Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102108/4/Fra/Ka

Linz, 25.08.1994

VwSen-102108/4/Fra/Ka Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg/Umgebung vom 21.12.1993, Zl.6/369-14420-1991, betreffend Übertretung des KFG 1967, verfügt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg/Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 5.7.1991 um 18.00 Uhr den PKW, behördliches Kennzeichen, auf der Innviertler Ersatzstraße bei Strkm.33,0 Gemeinde Altheim - gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung war.

I.2. Der unabhängige Verwaltungssenat Salzburg legte mit Schreiben vom 6.7.1994, Zl.UVS-7/290/1-1994, die bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg/Umgebung am 31. März 1994 eingelangte Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem Abschluß der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung nicht mehr gefällt werden. Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des Tatvorwurfes mit 5.7.1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 5.7.1994 ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Der Strafakt langte am 11.7.1994 - somit Ablauf der Dreijahresfrist - beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis durch Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustelllen (VwGH 20.9.1985, 84/11/0141). Da nach dem Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in Oberösterreich begangen wurde, hatte diese Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu treffen (§ 51 Abs.1 VStG).

II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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