Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106220/17/Kon/Pr

Linz, 02.01.2001

VwSen-106220/17/Kon/Pr Linz, am 2. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.11.2000, B 1668/99-10, das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24.8.1999, VwSen-106220/2/Kon/Pr, aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses hat der h. Verwaltungssenat über die Berufung des Herrn F. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. W., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.2.1999, VerkR96-4391-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, 2. Fall, VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z10a StVO 1960 für schuldig erkannt, weil er am 9.10.1998 um 15.09 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der Leonfeldner-Bundesstraße B 126 im Gemeindegebiet S. in Richtung B. L. bei Strkm 21,337 mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten hat.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h im Bereich des inkriminierten Straßenabschnittes wurde mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.9.1998, VerkR 11/300/18-1998/O/Rb, festgelegt.

Diese Verordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2000, V 59/00-7, als gesetzeswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung dieser Verordnung hat zur Folge, dass das dem Beschuldigten angelastete Tatverhalten keine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 Z10a StVO bildet. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Verstoß gegen § 20 Abs.2 StVO wurde dem Beschuldigten - wie sich aus der Aktenlage ergibt - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Im Berufungsverfahren käme der Vorwurf einer Verletzung des § 20 Abs.2 StVO einer unzulässigen Tatauswechslung gleich.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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