Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102097/2/Bi/Fb

Linz, 09.09.1994

VwSen-102097/2/Bi/Fb Linz, am 9. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W vom 4. Februar 1994, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 1994, CSt-17.371/92-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Kosten beitrag zum Strafverfahren von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses. Das Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 4. Februar 1994 enthält außer einer Berufungsanmeldung lediglich das Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins für eine mündliche Vorsprache bei der Behörde.

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung hierüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212 ua).

Dem Rechtsmittelwerber wäre jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, bei der Behörde auch ohne Terminvereinbarung zu erscheinen bzw hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, seine Argumente schriftlich zusammenzufassen, um der Behörde wenigstens einen Anhaltspunkt für sein Berufungsbegehren liefern zu können.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum