Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106326/25/Kei/An

Linz, 30.12.2002

VwSen-106326/25/Kei/An Linz, am 30. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W Z, I, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 1999, Zl. VerkR96-6698-1998/Mr, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2002 zu Recht:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 1999, Zl.VerkR96-6698-1998/Mr, wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Juni 2000, Zl.VwSen-106326/2/Kei/La, wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2001, Zl.2000/02/0226-6,

wurde das oben angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang wurde am 8. Februar 2002 durch den Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind trotz ordnungsgemäßer Ladung wichtige Beteiligte nicht erschienen und es konnte das Beweisverfahren nicht geschlossen werden.

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist nach der Verhandlung, spätestens Anfang März 2002, abgelaufen.

Innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.

Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 1999, Zl. VerkR96-6698-1998/Mr, außer Kraft getreten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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