Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102110/9/Fra/Ka

Linz, 02.01.1995

VwSen-102110/9/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Mai 1994, VerkR-12.192/1993-Du, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums eins stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums zwei als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt bestätigt.

Der angefochtene Schuldspruch wird insofern ergänzt, als der Einleitungssatz zu lauten hat: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft mbH mit Sitz in H, die zur Tatzeit Zulassungsbesitzerin des LKW's und des Tiefladers war, und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person dieser GesellschaftmbH nicht dafür gesorgt, daß ................. ".

Als verletzte Rechtsvorschrift ist zusätzlich "§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967" anzuführen. Der verletzte Bescheid des Landeshauptmannes ist mit dem Zitat "von Oberösterreich" zu ergänzen.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums eins keine Kostenbeiträge zu leisten. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums zwei zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 9 Abs.1 VStG iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes, VerkR300.136/65-1993-Scho, vom 31.3.1993, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von je 500 S (insgesamt 1.000 S) und Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden (insgesamt 30 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GesmbH mit Sitz in Haag/H., B und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person dieser GesmbH nicht dafür gesorgt hat, daß 1.) die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes, VerkR-300.136/65-1993-Scho, vom 31.3.1993, eingehalten wurden, da er Herrn E S am 28.6.1993 vor 9.12 Uhr in Haag/H., B, beauftragte, mit dem LKW und dem Tieflader einen Radlader von Edt bei Lambach nach Haag/H. zu transportieren, obwohl dieser Transport ohne Transportsicherung durch eine verkehrskundige Begleitperson durchgeführt wurde.

2.) Hat er nicht dafür gesorgt, daß die Auflagen des vorhin genannten Bescheides eingehalten wurden, da er Herrn Ernst S am 28.6.1993 vor 9.12 Uhr in Haag/H., Bahnhofstraße 26, bauftragte, mit dem LKW und dem Tieflader einen Radlader von Edt bei Lambach nach Haag/H. zu transportieren, obwohl neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel jeweils die kreisrunden gelben Tafeln mit einem Durchmesser von mindestens 20 cm, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "R" in schwarzer Schrift, nicht angebracht waren.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 führt die Erstbehörde unter Hinweis auf den oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes aus, daß in diesem Bescheid eine Auflage für das Bundesland Oberösterreich dahingehend enthalten sei, daß bei Fahrten ab 4 m bis 4,20 m die Transportsicherung durch eine verkehrskundige Begleitperson mindestens Inhaber eines Führerscheines der Gruppe B zu erfolgen habe, die - wenn es die Verkehrssicherheit erfordert - andere Verkehrsteilnehmer auf den überdimensionalen Transport aufmerksam zu machen und verläßlich zu warnen hat. Der Berufungswerber habe in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung zum Ausdruck gebracht, daß der Transport eine Höhe von 4,20 m nicht überschritten habe, weshalb für die Erstbehörde feststehe, daß zumindest eine Höhe von 4 m erreicht worden sei und der Berufungswerber deshalb verpflichtet gewesen wäre, zur Transportsicherung eine verkehrskundige Begleitperson einzusetzen.

In seinem Rechtsmittel bringt der Berufungswerber hiezu vor, daß die Höhe des Transportes von der Behörde nicht vermessen worden sei. Es gebe somit keinen Beweis für die im Straferkenntnis festgelegte Höhe. Die Kabine des Laders habe nur deshalb die Tunnelhöhe gestreift, da der Lenker des Motorwagens abrupt abgebremst habe (Folgen einer Bremswirkung). Die von der Behörde erster Instanz diesbezüglich ausgesprochene Vermutung sei für ihn nicht schlüssig und daher auch nicht beweiskräftig.

Da dem Akt nicht entnommen werden konnte, daß der Berufungswerber in die Anzeige des GP Lambach vom 13.7.1993 Einsicht genommen hatte, aus der hervorgeht, daß eine Abmessung der Durchfahrt der gegenständlichen Bahnunterführung vorgenommen wurde und diese Messungen einen Wert von 4,25 m ergab, übermittelte der O.ö. Veraltungssenat die Anzeige dem Berufungswerber, worauf dieser dem O.ö.

Verwaltungssenat mitteilte, daß aus dem Akt hervorgehe, daß die Gesamthöhe des Transportes geschätzt wurde. Eine Schätzung habe jedoch nicht die Beweiskraft einer Vermessung. Eine Vermessung hätte sowohl vorgenommen werden können, weshalb er nach wie vor der Auffassung sei, daß Punkt 1 seiner Berufung richtig sei. Der O.ö.

Verwaltungssenat nahm daraufhin Kontakt mit dem Anzeigenverfasser und Meldungsleger Rev.Insp. Günter G auf, der, konfrontiert mit den Berufungsäußerungen nicht ausschloß, daß die Höhe des gegenständlichen Transportes möglicherweise niedriger war, als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen wurde. Nach Vorlage der Originallichtbilder wurde die Erstbehörde ersucht, eine Vermessung des gegenständlichen Anhängers mit dem darauf befindlichen Radlader "C" durchzuführen, worauf die Erstbehörde dem O.ö.

Verwaltungssenat mit Darstellung näherer Gründe mitteilte, daß diesem Ersuchen nicht entsprochen werden kann.

Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Herrn Mag. Klaus Burgstaller an die Erstbehörde bezüglich des möglichen Verkaufes sowie des Einsatzortes des gegenständlichen Radladers erscheint es auch dem O.ö. Verwaltungssenat aussichtslos, jedenfalls nicht zielführend und unter Beachtung des Grundsatzes des § 39 Abs.2 letzter Satz AVG nicht tunlich, weitere Erhebungen durchzuführen, weshalb auf Basis des Ermittlungsergebnisses nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen festgestellt werden kann, daß der Berufungswerber die ihm im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat, wenngleich es aufgrund der Umstände wahrscheinlich erscheint, daß der Transport eine Höhe von 4 m überschritten hat.

Zum Faktum 2:

Unbestrittene Tatsache ist, daß zu der im Spruch angeführten Zeit und am angeführten Ort bei der angeführten Fahrt der Auflagenpunkt 15 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.3.1993, VerkR-300.136/65-1993/Scho, nicht erfüllt war, da durch Beamte des GP Lambach festgestellt wurde, daß die Fahrzeuge nicht durch gelbe, kreisrunde Tafeln mit den Buchstaben "R" gekennzeichnet waren.

Der Berufungswerber führt hiezu lediglich aus, daß vor Antritt der Fahrt zwei gelbe kreisrunde Tafeln mit dem Buchstaben "R" angebracht waren, zumal diese vor Antritt der Fahrt befestigt wurden.

Das dagegen von der Erstbehörde vorgebrachte Argument, es sei unrealistisch, daß beide Tafeln auf der kurzen Fahrtstrecke verlorengegangen seien, ist nicht unschlüssig.

Auch der Lenker, Herr E S, konnte zeugenschaftlich in der Einvernahme vor der BH Ried am 3.

Dezember 1993 nicht angeben, ob die "R"-Tafeln am Fahrzeug angebracht waren. Es erscheint daher die Behauptung des Berufungswerbers, daß die beiden "R"-Tafeln vor der Fahrt angebracht wurden unter dem Gesichtspunkt dieser Zeugenaussage sowie unter dem Gesichtspunkt, daß der Berufungswerber keine Anträge, die der Entlastung dieser Behauptung dienen könnte, gestellt hat sowie unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung, daß es - wie die Erstbehörde ausgeführt hat - unrealistisch erscheine, daß beide Tafeln verloren gingen, nicht glaubwürdig, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen war.

Das weitere Argument des Berufungswerbers, daß es sich hier um eine Doppelbestrafung handelt, ist rechtlich verfehlt.

Eine Doppelbestrafung läge nur dann vor, wenn dieselbe Person wegen derselben Sache zwei Mal bestraft würde. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Lenker Helmut Schusterbauer wegen Verletzung bestimmter ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges treffender Verpflichtungen bestraft, während der Berufungswerber wegen Verletzung bestimmter ihn als Vertreter des Zulassungsbesitzers der gegenständlichen Fahrzeuge treffender Verpflichtungen bestraft wurde.

Die Berechtigung bzw Verpflichtung zur Spruchergänzung resultiert aus den Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG iVm § 44a VStG. Sie war erforderlich, weil laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen des KFG auch ist, ob der Täter als Zulassungsbesitzer gehandelt hat. Da eine taugliche Verfolgungshandlung insofern vorlag, als in der vorangegangenen Strafverfügung, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, das Tatbestandsmerkmal "Zulassungsbesitzer" aufscheint, war die Ergänzung zulässig. Ebenso war die Strafnorm zu ergänzen.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung anlangt, so kann in der Verhängung einer Geldstrafe, mit welcher nicht einmal 2 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Die Erstbehörde hat die Erwägungen, welche für die Strafbemessung ausschlaggebend waren, ausreichend aufgezeigt.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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