Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102117/13/Sch/Rd

Linz, 15.12.1994

VwSen-102117/13/Sch/Rd Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.-Ing. W S, vertreten durch RA Dr. P Z, vom 5. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Juni 1994, III-St-3054/93/B, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. November 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 480 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1994, III-St-3054/93/B, über Herrn Dipl.-Ing. W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 8. Juni 1993 um 12.59 Uhr in Pucking, A 25, Autobahnkilometer 0, Huberbauerkurve, in Richtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 240 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die oa öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat keinen Hinweis darauf ergeben, daß im Zusammenhang mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes Zweifel an deren Richtigkeit angebracht wären. Insbesondere konnte die ordnungsgemäße Bedienung des Radargerätes durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger GI L als gegeben angenommen werden. Bei dem Gendarmeriebeamten handelt es sich um eine mit der Bedienung von Radargeräten seit Jahren vertraute Person, von der erwartet werden kann, daß sie in der Lage ist, ein Radargerät der Bedienungsanleitung entsprechend zu handhaben. Abgesehen davon hat der Berufungswerber die Messung als solche nicht in Zweifel gezogen, sodaß sich auch aus diesem Grund nähere Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen.

Die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verkehrsbeschränkung bildet die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. September 1991, Zl. 165001/38-I/6-91.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst.Sen. 3.10.1985, Slg. 11894A) wird der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Postulaten zweifelsfrei. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und das dem Berufungswerber zur Last gelegte Delikt als solches sind hinreichend konkretisiert. Im Zusammenhang mit den Einwendungen im Hinblick auf den Tatort ist zu bemerken, daß es sich hiebei um jenen Bereich der A 25 Linzer Autobahn handelt, bevor diese in die A 1 Westautobahn einmündet.

Der Tatortbereich wurde vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Augenschein genommen, wobei keine Diskrepanz im Hinblick auf die vom Zeugen beschriebene Örtlichkeit der Aufstellung des Radargerätes und der Autobahnkilometrierung "0" festgestellt werden konnte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend geklärt, weshalb der Beweisantrag des Vertreters des Berufungswerbers auf Beischaffung des Verkehrszeichenplanes für den gegenständlichen Autobahnbereich abzuweisen war.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im Hinblick auf den Tatortbereich ist zu bemerken, daß es sich dort nach den der Berufungsbehörde vorliegenden Informationen um eine Unfallhäufungsstelle handelt(e), wobei dieser Umstand letztlich zu der von der Behörde angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung geführt hat.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend mußten allerdings sechs einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Aus spezialpräventiven Erwägungen heraus erscheint daher die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.400 S nicht überhöht.

Das vom Berufungswerber bekanntgegebene monatliche Nettoeinkommen von rund 15.000 S läßt erwarten, daß dieser zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1. Herrn Dipl.-Ing. Wilfried Seyruck, z.Hd. Herrn RA Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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