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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102112/10/Ki/Rd

Linz, 06.09.1994

VwSen-102112/10/Ki/Rd Linz, am 6. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994, Zl. AZ. VU/S/2747/93 W, aufgrund des Ergebnisses der am 31. August 1994 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Mai 1994, AZ.

VU/S/2747/93 W, über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bzw 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er am 12. Mai 1993 um 19.45 Uhr in Linz, Salzburgerstraße 256 es als Lenker des PKW unterlassen hat, 1) nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 S (10 % der Strafe) verpflichtet.

1.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 30. Mai 1994 rechtzeitig Berufung und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung zur Einvernahme des Zeugen R, anberaumen.

Er bemängelt im wesentlichen als Verfahrensmangel, daß der von ihm angebotene Zeuge R nicht einvernommen worden sei. Durch Einvernahme dieses Zeugen hätte die Behörde feststellen können, daß er die vermutete Schadensstelle nicht nur oberflächlich "von oben", sondern auch von der Seite und auf Stoßstangenhöhe geprüft habe.

Die Behörde habe aufgrund der mit dem Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift unrichtig festgestellt, daß dieser die vermeintliche Schadensstelle lediglich "von oben" betrachtet hätte. Er habe bei seiner Einvernahme sowie bei der Durchsicht der Niederschrift der Formulierung "von oben" nicht jene Bedeutung zugemessen, wie die erkennende Behörde in ihrem Straferkenntnis. Sinngemäß habe er damals vielmehr ausdrücken wollen, daß er lediglich eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Betrachtung der vermeintlichen Kollisionsstelle vorgenommen habe und sich natürlich nicht auf die Straße legen konnte, um das Fahrzeug "von unten" zu betrachten. Er habe die vermutete Schadensstelle sehr wohl von hinten als auch von der Seite betrachtet, dies aus einer Position, in welcher sich seine Augen etwa in Stoßstangenhöhe befanden. Da dies für ihn eine für dieses Schadensbild selbstverständliche Betrachtungsweise gewesen sei, habe er diesem Umstand bei der Einvernahme keine besondere Bedeutung zugelegt, insbesondere auch aus dem Grund, da ihm anfänglich vorgehalten worden sei, sich ohne jegliche Überzeugung vom Schadenseintritt entfernt zu haben.

Wenn er den Schaden trotz ausreichender Prüfung nicht habe feststellen können, so sei dies an der Geringfügigkeit des Schadens, der lediglich in einer geringen Eindellung ohne Lackabschürfung, Farb-, Kratz- oder Wischspuren bestanden habe.

Sowohl aus seiner Niederschrift als auch aus seiner Stellungnahme vom 8. März 1994 gehe hervor, daß er sein Fahrzeug nach Feststellen des Anstoßes sehr wohl an der Unfallstelle angehalten habe. Erst nachdem der Zeuge Edlinger, den der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens zunächst für den Fahrzeuginhaber halten mußte, zu verstehen gegeben hatte, daß er weiterfahren könne, habe er seine Fahrt fortgesetzt.

Im vorliegenden Fall sei als sonstige Lenkerverpflichtung des Beschuldigten lediglich die Prüfung einer möglichen Sachbeschädigung zugekommen, weitere Lenkerverpflichtungen, wie Absicherung, Hilfeleistung oder ähnliches, habe der Beschuldigte jedenfalls ausschließen können. Wenn ihm, nachdem er angehalten hatte, von einer Person, die er aufgrund ihres Verhaltens für den Fahrzeuginhaber halten mußte, mitgeteilt worden sei, daß kein Schaden eingetreten ist und er weiterfahren könne, so dürfe der Beschuldigte wohl darauf vertrauen, daß keine weiteren Maßnahmen zur Schadensfeststellung erforderlich wären. Da weitere Lenkermaßnahmen in diesem Falle nicht erforderlich gewesen seien, fehle einer weiteren Anhaltepflicht der zugrundeliegende Zweck. In einem Falle, in welchem der Lenker sich auch bei einem kurzfristigen Anhalten davon überzeugen könne, daß durch ihm keine weiteren Maßnahmen zu setzen wären, genüge er somit auch der Anhaltepflicht.

Die Behörde hätte feststellen müssen, daß der Beschuldigte trotz der gebotenen Sorgfalt bei der Besichtigung der vermuteten Schadensstelle die Beschädigung aufgrund deren Geringfügigkeit nicht habe feststellen können. Aufgrund dieser Tatsachenfeststellung hätte die Behörde dann zu der rechtlich richtigen Beurteilung kommen müssen, daß dem Beschuldigten die Beschädigung nicht bekannt war und somit eine Verpflichtung zur Meldung nach § 4 Abs.5 StVO nicht gegeben wäre.

1.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Verhandlung wurden der Beschuldigte in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie Herr G als Zeuge einvernommen. Die Einvernahme des vom Beschuldigten beantragten Zeugen R R erwies sich als nicht durchführbar, da dieser laut einem am RSb-Brief durch das Zustellpostamt angebrachten Vermerk, von der vom Beschuldigten bekanntgegebenen Adresse nach Linz verzogen ist. Ein Zustellversuch dorthin war ebenfalls nicht erfolgreich, da Herr Raab sich in weiterer Folge nach unbekannt wohin abgemeldet hat. Dies wurde dem Beschuldigtenvertreter am 8. August 1994 fernmündlich mitgeteilt und er wurde gleichzeitig ersucht, die nunmehrige Adresse des Zeugen anher bekanntzugeben bzw. den Zeugen allenfalls zur mündlichen Verhandlung mitzunehmen.

Eine bei der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte Einholung einer eidesstattlichen Erklärung erwies sich, wie im folgenden noch dargelegt werden wird, als nicht erforderlich, weshalb diesem Antrag nicht entsprochen wurde.

1.5. Der Beschuldigte hat bei seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß ihn bereits beim Ausparken eine Person darauf aufmerksam gemacht habe, daß er (an das vor ihm stehende Fahrzeug) angefahren sei. Er habe durch das Schiebedach gefragt, ob etwas beschädigt sei. Der Betreffende habe die Stoßstange des von ihm angefahrenen Fahrzeuges besichtigt und ihm zugerufen, daß er fahren könne. Er habe diese Person nicht gekannt, erst bei der polizeilichen Einvernahme habe er erfahren, daß dies ein Freund des Fahrzeugbesitzers sei. Im Rahmen eines Streitgespräches habe er ihm jedoch seinen Namen zugerufen, weshalb er wußte, daß es sich um Herrn E handle.

Der Zeuge dürfte dann noch näher hingeschaut und ihm nachgewunken haben. Er sei darauf von Herrn R, welcher zwei bis drei Autos hinter ihm geparkt, aber zum Vorfallszeitpunkt bereits ausgeparkt hatte, durch Lichtzeichen aufmerksam gemacht worden. Sie (der Beschuldigte und Herr R) hätten daraufhin ihre Fahrzeuge abgestellt und seien wieder zum Vorfallsort zurückgekehrt und hätten dort das Fahrzeug besichtigt. Sie seien etwa 5 bis 10 Minuten nach dem Vorfall wieder beim angenommenen Tatort gewesen.

Er habe das Auto etwa um 19.00 Uhr am Vorfallsort abgestellt und als er wieder ausparken wollte, sei ein weiteres Fahrzeug vor ihm gestanden, sodaß er mehrmals hin- und herfahren mußte, um den Parkplatz zu verlassen. Da er sehr knapp beim Randstein gestanden sei, sei er auch an diesen angefahren und habe vermutlich daher die Berührung nicht feststellen können.

Nachdem er mit Herrn R zum (beschädigten) Auto zurückgekehrt sei, hätten sie dieses Auto auf Beschädigungen hin untersucht. Er habe sich hinunter gebückt, um einen allfälligen Schaden feststellen zu können. Unter das Auto habe er sich natürlich nicht gelegt. Der Schaden sei aber so geringfügig, daß, wie auch der aufnehmende Polizeibeamte später festgestellt habe, dieser sehr schwer zu erkennen gewesen sei, nämlich eine ca. 1 cm breite und einen halben Zentimeter lange Lackabsplitterung, da sowohl die Lackierung als auch der Untergrund des angeblich beschädigten Fahrzeuges schwarz gewesen seien. Diesen Schaden habe er erstmals gesehen, als die Autos bei der Polizei gegenübergestellt wurden. Es habe auch Herr R das Fahrzeug besichtigt und ebenfalls keinen Schaden feststellen können. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges seien sie davon ausgegangen, daß kein Schaden entstanden sei. Die Stoßstange sei an der Schadensstelle leicht nach unten gewölbt und daher habe man den Schaden nicht so genau feststellen können.

Der Zeuge Gerald E hat als Zeuge ausgeführt, daß er ungefähr zum Vorfallszeitpunkt mit einigen Freunden in einem benachbarten Lokal (Cafe Idee) gesessen sei. In dem Lokal habe sich auch Herr M befunden. Dieser habe dann das Lokal verlassen und er (der Zeuge) habe das Lokal zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zufällig verlassen. Der Beschuldigte sei daraufhin in sein Auto, vor dem das Fahrzeug seines Freundes gestanden ist, eingestiegen. Der Abstand war relativ gering.

Herr Manseer habe ausparken wollen und dies sei sich eben gerade nicht ausgegangen. Er sei dabei seitlich zu den beiden Fahrzeugen (vor dem Auto seines Freundes) gestanden.

Der Beschuldigte sei beim Ausparken mit seiner rechten vorderen Stoßstange links an die hintere Stoßstange des Fahrzeuges seines Freundes angefahren. Dabei habe es den Wagen seines Freundes richtig ausgehoben. Er sei daraufhin nochmals zurückgefahren und habe dann die Parklücke verlassen wollen.

Er sei, nachdem der Beschuldigte weggefahren ist, zurück in das Lokal zu seinem Freund gegangen und habe ihm den Sachverhalt mitgeteilt. Sie hätten sich daraufhin den Schaden angesehen, die Stoßstange sei beschädigt gewesen und sie sind in der Folge ungefähr 5 bis 10 Minuten später zur Polizei gefahren. Er könne sich aber an diese Zeitspanne nicht mehr genau erinnern. Jedenfalls hätten sie sich bis zu dem Zeitpunkt, wo sie weggefahren sind, um die Anzeige zu erstatten, wieder im Lokal aufgehalten. Man habe von dort aus den Vorfallsort sehen können, er habe aber nicht feststellen können, daß der Beschuldigte wiederum zur Unfallstelle zurückgekehrt wäre. Zur Feststellung des Schadens habe er sich lediglich gebückt und er habe so den Schaden leicht feststellen können. Die Stoßstange sei "abgeschert" gewesen, eine Delle wäre nicht entstanden, da es sich um eine Plastikstoßstange handle. Über das Ausmaß des Schadens könne er nichts genaues angeben, da er sich nicht mehr so genau erinnern könne.

Auf die ausdrückliche Frage, ob er versucht habe, den Beschuldigten auf den Vorfall aufmerksam zu machen, führte er aus, daß er ihm nur nachgeschaut und die Nummertafel gesehen habe. Er habe nicht versucht, ihm etwas zu deuten oder ihm nachzuwinken. Auf die ausdrückliche Frage, ob er bei der Unfallstelle gegenüber dem Beschuldigten seinen Namen genannt habe, hat er dies ausdrücklich verneint. Er könne sich den Umstand, daß Herr M seinen Namen bereits vor der Einvernahme kannte, damit erklären, daß er diesen vielleicht im Lokal erfahren hat.

1.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen des Zeugen Edlinger glaubwürdig und plausibel sind. Immerhin ist zu bedenken, daß dieser seine Aussage unter der Androhung einer strafrechtlichen Konsequenz einer falschen Zeugenaussage getätigt hat. Demgemäß bestehen keine Bedenken, seine Ausführungen hinsichtlich des Verkehrsunfalles bzw. der Schadensfeststellung der Entscheidung zugrundezulegen. Der Widerspruch zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen hinsichtlich der Frage, ob Herr E den Beschuldigten auf den Schaden aufmerksam bzw. sich namentlich vorgestellt hat, ist nicht entscheidungswesentlich, zumal, wie noch dargelegt wird, auch das durch seine eigene Aussage bestätigte Verhalten des Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich relevant ist.

Die beantragte Einvernahme bzw. eidesstattliche Erklärung des Zeugen R R erweist sich objektiv gesehen als nicht erforderlich, zumal den Aussagen des Beschuldigten zu jenen Fakten, welche durch die Einvernahme bzw. Erklärung geklärt werden sollten, ohnehin gefolgt wird.

1.7. Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse geht der unabhängige Verwaltungssenat zusammenfassend von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte hat am 12. Mai 1993 um 19.45 Uhr am vorgeworfenen Tatort ein vor ihm geparktes Fahrzeug beschädigt, indem er mit der rechten vorderen Stoßstange seines Fahrzeuges links hinten an die Stoßstange des vor ihm stehenden Fahrzeuges angefahren ist. Dabei ist ein geringfügiger Schaden (1 cm breite und einen halben Zentimeter lange Lackabsplitterung) entstanden. Dieser Vorfall wurde vom Zeugen Edlinger beobachtet. Laut Angaben des Beschuldigten hat ihn der Zeuge auf den Vorfall aufmerksam gemacht, er hat daraufhin kurz angehalten, ist jedoch, nachdem er angenommen hatte, Herr E habe ihm ein Zeichen gegeben, er könne weiterfahren, weggefahren. Auf den Hinweis seines Bekannten (Herrn R) hat er sein Fahrzeug wieder abgestellt und ist mit diesem gemeinsam zum Vorfallsort zurückgekehrt um das gegenständliche Fahrzeug zu besichtigen. Die Schadensüberprüfung erfolgte in der Art, daß er sich hinunter gebückt hat, um einen allfälligen Schaden festzustellen. Weder der Beschuldigte noch Herr R haben dabei einen Schaden an der leicht nach unten gewölbten Stoßstange festgestellt. Eine Verständigung der nächsten Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle vom Unfall wurde nicht durchgeführt.

1.8. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben die in Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zunächst ist - im Berufungsverfahren unbestritten - voranzustellen, daß der Beschuldigte den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hat, wobei der oben beschriebene Sachschaden entstanden ist. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde vertritt der Beschuldigte die Auffassung, daß er der Anhaltepflicht nachgekommen ist, zumal er aufgrund des Verhaltens des Zeugen E diesen für den Fahrzeuginhaber halten mußte, und dieser ihm mitgeteilt hätte, daß kein Schaden eingetreten sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, zumal, wie selbst in der Berufungsschrift ausgeführt wurde, die Anhaltepflicht auch dazu dient, die Prüfung einer möglichen Sachbeschädigung vorzunehmen. Ausgehend von der Rechtfertigung des Berufungswerbers, Herr E habe ihn auf den Schaden aufmerksam gemacht und ihm gedeutet, daß er weiterfahren könne, ist der Berufungsargumentation entgegenzuhalten, daß von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker in der verfahrensgegenständlichen Situation zu erwarten ist, daß er sich nicht auf bloß objektiv unklare Hinweise verläßt, sondern daß er selbst initiativ wird, einerseits einen allfälligen Schaden festzustellen und andererseits die Person des Zulassungsbesitzers zu eruieren. Herr E war dem Beschuldigten nicht bekannt und er hätte sich daher nicht auf seine Angaben allein verlassen dürfen. Er hätte vielmehr sein Fahrzeug verlassen und sich mit Herrn E in Verbindung setzen müssen, ob dieser tatsächlich der Zulassungsbesitzer ist. Nachdem er dies unterlassen hat, hat er auch im Sinne der im angefochtenen Straferkenntnis angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1979, 1781/77) die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu vertreten.

Was den Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe den von ihm durch den Verkehrsunfall verursachten Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet, so ist der Rechtfertigung des Beschuldigten insoferne Glauben zu schenken, daß er auf einen Hinweis des Herrn R mit diesem sofort zur Unfallstelle zurückgekehrt ist. Die Argumentation, er habe das beschädigte Fahrzeug ordnungsgemäß besichtigt, stellt aber eine reine Schutzbehauptung dar. In diesem Punkt war die Zeugenaussage des Herrn E, er habe den Schaden feststellen können, schlüssig und glaubwürdig. Gerade im Hinblick darauf, daß der Schaden lediglich geringfügig war und darüber hinaus die Stoßstange an der Schadensstelle leicht nach unten gewölbt ist, ist von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten, daß er eine exakte Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Beschädigung vornimmt. Durch bloßes "Hinunterbücken" hat der Beschuldigte, wie letztlich durch die vollendete Tatsache des Schadenseintritts erwiesen ist, dieser Verpflichtung nicht genüge getan.

Im Hinblick darauf, daß laut Rechtsprechung des VwGH auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle verpflichtet (VwGH 4.10.1973, 1229/72) hat der Beschuldigte auch die Unterlassung der Meldung verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die, vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung bestätigten, persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt und darüber hinaus darauf hingewiesen, daß der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Beschuldigten nicht mehr zugute kommen konnte, dies aufgrund zweier bekannt gewordener Verwaltungsstrafvormerkungen.

Die Geldstrafen wurden im Verhältnis zu den im Gesetz festgelegten Höchststrafen relativ gering bemessen (1/20 bzw. 1/10 der höchstmöglichen Geldstrafen). Der O.ö.

Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Zwecken nicht mehr vertretbar ist. Es kann somit auch bei der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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