Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102124/7/Bi/Fb

Linz, 06.09.1994

VwSen-102124/7/Bi/Fb Linz, am 6. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K, vom 23. Juni 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juni 1994, VerkR96-173-1994, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 25. April 1994 gegen die Strafverfügung vom 1. April 1994, VerkR96-173-1994, mit dem ihm wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auferlegt wurde, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 12.

April 1994 beim Postamt 4802 Ebensee hinterlegt, der Einspruch aber laut Poststempel erst am 27. April und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da mit der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er weise den Inhalt des Bescheides wegen Unrichtigkeit und falscher Tatsachenfeststellung zurück und verweise auf den Inhalt seines Einspruchs vom 13. Mai 1994. Daraus geht hervor, daß die Strafverfügung mittels RSa-Brief am 14. April 1994 beim Postamt Ebensee hinterlegt und vom Rechtsmittelwerber am 15.

April 1994 dort behoben worden sei. Der Einspruch sei am 27.

April beim Postamt in Bad Ischl aufgegeben worden, demnach in offener Rechtsmittelfrist. Dem Einspruch beigelegt war die Kopie einer Kuvertrückseite mit den Vermerken "angek.

13.4., hinterlegt 14.4.", jeweils versehen mit einem Namens kurzzeichen sowie dem Poststempel des Postamtes Ebensee, Datum 13. April 1994.

Der Berufung beigelegt waren mehrere Schreiben des Rechtsmittelwerbers an den Amtsvorstand des Postamtes Ebensee.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, woraus sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

Die in Rede stehende Strafverfügung vom 1. April 1994, VerkR96-173-1994, wurde laut RSa-Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 8. und am 11. April 1994 mit Beginn der Abholfrist am 12. April 1994 beim Postamt Ebensee hinterlegt. Der Rückschein ist aufgrund der von der Erstinstanz vermerkten Geschäftszahl eindeutig zuzuordnen. Im Akt befindet sich weiters ein Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 25. April 1994, zur Post gegeben am 27.

April 1994.

Der Rechtsmittelwerber wurde von der Erstinstanz auf die augenscheinliche Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und hat im Schreiben vom 13. Mai festgestellt, die Strafverfügung sei am 14. April 1994 beim Postamt Ebensee hinterlegt und von ihm am 15. April dort behoben worden, sodaß der Einspruch, der am 27. April 1994 zur Post gegeben wurde, innerhalb offener Rechtsmittelfrist erfolgt sei.

Der Amtsleiter des Postamtes Ebensee hat am 21. Juli 1994 bestätigt, die Angaben am Rückschein des Schriftstückes, VerkR96-173-1994, entsprächen den Tatsachen, da auch aus der Hinterlegungsanzeige hervorgehe, daß der Brief am 11. April 1994 hinterlegt worden sei. Die kopierte Kuvertrückseite mit dem Hinterlegungsdatum 14. April gehöre zu einem Rückscheinbrief der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, VerkR96-159-94, wobei beide RSa-Briefe am 15. April 1994 vom Rechtsmittelwerber übernommen worden seien.

Aus dem Verfahrensakt betreffend das ebenfalls beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren, VwSen-101125 - Geschäftszahl der Erstinstanz VerkR96-159-1994 - geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber in dieser Angelegenheit eine Strafverfügung erhalten hat, die nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 13. und 14.

April 1994 mit Beginn der Abholfrist 15. April 1994 hinterlegt wurde. Die vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Kopie des Briefumschlages mit den handschriftlichen Vermerken "angek. 13.4. - hinterlegt 14.4." jeweils versehen mit einer Unterschriftsparaphe und dem Poststempel des Postamtes Ebensee, datiert vom 13. April 1994, ist daher augenscheinlich dem Verfahren VerkR96-159-1994 zuzuordnen.

Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Schreiben vom 18.

August 1994 darauf hingewiesen, daß bei Hinterlegungsverständigungen oftmals die Geschäftszahl und sogar das Hinterlegungsdatum fehle und falsch von der Post eingesetzt würde. Zum Beweis dafür hat er die Hinterlegungsverständigung vom Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vorgelegt, aus der als Absender der "Verwaltungsrat des Landes Oberösterreich" hervorgeht und auf der keine Geschäftszahl vermerkt ist. Der Rechtsmittelwerber macht weiters geltend, die Angaben des Amtsleiters des Postamtes Ebensee seien unglaubwürdig, und es sei in den vergangenen Jahren beim Postamt Ebensee immer wieder zu Unregelmäßigkeiten gekommen, sodaß er sich seine gesamte Post bis auf RSa- und RSb-Briefe an ein Brieffach in Bad Ischl zustellen lasse.

Auf dieser Grundlage hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Unbestrittenermaßen ist davon auszugehen, daß gegen den Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zwei Verwaltungsstrafverfahren anhängig waren, nämlich VerkR96-159-1994 und VerkR96-173-1994. Der Rechtsmittelwerber hat in beiden Verfahren jeweils eine Strafverfügung zugestellt erhalten, wobei die Geschäftszahlen auf den RSa-Rückscheinen jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ausgefüllt wurden.

Im gegenständlichen Fall ist auf der im Akt befindlichen Mehrausfertigung der Strafverfügung VerkR96-173-1994 der von der Bezirkshauptmannschaft angebrachte mit 7. April 1994 datierte Absendevermerk angebracht, der mit dem RSa-Rückschein VerkR96-173-1994 insofern übereinstimmt, als dort der Poststempel des Aufgabepostamtes Gmunden mit 7. April 1994 datiert ist. Die vom Briefträger ausgefüllte linke Seite des Rückscheins entspricht dem Aufgabedatum insofern, als als Datum des ersten Zustellversuches der 8. April 1994 (Freitag) angeführt ist und als Datum des zweiten Zustellversuches der 11. April 1994 (Montag).

Die Strafverfügung im Verfahren VerkR96-159-1994 stammt hingegen vom 8. April 1994, wobei ein genaues Absendedatum nicht mehr zu eruieren ist, da der Akt bereits an die Erstinstanz zurückgesendet wurde. Da der 8. April 1994 ein Freitag war und das Straferkenntnis daher frühestens am Montag, dem 11. April 1994 abgesendet werden konnte, ist durchaus naheliegend, daß die beiden Zustellversuche am 13.

und 14. April (Mittwoch und Donnerstag danach), sohin die Vermerke an der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Kopie des Briefumschlages, dem Verfahren VerkR96-159-1994 zuzuordnen sind.

Auch wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, es sei seiner Einschätzung nach beim Postamt Ebensee durchaus möglich, daß die Geschäftszahlen nachträglich auf den Hinterlegungsverständigungen angebracht worden seien, so ist ihm im Ergebnis nicht zuzustimmen, da ein am 7. April abgesandter Brief nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der geringen Entfernung zwischen Gmunden und Ebensee am nächsten Tag dort eingelangt sein kann. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber eine mit 11. April 1994 datierte Hinterlegungsverständigung erhalten, die mit den Angaben auf dem Rückschein korrespondiert. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß die auf dem Rückschein enthaltenen Angaben richtig sind, wobei eine Verwechslungsmöglichkeit mit weiteren behördlichen Schriftstücken nach der Aktenlage auszuschließen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat im übrigen ebenso wie der Amtsleiter des Postamtes Ebensee bestätigt, die Strafverfügung am 15. April 1994 vom Postamt abgeholt zu haben, wobei eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellversuche bzw der Hinterlegung nie behauptet wurde.

Gemäß der Bestimmung des § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß mit Beginn der Abholfrist (laut Rückschein am 12. April 1994) die Strafverfügung als zugestellt anzusehen war und mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begann, die demnach am Dienstag dem 26. April 1994 endete.

Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel am 27. April 1994 demnach also einen Tag verspätet - zur Post gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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