Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102147/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. November 1994 VwSen102147/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.11.1994

VwSen 102147/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. November 1994
VwSen-102147/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Anton S, vom 13. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Juni 1994, VerkR96-722-1994-Stei/Mu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkhauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 29. Juni 1994, VerkR96-722-1994-Stei/Mu, über Herrn Anton S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 12. November 1993 um 7.23 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Lichtenberger Gemeindestraße bei Straßenkilometer 0,123 gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde wurde ersucht, die bezughabende Verordnung, mittels welcher der Tatortbereich (Lichtenberger Gemeindestraße bei Straßenkilometer 0,123) zum Ortsgebiet erklärt wurde, der Berufungsbehörde zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 14. November 1994, VerkR96-722-1994-OJ/HA, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 17. Oktober 1972, VerkR-03/300/14-1972, vorgelegt. Diese verweist auf einen Aktenvermerk vom 17. Oktober 1972 und die darin enthaltenen Maßnahmen, wobei dieser zum wesentlichen Bestandteil der Verordnung erklärt wurde.

Ein Aktenvermerk mit diesem Datum wurde jedoch nicht übermittelt, vielmehr einer, der einen am 29. August 1972 in Lichtenberg durchgeführten Lokalaugenschein zum Inhalt hat.

Es kann daher nicht mit Sicherheit geschlossen werden, daß die in diesem Aktenvermerk angeführten Verkehrsmaßnahmen auch tatsächlich Bestandteil der eingangs angeführten Verordnung geworden sind. Doch selbst wenn man davon ausgeht, daß aufgrund des Hinweises in der Verordnung auf den am 29. August 1972 stattgefundenen Lokalaugenschein das Ergebnis dieses Lokalaugenscheines gemeint war, ist noch folgendes auszuführen:

Unter Punkt A) Ziffer 3 dieses Aktenvermerkes (es handelt sich hiebei um den einzigen Punkt, der mit der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit in Verbindung gebracht werden kann) ist nachstehendes festgehalten:

"Auf der Gemeindestraße Lichtenberg ist die Ortschaftstafel Lichtenberg vor dem Tennisplatz aufzustellen".

Aus dieser Formulierung läßt sich nicht einwandfrei entnehmen, welcher konkrete Beginn des Ortsgebietes "Lichtenberg" Inhalt der Verordnung der Behörde war. Die Formulierung "vor dem Tennisplatz" läßt sowohl die Deutung zu, daß die Aufstellung der Tafel an dem einen oder an dem anderen Ende des Tennisplatzes gemeint war, jeweils aus der Sicht des ankommenden Verkehrs. Die Formulierung könnte aber auch so verstanden werden, daß darunter die Anbringung auf Höhe des Tennisplatzes zu verstehen wäre.

Die Anführung von Tennisplätzen in einer Verordnung ist aufgrund deren Maße aber wohl nicht für die exakte Festlegung des Beginns eines Ortsgebietes geeignet.

Daß die Behörde selbst diese Formulierung nicht für sehr präzise erachtet hat, geht aus dem Umstand hervor, daß dieser Punkt des Aktenvermerkes noch den handschriftlichen Vermerk "StVZ aufgestellt am 6.11.1972 Km. 0,292" enthält.

Diese "Ergänzung" hat aber keinen normativen Inhalt, sie beurkundet lediglich den Umstand, daß der Straßenerhalter diesen Punkt als Aufstellungsort des Verkehrszeichens gewählt hat. Faktische Handlungen eines Straßenerhalters können aber nicht die Anordnung einer Behörde ersetzen.

Im übrigen wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der hinsichtlich der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches von verordneten Verkehrsbeschränkungen ein großes Maß an Präzision verlangt (vgl. VwGH 19.10.1988, 87/03/0196 ua).

Die oa rechtlichen Erwägungen wurden von der Berufungsbehörde unter der Prämisse angestellt, daß der Berufungswerber überhaupt das in der Verordnung angeführte Verkehrszeichen passiert hat, zumal aus dem Akteninhalt dessen Fahrtrichtung gar nicht hervorgeht.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erübrigt sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen und auf die Frage, ob dieses den Tatsachen entspricht oder nicht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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