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 100 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. Mai 1994, AZ CSt 15982/93-R, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. Oktober 1993 von 13.55 Uhr bis 14.35 Uhr in Linz, Bismarckstraße 5, das Kfz, Kz abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand und er weder eine Ladetätigkeit durchgeführt noch zum Aus- und Einsteigen dort gehalten hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (50 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. Juni 1994 rechtzeitig Berufung und beantragt seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis - allenfalls nach Durchführung eines oder Ergänzung des Beweisverfahrens aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu dahingehend abzuändern, daß lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werde, in eventu dahingehend abzuändern, daß die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werde.

Er begründet sein Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß das sich auf die entsprechende Verordnung beziehende Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" nicht entsprechend der Verordnung auf Höhe des westseitigen Hausendes B, sondern etwa 60 bis 70 cm davon entfernt aufgestellt sei. Diese Abweichung bewirke, daß die Verordnung nicht gehörig kundgemacht sei.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil in der Berufung lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und darüber hinaus in den der verfahrensgegenständlichen Verordnung zugrundeliegenden Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen.

I.5. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß der in der Anzeige festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wird und daher als erwiesen anzusehen ist.

Strittig ist im vorliegenden Falle lediglich, ob die der Bestrafung zugrundeliegende Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 1985, GZ 101-5/19, ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Gemäß Punkt 2 dieser Verordnung war zum Tatzeitpunkt auf der Nordseite der Bstraße vom westseitigen Hausende Bismarckstraße 5 bis zum ostseitigen Hausende Bismarckstraße 7 das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, werktags Montag bis Freitag von 7.00 - 18.00 Uhr und Samstag von 7.00 - 12.00 Uhr verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO). Diese Verordnung, wurde, wie die Einsichtnahme in den Verordnungsakt ergab, erlassen, da die Ladezone für die im Bereich der Bismarckstraße befindlichen Geschäfte unbedingt erforderlich war, da die dort bisher bestandene Parkverbotszone durch Dauerparker verparkt wurde.

Wie aus einem im Verfahrensakt aufliegenden Foto hervorgeht, ist das betreffende Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" tatsächlich nicht auf Höhe des westseitigen Hausendes Bismarckstraße 5, sondern ca 60 - 70 cm davon entfernt situiert. Dieser Umstand bewirkt aber entgegen der Auffassung des Berufungswerbers in keiner Weise einen Kundmachungsmangel, zumal der durch die gegenständlichen Straßenverkehrszeichen erfaßten Bereich jedenfalls durch die Verordnung gedeckt war. Darüber hinaus hat bereits die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf hingewiesen, daß, wie aus dem im Akt aufliegenden Foto des Tatortes hervorgeht, die Anbringung am Ende des Hauses Bismarckstraße 5 nicht möglich war, sodaß das Verkehrszeichen ein kurzes Stück danach angebracht wurde. Ein Kundmachungsmangel kann somit nicht festgestellt werden.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist festzustellen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde geschätzten monatlichen Einkommens von - unbestritten - 15.000 S netto, erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- sowie dem Schuldgehalt der Tat angemessen und erscheint das Strafausmaß auch notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in innerstädtischen Bereichen eine bedingungslose Einhaltung notwendiger Verkehrsbeschränkungen zu fordern, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist.

Nachdem auch kein Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt, im Gegenteil es ist eine einschlägige Verwaltungsstrafe (§ 24 Abs.1 lit.a StVO) vorgemerkt, und darüber hinaus bei einer Abstelldauer von 40 min nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann, ist weder eine Herabsetzung der Strafe noch ein Absehen von der Strafe vertretbar. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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