Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101953/7/Weg/Ri

Linz, 15.12.1994

VwSen-101953/7/Weg/Ri Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392 miterl. VwSen-102086/7/Weg/Ri

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufungen des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F B vom 6. April 1994 und 7. Juni 1994 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.

März 1994, St. 8627/93-R, und vom 17. Mai 1994, St. 14.031/93-R, nach der am 13. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1994, St. 8627/93-R, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs.4 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden und 2.) 35 Stunden verhängt, weil dieser 1.) am 16. Juni 1993 um 18.15 Uhr und 2.) am 17. Juni 1993 um 17.15 Uhr in Linz, auf der Höllmühlstraße vom Haus Nr. 4 bis zum Michlbauernweg in Fahrtrichtung stadtauswärts den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei einen Gehweg mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benutzt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Mit Straferkenntnis vom 17. Mai 1994, St.-14.031/93-R, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit 1.000 S (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil dieser am 28. Oktober 1993, 13.10 Uhr, Linz, Höllmühlstraße vom Haus Nr.4 bis zum Michlbauernweg, stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und den Gehweg mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benützt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Berufungswerber mit den eingangs zitierten und rechtzeitigen sowie zulässigen Berufungen ua eingewendet, daß er zu den angeführten Zeiten den Gehweg nicht befahren hat, daß ferner keine ordnungsgemäße Kundmachung des Gebotzeichens "Gehweg" vorliege, daß desweiteren auf Grund der Zusatztafel die Zufahrt bis zum Hause Nr.20 (Wohnhaus des Beschuldigten) ohnehin erlaubt sei und im übrigen die Erstbehörde seine Aussagen verwechselt habe. Es wird beantragt, nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Vernehmung der Zeugin Maria G (Privatanzeigerin) das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat beide Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen zusammengefaßt und für den 13. Dezember 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser erschienen die Zeugin Maria G, der Beschuldigte und dessen Vertreter. Nicht erschienen ist ein Vertreter der belangten Behörde.

Auf Grund der Vernehmung der Zeugin G und des Beschuldigten sowie auf Grund eines durchgeführten Lokalaugenscheines wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber gesteht zwar selbst ein, damals diesen Gehweg des öfteren befahren zu haben, nicht jedoch zu den in den Straferkenntnissen angeführten Zeiten. Dazu befragt gab die Zeugin M G zu Protokoll, daß sie sich an die Vorfälle vom 16. Juni 1993, 17. Juni 1993 und 28. Oktober 1993 nicht mehr konkret erinnern könne. Sie habe die damaligen Anzeigen und auch die Zeugenaussagen bei der Erstbehörde nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. In Wirklichkeit sei es nach Aussage der Zeugin G so gewesen, daß der Berufungswerber damals den Gehweg am Tag drei- bis viermal befuhr und die von ihr erstatteten Anzeigen nur einen Bruchteil der Verwaltungsübertretungen darstelle, die der Berufungswerber begangen habe. Über das im Akt befindliche Lichtbild, auf welchem der Beschuldigte und dessen Gattin im verfahrensgegenständlichen PKW sitzend erkenntlich sind, befragt, gab die Zeugin G an, sie wisse nicht mehr, wann dieses Foto gemacht wurde und vor allem nicht, ob sich dieses Foto auf eine der Tatzeiten beziehe.

Auf Grund des eingeschalteten Scheinwerfers und der Reflexion des Abblendlichtes am Straßenbelag sowie auf Grund der auf dem Lichtbild ersichtlichen Vegetation und der Aufzeichnungen des Beschuldigten selbst steht fest, daß dieses Lichtbild im April 1993 und zwar in den Abendstunden angefertigt wurde, also nicht zu einem der Tatzeitpunkte.

Der Lokalaugenschein erbrachte, daß die Sicht auf die Höllmühlstraße bergwärts fahrenden Fahrzeuge aus dem Anwesen der Zeugin Grill doch einigermaßen beschränkt ist und dem Grunde nach nur von einer Stelle dieses Grundstückes uneingeschränkte Sicht besteht. Auf dem Rest des Grundstückes ist die Sicht auf die Fahrbahn durch eine Hecke eingeschränkt bzw. nicht möglich. Auch aus dem Haus der Berufungswerberin kann (etwa durch ein Fenster) nicht in die Höllmühlstraße eingesehen werden.

Der Berufungswerber brachte vor, daß den verfahrensgegenständlichen PKW (ein Firmenfahrzeug) mitunter auch andere Personen lenken. Eine Ermittlung des Lenkers iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 ist jedoch nicht erfolgt. Es ist somit die Lenkereigenschaft des Beschuldigten fraglich.

Ob nun die Zeugin bei den bestehenden beschränkten Sichtverhältnissen lediglich den verfahrensgegenständlichen PKW zu den angeführten Tatzeiten beobachtet hat oder aber auch den Lenker genau erkennen konnte, ließ sich anläßlich der mündlichen Verhandlung deshalb nicht mit Sicherheit ermitteln, weil der Zeugin die verfahrensgegenständlichen Vorfälle nicht mehr in Erinnerung waren.

Da also weder das im Akt befindliche Lichtbild noch die Zeugenaussage der Anzeigerin G eindeutig ergaben, daß zu den angeführten Zeiten der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des PKWs auch selbst der Lenker war, wird die Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als gegeben angenommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Der Beweis der Lenkereigenschaft ist entsprechend den obigen Darstellungen nicht geglückt. Die belangte Behörde hätte auch im Hinblick auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendungen des Beschuldigten - zur zweifelsfreien Klärung der Lenkereigenschaft ein Verfahren iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 abzuführen gehabt.

Im Hinblick auf den Einstellungsgrund iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG war auf die übrigen Ausführungen des Berufungswerbers nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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