Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102143/4/Fra/Ka

Linz, 24.10.1994

VwSen-102143/4/Fra/Ka Linz, am 24.Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Josef B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.2.1994, VerkR-96/10876/1993-O, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 21.9.1993, VerkR-96/10876/1993, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Der Berufungswerber beeinspruchte diese Strafverfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß, wie aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis ersichtlich sei, die gegenständliche Strafverfügung am 9.10.1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Aus der Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung ergebe sich, daß die Einspruchsfrist zwei Wochen betrage.

Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe somit mit Ablauf des 25.10.1993 geendet. Der Einspruch sei jedoch, wie aus dem Poststempel des Postamtes Altenholz klar ersichtlich sei, erst am 2.11.1993 zur Post gegeben worden.

3. In seinem Rechtsmittel gegen den unter Z.2 angeführten Bescheid bringt der Berufungswerber vor, daß er, obwohl er der Zahlungsaufforderung nachkommen werde, Einspruch erhebe, weil er keine Gelegenheit gehabt hätte, diesen Bescheid fristgerecht zu bearbeiten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im vorgelegten Akt der Erstbehörde befindet sich ein Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, daß die oben zitierte Strafverfügung vom 21.9.1993, Zl.VerkR-96/10876/1993, am 9.10.1993 zugestellt wurde. Die Erstbehörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend aus, daß die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betrage. Diese Frist ist somit am 25.10.1993 abgelaufen, da, weil das Ende der Frist auf einen Samstag (23.10.1993) gefallen ist, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist gilt (§ 33 Abs.2 AVG). Aus dem Poststempel des Postamtes Altenholz ergibt sich, daß der Einspruch am 2.11.1993 - somit verspätet - zur Post gegeben wurde.

Der Erstbehörde war es daher gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt, eine Verlängerung der Einspruchsfrist auszusprechen.

Der O.ö. Verwaltungssenat gab dem Berufungswerber mit Schreiben vom 27. Juli 1994 Gelegenheit, zu den oben angeführten Umständen eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedoch eine Äußerung des Berufungswerbers beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung aus, was zur Folge hat, daß der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung ist es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Tatvorwurfes (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu überprüfen. Allfällige für den Berufungswerber offene Fragen wären mit der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) abzuklären.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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