Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102115/11/Bi/Fb

Linz, 11.11.1994

VwSen-102115/11/Bi/Fb Linz, am 11. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G, vertreten durch Dr. F, vom 30. Juni 1994 gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.

Juni 1994, St 14.785/93 In, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in den Punkten 1) und 2) sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz im Punkt 1) 1.200 S und im Punkt 2) 200 S als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Übertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 6.000 S und 2) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 4 Tagen und 2) 36 Stunden verhängt, weil er am 13. November 1993 um 4.10 Uhr in Linz, auf dem Alten Markt, nächst dem Haus Nr.2 den PKW mit Kennzeichen 1) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe und 2) eine Fußgängerzone insofern vorschriftswidrig befahren habe, als keine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und auch sonst keine Ausnahme gemäß Abs.5 bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 18. Oktober 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seiner rechtfreundlichen Vertreterin, Mag. DP, des Vertreters der Erstinstanz, Dr. R I, sowie der Zeugen RI F B, BI Helmut E, Thomas F und I durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe den PKW zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gelenkt. Die Aussagen der Zeugen T F und IL seien von der Erstinstanz nicht berücksichtigt worden.

Überdies seien die verhängten Geldstrafen überhöht, auch wenn eine einschlägige Vormerkung wegen § 64 KFG vorliege.

Die triste finanzielle Situation sei zwar als Strafmilderungsgrund angeführt, letztlich aber nicht entsprechend gewertet worden. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu eine deutliche Herabsetzung der verhängten Strafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Verfahren VwSen-102114 (Zuständigkeit der 3. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hinsichtlich Punkt 3) des Straferkenntnisses) wurden die beiden Polizeibeamten BI E und RI B sowie Thomas F und Ilonka L zeugenschaftlich vernommen, wobei Thema des Beweisverfahrens die Klärung des damaligen Lenkers des Kraftfahrzeuges war. Da im gegenständlichen Verfahren dieselbe Frage zu klären war und sowohl von der Vertreterin des Rechtsmittelwerbers als auch vom Vertreter der Erstinstanz auf eine neuerliche Befragung der Zeugen ausdrücklich verzichtet wurde, werden die Ergebnisse des zu VwSen-102114 durchgeführten Beweisverfahrens in das gegenständliche Verfahren übernommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt dafür hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt den PKW nicht selbst gelenkt haben könnte. Die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Polizeibeamten sind schlüssig und nachvollziehbar, während der Zeuge F für den maßgeblichen Zeitpunkt keine Angaben machen konnte und die Aussagen der Zeugin L aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit gänzlich unglaubwürdig war.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 11. November 1994, VwSen-102114/14/Bi/Fb, verwiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht zusammenfassend davon aus, daß der Rechtsmittelwerber selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt den auf seinen Vater zugelassenen PKW gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber nie bestritten hat, nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Sein Verhalten erfüllt daher zweifellos den ihm vorgeworfenen Tatbestand und ist von ihm als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Beim in Rede stehenden Bereich der Linzer Altstadt handelt es sich um eine Fußgängerzone, in der zur in Rede stehenden Zeit jeglicher Fahrzeugverkehr verboten war.

Der Rechtsmittelwerber ist ca eine halbe Stunde vor dem in Rede stehenden Vorfall von den beiden Polizeibeamten wegen des in der Fußgängerzone abgestellten PKW beanstandet worden, wobei ihm ausdrücklich untersagt wurde, das Fahrzeug zu lenken.

Im Rahmen des Beweisverfahrens hat der Rechtsmittelwerber behauptet, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung bereits zwei Stunden dort gestanden, während beide Polizeibeamte angegeben haben, sie hätten in dieser Nacht Streifendienst versehen und seien bereits öfter dort vorbeigekommen, ohne daß ihnen der PKW aufgefallen sei.

Daraus ergebe sich, daß der PKW zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung nicht länger als höchstens eine Viertelstunde dort abgestellt gewesen sein konnte. Das Befahren der Altstadt war aber auch zu diesem Zeitpunkt - ebenso wie zwei Stunden vorher - verboten, sodaß dem Rechtsmittelwerber, auch wenn er, wie er selbst angibt, das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt nicht selbst gelenkt hat, klar sein mußte, daß auch das Verlassen der Altstadt mit dem PKW den in Rede stehenden Tatvorbestand erfüllen würde. Er kann daher nicht für sich in Anspruch nehmen, auf Anordnung der beiden Polizeibeamten gehandelt und deswegen keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen entsprechen. Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung auf, wobei er im Jahr 1991 bereits mit 3.000 S Geldstrafe bestraft wurde.

Diese Vormerkung war hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses ebenso als erschwerend zu berücksichtigen, wie die Tatsache, daß dem Rechtsmittelwerber kurz zuvor das Lenken des PKW ausdrücklich untersagt wurde, wobei außerdem festzustellen ist, daß derartige Übertretungen zu den schwersten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz überhaupt gehören.

Hinsichtlich der Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung war mildernd kein Umstand zu berücksichtigen. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor). Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung seitens der Erstinstanz war nicht festzustellen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe im Hinblick auf die nunmehr bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten für zwei Kinder war schon aus spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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