Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102098/2/Bi/Fb

Linz, 29.11.1994

VwSen-102098/2/Bi/Fb Linz, am 29. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G vertreten durch Dr. B, vom 10. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. April 1994, St.-9.244/92-Hu, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 500 S und 2) 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und §§ 7 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 7 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.500 S und 2) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 5 Tagen und 2) 18 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1992 um 23.45 Uhr in Linz, auf der Wiener Straße Nr. 218 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe und 2) auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand zugefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 280 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent scheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe angefochten, eine Berufungsverhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er besitze eine gültige mexikanische Lenkerberechtigung, sodaß von einer mißbräuchlichen Verwendung der Begünstigung des § 64 Abs.5 KFG im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne. Er bestreite die Behauptung als unrichtig, er hätte seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet nie aufgegeben, wobei die Erstinstanz eine konkrete nachvollziehbare Begründung dafür, daß die mexikanische Lenkerberechtigung im Tatzeitpunkt in Österreich nicht gültig gewesen wäre, nicht anbieten könne. Abgesehen davon, daß die Rechtslage im Zusammenhang mit der Verwendung ausländischer Lenkerberechtigungen in Österreich äußerst kompliziert sei, berufe er sich hilfsweise auf einen entschuldbaren Verbots- bzw Rechtsirrtum. Er sei berechtigtermaßen von der Gültigkeit seiner mexikanischen Lenkerberechtigung ausgegangen, sodaß ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Er hätte daher mangels Verschulden gar nicht bestraft werden dürfen. Hilfsweise berufe er sich auf die Anwendbarkeit des § 21 VStG.

Er bestreite ebenfalls den Tatvorwurf des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand, zumal die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch nicht ausreichend seien.

Die über ihn verhängten Strafen seien aufgrund mangelnder Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse rechtswidrig. Weiteres Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens behalte er sich vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Rechtsmittelwerber wurde als Lenker des PKW am 19. Juli 1992 um 23.45 Uhr von GI Aistleitner und Insp.

L beanstandet, weil der PKW am linken Fahrbahnrand vor dem Haus L, abgestellt war, wobei der Lenker, der Rechtsmittelwerber, gerade aussteigen wollte. Dieser gab den beiden Polizeibeamten gegenüber an, er sei gerade zum linken Fahrbahnrand zugefahren. Bei der Lenkerkontrolle händigte er den Beamten einen mexikanischen internationalen Führerschein, ausgestellt am 9. März 1992, aus und brachte auch den nationalen Führerschein im Nachhinein zum Wachzimmer.

An dem von ihm angegebenen Wohnsitz U war der Rechtsmittelwerber laut Erhebungen des Meldungslegers nicht gemeldet, wobei vom dortigen Gendarmerieposten bestätigt wurde, daß der Rechtsmittelwerber auch tatsächlich nicht dort wohnt.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Amtshandlung angegeben, er sei österreichischer Staatsbürger und habe auch seinen Hauptwohnsitz in Österreich, fahre aber alle Jahre nach Mexiko und halte sich dort zur Verlängerung bzw Neuausstellung des nationalen mexikanischen Führerscheines auf. Das mache er schon zum sechsten Mal, ohne diesbezüglich jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde erhoben, daß der Rechtsmittelwerber zuletzt in Linz, F, gemeldet war, jedoch am 12. Mai 1986 unbekannt wohin abgemeldet wurde.

Der Rechtsmittelwerber ist verheiratet; seine Gattin wohnt in. Von dort holte der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben den nationalen mexikanischen Führerschein.

Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten PKW ist sein Vater, In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 64 Abs.5 StVO 1960 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Da der Rechtsmittelwerber keine Doppelwohnsitzbestätigung vorgelegt hat, war die Frage zu prüfen, ob er innerhalb eines Jahres vor der Verwendung des mexikanischen Führerscheines am 19. Juli 1992 im Bundesgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat.

Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" im Kraftfahrgesetz entspricht der Definition des ordentlichen Wohnsitzes im § 66 Abs.1 JN oder im § 5 StbG 1985 (vgl VwGH vom 11. Mai 1982, 82/11/0038). Danach ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sich diese in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Der ordentliche Wohnsitz ist daher an dem Ort begründet, den die betreffende Person zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben. Es genügt durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist (vgl VfSlg. 1393, 1394 und 2935).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.

Februar 1988, 87/11/0238, ausgesprochen, daß die Meldung nach dem Meldegesetz für die Beurteilung der Frage nach dem ordentlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend ist.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß allein aus der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber in Österreich nirgends gemeldet ist, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß er in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Geht man von den Angaben des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der Amtshandlung aus, so hat dieser offensichtlich nie bestritten, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich zu haben. Dafür spricht auch, daß seine Gattin hier lebt, bei der er sich offensichtlich aufhält, weil er sonst nicht den Führerschein in deren Wohnung deponiert hätte. Der Rechtsmittelwerber hat nie behauptet, von seiner Gattin getrennt zu leben und - wie dem Rechtsmittel zweifellos zu entnehmen ist - dürfte es sich bei der Adresse Neue Welt 11 in Linz um eine solche handeln, an der der Rechtsmittelwerber auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu erreichen ist. Auch wenn er laut Anzeige am 19.

Juli 1992 ohne Beschäftigung war, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Aufassung, daß sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rechtsmittelwerbers in Österreich befindet.

Geht man von den Äußerungen des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der Amtshandlung aus, so zielt sein offenbar regelmäßiger Aufenthalt in Mexiko nur darauf ab, die dort erworbene Lenkerberechtigung verlängern bzw sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Dafür, daß der Rechtsmittelwerber außer diesem Zweck in Mexiko sonst irgendwelche Interessen verfolgt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt und auch aus dem Rechtsmittel keinerlei Hinweis. Er hat insbesondere nicht behauptet, in Mexiko irgendeiner Beschäftigung nachzugehen oder dort sonstige wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen zu unterhalten. Auch wenn er laut eigenen Angaben schon zum sechsten Mal nach Mexiko geflogen ist, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat daraus nicht abzuleiten, daß er dort einen Wohnsitz begründet hätte, geschweige denn, daß er einen solchen Wohnsitz nach dem 9. März 1992 (Ausstellungsdatum der mexikanischen Führerscheine) aufgegeben hätte.

Ebensowenig ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß er den in Österreich zweifellos bestehenden Wohnsitz an der Adresse Neue Welt 11 in Linz irgendwann innerhalb eines Jahres vor dem 19. Juli 1992, jedenfalls aber nach dem 9. März 1992, neu begründet hätte. Der Rechtsmittelwerber hat eine solche Behauptung aber auch nicht aufgestellt und auch insbesondere keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Wohnsitzverlegung vom Ausland ins Bundesgebiet innerhalb des angesprochenen Zeitraumes ergeben könnte. Er hat zwar im Rechtsmittel ein weiteres Vorbringen für das Berufungsverfahren angekündigt, sich jedoch seit Mai 1994 nicht geäußert.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht somit im Einklang mit der Rechtsauffassung der Erstinstanz zweifellos fest, daß der Rechtsmittelwerber am 19. Juli 1992 keinerlei Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund der in Mexiko erteilten Lenkerberechtigung hatte.

Zur Beurteilung des Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß sich der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall nicht erfolgreich auf die "komplizierte Rechtslage" in diesem Zusammenhang berufen kann, weil schon sein eigenes Verhalten - der (beschäftigungslose) Rechtsmittelwerber hat einen kostenintensiven Flug nach Mexiko in Kauf genommen, um dort eine Lenkerberechtigung zu erwerben - zeigt, daß ihm durchaus bewußt war, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nur aufgrund einer gültigen Lenkerberechtigung zulässig ist. Abgesehen davon, daß der Erwerb einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht nur in Mexiko, sondern möglicherweise kostengünstiger - auch in den Nachbarstaaten Österreichs erfolgen hätte können, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sich jemand, der beabsichtigt, im Ausland eine Lenkerberechtigung zu erwerben, vorher vergewissert, ob diese Lenkerberechtigung in Österreich überhaupt gültig ist. Eine diesbezügliche Auskunft wäre dem Rechtsmittelwerber bei der Führerscheinstelle der Erstinstanz ebenso wie bei den in Österreich bestehenden Kraftfahrerorganisationen zweifellos in ausreichendem Umfang erteilt worden. Er hat jedoch nicht einmal behauptet, sich irgendwo diesbezüglich erkundigt zu haben, sodaß von einem entschuldbaren Verbotsirrtum bzw Rechtsirrtum nicht die Rede sein kann. Seinem Vorbringen, ihm könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, vermag der unabhängige Verwaltungssenat daher schon deshalb nicht zu folgen, weil selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua VwGH vom 16. Dezember 1986, 86/04/0133).

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, daß der Rechtsmittelwerber das ihm zur Last gelegte Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei jedenfalls von fahrlässiger Begehung (wenn er tatsächlich schon das sechste Mal deswegen nach Mexiko geflogen ist, sogar von Vorsatz) auszugehen ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 VStG waren mangels Vorliegen von geringfügigem Verschulden nicht gegeben.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs.4 StVO 1960 ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

Der Rechtsmittelwerber wurde zur Anzeige gebracht, nachdem der Meldungsleger GI A am 19. Juli 1992 um 23.45 Uhr festgestellt hatte, daß der PKW am linken Fahrbahnrand der Wiener Straße, bei der es sich nicht um eine Einbahnstraße handelt, vor dem Haus Nr. 218 abgestellt war.

Der Rechtsmittelwerber wurde beim Aussteigen aus dem PKW angetroffen und hat dem Meldungsleger gegenüber zugegeben, gerade zum linken Fahrbahnrand zugefahren zu sein.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr im Rechtsmittelvorbringen geltend macht, er bestreite den Tatvorwurf, weil die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch nicht ausreichten, so vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Er vertritt vielmehr die Auffassung, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers unschwer unter den oben angeführten Tatbestand zu subsumieren ist, wobei davon auszugehen ist, daß sich der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges über die in Österreich geltenden und daher von Kraftfahrzeuglenkern zu beachtenden Rechtsvorschriften zu informieren hat. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei auch diesbezüglich nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz den ihr bei der Bemessung von Strafen zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Berücksichtigt wurde außer dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwebers, wobei in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend darauf hingewiesen wird, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung eine der schwersten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes überhaupt darstellt.

Seit dem in Rede stehenden Vorfall sind fast zweieinhalb Jahre vergangen, sodaß auch in der Annahme der Erstinstanz, der Rechtsmittelwerber beziehe ein Einkommen von jedenfalls 10.000 S netto monatlich, keine Denkunmöglichkeit gelegen ist. Der Rechtsmittelwerber hat die Schätzung grundsätzlich nicht angefochten, hat aber letztlich seine Einkommensverhältnisse nicht dargelegt. Sein Argument, unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätte eine derart hohe Strafe keinesfalls verhängt werden dürfen, ist daher für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich der jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor; § 99 Abs.3 StVO 1960 beinhaltet einen Strafrahmen bis 10.000 S bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und sind im Hinblick auf general- sowie spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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