Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102155/4/Fra/Ka

Linz, 17.10.1994

VwSen-102155/4/Fra/Ka Linz, am 17. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Josef A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 30. Mai 1994, VerkR96-1764-1994-Ga/Zö, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 22.6.1994 zugestellt. Die mit 13. Juli 1994 datierte Berufung wurde laut auf dem entsprechenden Kuvert befindlichen Poststempel am 14.7.1994 zur Post gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 6.7.1994. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - wie oben erwähnt - am 14.7.1994 beim Postamt 5222 Munderfing aufgegeben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 29.7.1994, VwSen-102155/2/Fra/Ka, wurde der Berufungswerber nachweislich auf den Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu einem allfälligen Zustellmangel Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber hat sich jedoch zu diesem Schreiben nicht geäußert.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 22.6.1994 aus, weshalb die am 14.7.1994 beim Postamt 5222 Munderfing zur Post gegebene Berufung als verspätet eingebracht gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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