Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102135/4/Fra/Ka

Linz, 20.09.1994

VwSen-102135/4/Fra/Ka Linz, am 20. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E B vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juni 1994, VerkR96-1905-1993-Win-Kne, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 102 Abs.1 erster Satz iVm § 104 Abs.9 KFG 1967." Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z2 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 erster Satz und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 29. Juni 1993 um 13.30 Uhr in Schindlau, Gemeinde Ulrichsberg, auf der Dreisesselberg-Landesstraße bei Strkm.2,800 den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen: und den damit gezogenen Anhänger, KZ: gelenkt hat, ohne sich vor der Inbetriebnahme davon überzeugt zu haben, daß der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, daß die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 38.000 kg um 6.000 kg überschritten wurde, ohne daß für das Ziehen des Anhängers eine Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 erteilt wurde.

Ferner wurde dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied entscheidet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt vor, sein Dienstgeber hätte ihm mitgeteilt, daß die erforderlichen Voraussetzungen für das Ziehen des verfahrensgegenständlichen Anhängers vorliegen würden. Dies deshalb, weil die Typisierung des Anhängers am 31. März 1993 auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg vorgenommen wurde und Beamte der Landesregierung, KFZ-Überprüfungsstelle, ausdrücklich den Geschäftsführer seines Arbeitgebers darauf hingewiesen hätten, daß das Verwenden des gegenständlichen Tiefladers ab 31. März 1993 somit erlaubt wäre. Nachdem am 29. Juni 1993 somit sowohl die technischen Voraussetzungen als auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 104 Abs.9 KFG vorgelegen seien und nur mehr die formelle Genehmigung des Landeshauptmannes fehlte, könne ihm ein strafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden. Er habe insbesondere den Ausführungen seines Arbeitgebers Vertrauen geschenkt und hätte sich bestenfalls in einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Zulässigkeit des Schleppens des gegenständlichen Tiefladers befunden.

Mit dieser Rechtfertigung kann jedoch der Berufungswerber hinsichtlich der Schuldfrage nichts für sich gewinnen. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, daß die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht eines Kraftwagens mit Anhänger von 38.000 kg um 6.000 kg überschritten wurde.

Ferner ist unstrittig, daß hiefür keine erforderliche Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 104 Abs.9 leg.cit.

vorlag.

Der Berufungswerber rechtfertigt sich - siehe oben dahingehend, der Geschäftsführer seines Arbeitgebers hätte ihn darauf hingewiesen, daß das Verwenden des gegenständlichen Tiefladers ab dem Zeitpunkt des "Hinauftypisierens" erlaubt wäre. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieser Rechtfertigung (laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 2. Juli 1993 gab der Beschuldigte dem Meldungsleger Bez.Insp. Gringer folgendes an: "Es ist richtig, daß ich zur angeführten Zeit den LKW-Zug lenkte. Weiters war mir bekannt, daß ich diesen LKW-Zug wegen dessen Gewichtsüberschreitung nicht lenken durfte. Der Baggertransport wurde mir beauftragt") kann ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG auch dann nicht mit Erfolg eingewendet werden, wenn der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschuldigten ihm tatsächlich das Verwenden des Tiefladers erlaubt hätte, denn der Beschuldigte muß sich als Kraftfahrer mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen. Unterläßt er dies, kann von einer schuldlosen Unwissenheit nicht gesprochen werden. Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungswerbers, daß ohnehin die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 104 Abs.9 KFG vorgelegen seien, denn diese Voraussetzungen sind wohl erst in einem Verfahren nach dieser Bestimmung zu prüfen, in dem dem Landeshauptmann die Pflicht auferlegt ist, soweit erforderlich, die entsprechenden Auflagen nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorzuschreiben.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Eine Herabsetzung der Strafe war deshalb vertretbar, weil das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW's und des damit gezogenen Anhängers wesentlich unter der Grenze von 38.000 kg lag (laut Anzeige war der LKW unbeladen). Das Strafmaß war somit dem geringeren Unrechtsgehalt der Tat entsprechend anzupassen. Eine weitere Herabsetzung erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht vertretbar, zumal der Berufungswerber bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche als erschwerend zu werten ist.

Die nunmehr verhängte Strafe ist auch den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepaßt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum