Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102166/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. August 1994 VwSen102166/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 16.08.1994

VwSen 102166/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. August 1994
VwSen-102166/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Rudolf S gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juli 1994, St.8.309/94 In, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die hinsichtlich dieses Faktums verhängte Geldstrafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1994, St. 8.309/94 In, über Herrn Rudolf S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 11. Juni 1994 um 2.50 Uhr in Linz, Rathausgasse nächst dem Hause Nr. 1, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, daß vom Berufungswerber (lediglich) ein Fahrrad gelenkt worden ist, von dem anzunehmen ist, daß die potentielle Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geringer ist als bei einem Kraftfahrzeug.

Andererseits befanden sich noch weitere zwei Personen auf dem Fahrrad.

Zur Frage der Anwendung des § 20 VStG ist folgendes zu bemerken:

Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu wiederholt erkannt, daß ein Beschuldigter auf die Anwendung dieser Bestimmung bei Alkoholdelikten dann einen Rechtsanspruch hat, wenn das Delikt bei einer Verkehrskontrolle, also nicht bei einem Unfall, festgestellt wurde. Darüber hinaus darf nur eine geringfügige Überschreitung des im § 5 Abs.1 StVO 1960 festgesetzten Alkoholwertes von 0,4 mg/l Atemluft festgestellt worden sein und schließlich muß einem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommen.

Von diesen drei vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Postulaten kommt dem Berufungswerber jedoch lediglich eines zugute, nämlich die Tatsache, daß kein Verkehrsunfall verursacht wurde. Bei dem Gehalt der Atemluft von 0,52 mg/l kann keinesfalls mehr von einer geringfügigen Alkoholbeeinträchtigung die Rede sein. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit trifft laut Aktenlage ebenfalls nicht mehr zu, da eine Verwaltungsstrafvormerkung (gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960) gegeben ist.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß dessen Einkommen offensichtlich unterdurchschnittlich ist. Dieser Umstand kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen jedoch zu keiner Anwendung des § 20 VStG führen. Die Unterschreitung der - von der Erstbehörde verhängten - Mindeststrafe von 8.000 S ist daher aus solchen Gründen nicht möglich.

Schließlich steht es dem Berufungswerber frei, bei der Erstbehörde um Gewährung von Ratenzahlungen anzusuchen.

Faktum 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde vom Berufungswerber nicht in Berufung gezogen, zumal es im Rechtsmittel mit keinem Wort erwähnt wird. Überdies ist dieses der Formulierung nach gänzlich auf die Strafhöhe wegen des Alkoholdeliktes abgestellt. Sohin erübrigt sich ein diesbezüglicher Abspruch der Berufungsbehörde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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