Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102106/9/Fra/Ka

Linz, 17.10.1994

VwSen-102106/9/Fra/Ka Linz, am 17. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.6.1994, VerkR96-24-1994-Win-Kne, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960, nach 2.) § 4 Abs.5 erster Satz 1960 und 3.) nach § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960, zu 1.) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), zu 2.) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 3.) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er 1.) am 21. Dezember 1993 um ca. 22.30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Landshaager Bezirksstraße in Landshaag bei Strkm.0,5 nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war. 2.) Er hat es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Er hat sein Fahrzeug auf der Landshaager Bezirksstraße von Strkm.0,5 bis zur Kreuzung mit der Aschacher Bundesstraße nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Strafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2 (§ 4 Abs.5 StVO 1960):

Gemäß § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen (ursächlich Beteiligte) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens ist somit die Verursachung eines Sachschadens; dieser muß an einer fremden Sache mit Verkehrswert eingetreten sein (§ 1293 ABGB). Nicht gefordert ist, daß der Geschädigte zum Kreis der unfallbeteiligten Personen gehört; ein die Meldepflicht auslösender Schaden kann auch im Vermögen gänzlich unbeteiligter Personen eintreten. Dies hat die Erstbehörde im gegenständlichen Falle insofern angenommen, als sie davon ausging, daß durch den Unfall einerseits ein Schaden am Straßengrund andererseits ein Flurschaden am Grundstück des Herrn J eingetreten ist.

Der Berufungswerber hat bereits in seinem begründeten Einspruch gegen die vorausgegangene Strafverfügung der Erstbehörde vorgebracht, daß § 4 Abs.5 StVO 1960 voraussetze, daß ein Sachschaden (Fremdschaden) auch festgestellt wurde oder erkennbar war, was aber für ihn nicht zutraf, weil er keinen Fremdschaden nach dem Unfall feststellen konnte und ihm auch kein Fremdschaden bewußt oder bekannt wurde. Da es die Erstbehörde unterließ, durch amtswegige Ermittlungstätigkeiten das Ausmaß des Schadens durch Einholung von Rechnungen etc. der Geschädigten festzustellen, hat der O.ö. Verwaltungssenat das Verfahren diesbezüglich ergänzt, wobei über Ersuchen des O.ö.

Verwaltungssenates die Erstbehörde vorerst einen Bericht des GP Feldkirchen einholte. Da dieser Bericht keine eindeutigen Aufschlüsse über das Ausmaß des angeblich vom Berufungswerber verursachten Fremdschadens erbrachte, ergänzte der O.ö. Verwaltungssenat das Ermittlungsverfahren durch direkte Anfragen an die Straßenmeisterei Neufelden sowie an Herrn J M. Die Straßenmeisterei Neufelden teilte dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß aufgrund des gegenständlichen Vorfalls an der Landshaager Bezirksstraße kein Schaden festgestellt wurde. Ebenso teilte Herr J M dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß an seinem Grundstück kein Flurschaden durch Herrn B aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles verursacht wurde.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber nicht tatsbestandsmäßig gehandelt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu den Fakten 1 und 3:

Um den Anforderungen des § 44a VStG zu genügen, erfordert die Tatumschreibung des § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit rechts ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). In der Angabe "daß der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war" liegt nicht die nach § 44a Z1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung des § 7 Abs.1 StVO 1960 (VwGH 9.4.1980, Zl.2697/79).

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechend zu ergänzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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