Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102140/3/Fra/Ka

Linz, 12.09.1994

VwSen-102140/3/Fra/Ka Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1994, AZ.St.16.141/93-In, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG; Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt, weil er am 17.12.1993 um 4.47 Uhr in Linz auf der Holzstraße vor dem Hause Nr.19 den PKW mit Kennzeichen durch Starten des Motors in Betrieb genommen und am 17.12.1993 um 4.51 Uhr in Linz auf der Holzstraße vor dem Hause Nr.19 trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigerte.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung. Das Rechtsmittel enthält folgenden Wortlaut:

"Ich berufe das ungerechtfertigte Straferkenntnis und möchte nochmalig mündlich dazu Stellung nehmen." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 63 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. hiezu ua VwGH vom 17.9.1985, Slg.N.F.

Nr.11.864/A). Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.1988, Zl.87/10/0035, und dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Im Erkenntnis vom 24.9.1987, Zl. 87/02/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wendung "gegen den Bescheid vom ........... lege ich Berufung ein und ersuche zur Sachverhaltsdarstellung um eine mündliche Verhandlung (Einvernahme)" keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier ebenfalls vor, weil der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel lediglich verlangt, nochmals mündlich Stellung zu nehmen, wobei hinzuzufügen ist, daß die Erstbehörde dem Beschuldigten nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren am 1.

Juni 1994 den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt hat. Die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 13. Juni 1994 erschöpfte sich darin, daß dieser "seinen mündlichen Angaben nichts hinzuzufügen habe." Dem eingebrachten Rechtsmittel fehlen somit die Mindesterfordernisse eines begründeten Berufungsantrages, weshalb es, da das angefochtene Straferkenntnis in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines solchen Antrages enthält und daher mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht vorgegangen werden konnte, gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen war.

4. Die gegenständliche Entscheidung hatte gemäß § 51c VStG eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu treffen, weil die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich im Grunde des § 51e Abs.1 VStG als nicht erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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