Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102128/2/Weg/Ri

Linz, 20.07.1994

VwSen-102128/2/Weg/Ri Linz, am 20. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des H vom 10. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juli 1994, VerkR96/4638/ 1993-SR/MU, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen mangelnder Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 134 Abs.1 iVm § 36 lit.a und lit.d KFG 1967, 2.) § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 KDV und 3.) § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 2.000 S (48 Stunden), 2.) 500 S (12 Stunden) und 3.) 2.000 S (48 Stunden) verhängt, weil dieser am 18. August 1993 um 7.47 Uhr den LKW, MAN, in Linz, Leonfeldnerstraße Nr. 240, in Richtung stadtauswärts gelenkt hat, 1.) obwohl der LKW nicht zum Verkehr zugelassen und nicht haftpflichtversichert war, 2.) ohne sich als Lenker vor Fahrtantritt, obwohl es zumutbar war, davon überzeugt zu haben, ob das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß der linke Vorderradreifen Schnitte bis zum Untergewebe und Ablösungen der Lauffläche aufwies und 3.) ohne sich als Lenker vor Fahrtantritt, obwohl es zumutbar war, davon überzeugt zu haben, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da auch festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um 7.000 kg überschritten worden war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 450 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung ein (wörtliche Wiedergabe):

"Gegen den Bescheid vom 6.7.94 erhebe ich fristgerecht Einspruch. Laut Mitteilung vom 3.3.94 Ihres Amtes mit der Nummer VerkR96/4638/1993-Stei/Ga wurde das Verfahren eingestellt.

Zitat der Mitteilung: Gegen Sie war hieramts ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG anhängig. Hiezu wird Ihnen mitgeteilt, daß dieses Verfahren am 3.3.1994 eingestellt wurde.(Zitat Ende) Ich ersuche um Kenntnisnahme.

Hochachtungsvoll " 3. Es ist richtig, daß die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 am 3.März 1994 eingestellt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber - wie den einleitenden Ausführungen dieser Entscheidung entnommen werden kann - ohnehin nicht nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 bestraft, sondern wegen anderer Delikte. Diese Berufungsausführungen erweisen sich daher als überflüssig, sodaß als einziger relevanter Berufungssatz verbleibt: "Gegen den Bescheid vom 6.7.1994 erhebe ich fristgerecht Einspruch".

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist aber, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, soferne eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Lediglich bei einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die Berufung ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Nachdem die Berufung schriftlich eingebracht wurde, hätte sie also eines begründeten Berufungsantrages bedurft, sodaß, weil auch die Rechtsmittelbelehrung auf diesen Umstand ausdrücklich hinwies, die Berufung zurückzuweisen war, ohne daß eine Sachentscheidung möglich gewesen wäre. Eine Sachentscheidung würde im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage an der Grenze des Amtsmißbrauches liegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Berufungswerber wird noch darauf hingewiesen, daß er bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ein Ansuchen um Strafaufschub oder um Teilzahlungen einbringen kann, wobei auch dieses Ansuchen entsprechend zu begründen und außerdem mit einer 120 S Stempelmarke zu versehen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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