Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102109/4/Ki/Shn

Linz, 01.08.1994

VwSen-102109/4/Ki/Shn Linz, am 1. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C, vom 7. Juli 1994, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. Juni 1994, Zl.VerkR96-1804-1994/Sö/Wp, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 19. Mai 1994, VerkR96-1804-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfrei heitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 16. April 1994 um 20.18 Uhr in der Gemeinde Roßleithen, Abfahrt A9, Km 83,160 Richtung Linz, mit dem Fahrzeug PKW, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat. Es wurde ihr zur Last gelegt, daß sie bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, tatsächlich 103 km/h gefahren ist, wobei die Geschwindigkeitsübertretung mittels Meßgerät festgestellt wurde.

Einem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Strafausmaß wurde gemäß § 49 Abs.2 VStG iVm § 56 AVG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge gegeben. Die Geldstrafe wurde auf 1.800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde ua ausgeführt, daß unter Bedachtnahme auf die (von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Monatseinkommen 2.000 S Unterhalt, 3.044 S Miete, Hausbesitz zur Hälfte einschließlich Grundstück im Ausmaß von 628 m2, keine Sorgepflichten) eine Herabsetzung der Strafe noch vertretbar wäre.

2. Die Rechtsmittelwerberin erhebt gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7. Juli 1994 Berufung mit der Begründung, daß sie für ihr Einkommen die Strafe noch viel zu hoch finde. Da sie seit 1968 ihren Führerschein besitze, noch nie jemanden in Gefahr gebracht habe bzw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, bitte sie um Strafverminderung.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 18 % der Höchststrafe und bewegt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 70 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) im unteren Bereich des Strafrahmens.

Im Hinblick auf eine im Strafverfahren von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1994 abgegebene Stellungnahme, wonach sie, wenn sie von der Autobahn abfährt, das Auto ausrollen lasse und sie in diesem Fall um genau 43 km/h zuviel hatte, ist überdies abzuleiten, daß sie die Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich (dolus eventualis) begangen hat. Nachdem für die Strafbemessung auch das Ausmaß des Verschuldens wesentlich ist, muß auch dieser Umstand, da zur Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit ausreicht, als Erschwerungsgrund gewertet werden.

Andererseits hat bereits die belangte Behörde bei der Festlegung des Strafausmaßes auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die von der Beschuldigten bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse strafmildernd Bedacht genommen. Insbesondere hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates auch zu bewerten, daß die Beschuldigte zwar ein geringes Einkommen bzw entsprechende Zahlungsverpflichtungen, nicht jedoch auch Sorgepflichten hat.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat trotz der gravierenden Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 % den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 18 % ausgenützt und auch die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht mehr vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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