Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102130/10/Weg/Ri

Linz, 16.01.1995

VwSen-102130/10/Weg/Ri Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 6. Juli 1994 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994, VU/S/3679/93 W, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 11. Juli 1993 gegen 2.38 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges in Reichenau, Kreuzungsbereich Güterweg Schloßviertel - Verzweigung Richtung Haibach/M. - Ortsmitte Reichenau/M., dieses bei Dunkelheit ohne Beleuchtung desselben abgestellt hat, obwohl es still stand und keine sonstige ausreichende Beleuchtung vorhanden war, um das Kraftfahrzeug aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen (wörtliche Wiedergabe).

Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Angemerkt wird, daß mit dem selben Straferkenntnis unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (im NEF 10 Tage) verhängt wurde. Über die dagegen ebenfalls eingebrachte Berufung entscheidet eine dreigliedrige Kammer, weil die Geldstrafe höher als 10.000 S ist, während über das gegenständliche Faktum das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

3. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig und mit einem Amtsmißbrauch behaftet sein, über verspätete Berufungen in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994 nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Wege des Gendarmeriepostens Vösendorf am 15. Juni 1994 dem Beschuldigten selbst zugestellt wurde, was durch dessen eigenhändige Unterschrift auf dem diesbezüglichen Rückschein bestätigt wurde. Das Straferkenntnis wurde sohin am Mittwoch, dem 15. Juni 1994 den Vorschriften des Zustellgesetzes entsprechend zugestellt, sodaß die Berufungsfrist am Mittwoch, dem 29. Juni 1994 endete. Die Berufung vom 6. Juli ist sohin verspätet.

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß das Straferkenntnis über telefonisches Ersuchen des Berufungswerbers per Telefax am 6. Juli 1994 neuerlich übermittelt wurde. Dabei hat der Berufungswerber angegeben, die ihm zugestellte Ausfertigung verloren zu haben. Diese neuerliche Übermittlung des Straferkenntnisses am 6. Juli 1994 ist nicht geeignet, den Fristenlauf zu beeinflussen, zumal zum Zeitpunkt dieser Telefax-Übermittlung die Berufungsfrist schon abgelaufen ist.

Aus den dargelegten Gründen war in Befolgung der oben zitierten Gesetzesstellen die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 wegen Verspätung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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