Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102092/2/Bi/Fb

Linz, 08.07.1994

VwSen-102092/2/Bi/Fb Linz, am 8. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des R G vom 15. Juni 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Mai 1994, VerkR96/4569/1993-Or, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird, soweit sie Einwände betreffend den Schuldspruch der Strafverfügung enthält, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Soweit die Berufung Einwände betreffend die Strafhöhe enthält, wird ihr keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 49 Abs.2 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführen Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 20. August 1993, VerkR96/4569/1993, verhängten Strafe abgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil hinsichtlich der schuldbezogenen Einwendungen bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG), und hinsichtlich der strafbezogenen Einwendungen eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er erhebe gegen den oben angeführten Bescheid volle Berufung und bestreite überhaupt, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, da er weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten noch durch zu geringen Abstand jemanden gefährdet habe. Er habe sich im übrigen von Anfang an gegen den Vorwurf überhaupt zur Wehr gesetzt und nicht nur gegen das Strafausmaß, weil es widersinnig wäre und für eine nicht begangene Straftat keine Strafe gebühre.

Er beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß auf der Grundlage der Anzeige des Meldungslegers RI D vom 17. Juni 1993, der ein entsprechendes Lichtbild beigelegt ist, sowie der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin des Kombi , der K, wonach der Rechtsmittelwerber den Kombi am 2. Juni 1993 um 14.03 Uhr gelenkt habe, die Strafverfügung der Erstinstanz vom 20. August 1993, Zahl wie oben, erging.

Darin wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, als Lenker des Kombi am 2. Juni 1993 um 14.03 Uhr in Linz, A7 Richtung Süd, bei Strkm 10,65 beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten zu haben, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug vorschriftsmäßig plötzlich abgebremst würde, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 70 km/h lediglich einen Abstand zum Vorderfahrzeug von ca 5 m eingehalten habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften gemäß §§ 18 Abs.1 und 99 Abs.3a StVO 1960 verletzt, wofür eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wurde.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht ein als "Berufung gegen den Strafausmaß" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben, mit dem Wortlaut:

"Ich habe mich auf einer Dienstfahrt befunden, bei der ich unter den zeitlichen Druck, unter den ich jeden Tag stand, zu nahe aufgefahren bin.

Nach meinem Eindruck habe ich niemanden gefährdet.

Ich halte die verhängte Strafe daher für unangemessen hoch, insbesonders auch auf meinen Monatseinkommen von öS 11.000,-- netto! und Fixausgaben monatlich von über 8.000,--. freundliche Grüße Götzenberger Robert." Die Erstinstanz erhob daraufhin die Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers und erließ das Straferkenntnis vom 12.

September 1993, welches aufgrund der Berufung vom 27.

September 1993 vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 17. Mai 1994, VwSen-101523/2/Fra/Ka, wegen Rechtskraft des Schuldspruches der oben bezeichneten Strafverfügung behoben wurde.

Daraufhin erging der numehr angefochtene Bescheid.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der irrtümlich als Berufung bezeichnete Einspruch des Rechtsmittelwerbers betreffend die Strafverfügung vom 20. August 1993 zweifellos als solcher gegen das Strafausmaß anzusehen war, auch wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr behauptet, er habe nie das Strafausmaß dezidiert angefochten, sondern stets behauptet, die Übertretung nicht begangen zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber grundsätzlich den Tatvorwurf selbst nie bestritten hat, sondern sich seine Ausführungen auf das bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Verschulden und seine sonstigen finanziellen Verhältnisse bezogen haben.

Der Schuldspruch der Strafverfügung vom 20. August 1993 ist daher in Rechtskraft erwachsen und einer Abänderung nicht mehr zugänglich - außerordentliche Rechtsmittel wurden nicht erhoben.

Aus diesem Grund war es auch der Erstinstanz verwehrt, erneut über den Schuldspruch zu entscheiden und wurde das "Straferkenntnis" behoben.

Die Rechtskraft des Schuldspruchs in der Strafverfügung richtet sich aber auch gegen den Rechtsmittelwerber, weshalb wegen entschiedener Sache spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafhöhe ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (ca 11.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, 3.600 S monatlich Kreditschulden). Mildernd war kein Umstand, da die Tatsache, daß durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers niemand gefährdet wurde, nicht als mildernd zu berücksichtigen ist, zumal es sich bei einer Übertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit bei der Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres dann anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertetung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wäre im gegenständlichen Fall also tatsächlich eine Gefährdung eingetreten, wäre dieser Umstand als Erschwerungsgrund zu werten gewesen.

Die vom Rechtsmittelwerber eingewandte beruflich bedingte Eile stellt keinen Milderungsgrund dar.

Der Rechtsmittelwerber weist aus den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992 insgesamt sechs Vormerkungen auf, von denen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitungen wie auch die Vormerkungen gemäß §§ 16 Abs.1d und 38 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen und daher als erschwerend zu berücksichtigen sind. In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Nachfahrabstand von 5 m als wesentlich zu gering (der Reaktionsweg beträgt bei 70 km/h an die 20 m) und schon deshalb als erschwerend anzusehen ist, kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Strafe überschritten hätte.

Die verhängte Strafe, die immer noch im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist daher sowohl aus general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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