Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102167/15/Ki/Shn

Linz, 19.10.1994

VwSen-102167/15/Ki/Shn Linz, am 19. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Astrid W, vom 15. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. Juni 1994, Zl.VerkR96/1938/13-1993-Pi/Ri, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1994 durch Verkündung am 19. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch vorgeworfene Tatzeit (ca 7.28 Uhr bis ca 7.45 Uhr) mit "ca 7.28 Uhr" festgelegt wird.

Hinsichtlich der Fakten 2 bis 7 wird der Berufung Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Hinsichtlich Faktum 1 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Hinsichtlich der Fakten 2 bis 7 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG zu II: §§ 66 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl.VerkR96/1938/13-1993-Pi/Ri, der Berufungswerberin vorgeworfen, daß sie am 8.7.1993 von ca 7.28 Uhr bis ca 7.45 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Bundesstraße 129 von Eferding kommend in Richtung Linz gelenkt, und dabei 1. nach der Firma Sulzbacher etwa bei Strkm 23,640 zwei PKW überholt hat, obwohl sie nicht erkennen konnte, ob sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (die überholten PKW-Lenker mußten ihre Fahrzeuge stark abbremsen); 2. bei Strkm 21,800 (Bereich Zufahrt zur Firma Obermoser) einen PKW links überholt hat, obwohl dieser die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung (Abbiegemanöver) rechtzeitig angezeigt hat, sich bereits über der Fahrbahnmitte befand, und dadurch sein Abbiegemanöver abbrechen mußte, sodaß auch die nachfolgenden Kraftfahrzeuglenker zum Abbremsen genötigt wurden; 3. im Bereich der Zufahrtsstraße nach Puchham, Gemeinde Alkoven, Ortsbereich Straß, zwei PKW's überholt und dabei die dort angebrachte Sperrlinie mit ihrem Fahrzeug zur Gänze überfahren hat und 4. an dieser Stelle überholt hat, obwohl sie nicht erkennen konnte, ob sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (ca bei Strkm 20,300 etwa erste Zufahrt zur Tankstelle in Straß, mußten die überholten PKW-Lenker abbremsen).

Weiters habe sie in Alkoven im Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich "60 km/h" 5. vier Fahrzeuge überholt, obwohl im Hinblick auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit der Unterschied der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war, 6. überholt, obwohl sie nicht erkennen konnte, ob sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (die überholten PKW-Lenker mußten abbremsen), 7. bei diesem Überholmanöver die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h überschritten.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 2. § 15 Abs.2 lit.a StVO 1960 3. § 9 Abs.1 StVO 1960 4. § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 5. § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 6. § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 7. § 52a Z10a StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über sie jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 folgende Strafen verhängt:

1. 1000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) 2. 1600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 53 Stunden) 3. 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) 4. 1000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) 5. 1000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) 6. 1000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) 7. 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt 710 S verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin erhebt gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 15. Juli 1994 rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

Sie bemängelt im wesentlichen die Beweiswürdigung. Bei zutreffender Würdigung aller hervorgekommenen Beweise hätte die Behörde festzustellen gehabt, daß mit der für das Strafverfahren erforderliche Gewißheit nicht feststehe, daß die Beschuldigte die zur Last gelegten Sachverhalte tatsächlich begangen habe, eine Verwechslung und/oder Falscheinschätzung vor allem hinsichtlich der in großer Entfernung angeblich wahrgenommenen Sachverhalte durch die Zeugen R und Z nicht ausgeschlossen werden könne und daher der für ein Straferkenntnis erforderliche Sachverhalt nicht mit der geforderten Gewißheit feststehe.

Desweiteren bestreitet die Berufungswerberin, daß sie um 7.28 Uhr in Eferding gewesen ist, zumal sie bereits um 7.40 Uhr bei ihrer Dienststelle (Postamt Leonding) anwesend war, weil dort der Safe geöffnet werden mußte. Es wird diesbezüglich gerügt, daß die Behörde 1. Instanz die diesbezügliche Aussage der Zeugin T als unglaubwürdig bezeichnet habe. Es sei nicht auszuschließen, daß der anzeigende Zeuge das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges verwechselt habe.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben. Bei dieser Verhandlung wurden die Beschuldigte sowie als Zeugen die Ehegatten M und G R sowie Frau Gerda T einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde im Beisein der Berufungswerberin, des Vertreters der belangten Behörde sowie der Ehegatten R ein Lokalaugenschein in bezug auf die vorgeworfene Tatstrecke durchgeführt.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Herrn Manfred R zugrunde. In dieser Anzeige vom 8. Juli 1993 vor der Bundespolizeidirektion Linz (Wachzimmer Hauserhof) gab der Zeuge an, daß er am selben Tage von 7.28 Uhr bis ca 7.45 Uhr auf der B 129 von Eferding Richtung Linz fahrend seinen PKW bei der Firma Opel Sulzbacher auf ca 90 km/h beschleunigt hat, da dort eine Freilandstraße beginnt. Ungeachtet dessen habe ihn die Lenkerin des PKW überholt und sich bei dieser Geschwindigkeit ca zwei bis drei Meter vor seinem Fahrzeug in die Kolonne gezwängt. Sie habe auf diese Weise mindestens vier Fahrzeuge überholt, wobei sie im Ortsgebiet von Fraham mehrmals die Sperrlinie überfuhr. Auch im Ortsgebiet von Alkoven, wo eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt sei, habe sie zügig eine Kolonne überholt.

Diese Anzeige wurde vom Zeugen anläßlich einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 6. Oktober 1993 näher konkretisiert. Zusätzlich hat bei dieser Einvernahme der Zeuge ausgesagt, daß sie bei Strkm 21,800 einen PKW überholt habe, der nach links zur Firma Obermoser zufahren wollte.

Dieser PKW habe sein Abbiegemanöver rechtzeitig angekündigt (Blinker) und habe sich bereits über der Mittellinie befunden. Der linksabbiegende Lenker habe das Abbiegen ca gut 100 Meter vorher angezeigt.

Als Zeuge im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte Herr Rimser aus, daß ihm die Berufungswerberin aufgefallen sei, als sie ihn auf Höhe der Firma Sulzbacher überholen wollte. Wegen Gegenverkehr habe sie das Überholmanöver jedoch nicht abschließen können und sich wieder hinter ihm eingereiht. Zwischen der Firma Wango und einer 70 km/h Beschränkung im Bereiche der Zufahrt zu einem auf der rechten Seite situierten Holzschnitzer habe die Beschuldigte trotz Gegenverkehr überholt und sich anschließend mit Gewalt (in die Kolonne) hineingezwängt. Er habe stark abbremsen bzw eine Notbremsung durchführen müssen, wenn er sich recht erinnere, habe sich die Berufungswerberin ein Fahrzeug vor ihm hineingezwängt.

Im Zuge des Lokalaugenscheines hat der Zeuge diese Aussage bestätigt und ausgeführt, daß der Überholvorgang bei der Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (70 km/h) beendet wurde.

Nochmals hat er bestätigt, daß der Überholvorgang bereits auf Höhe der Firma Wango begonnen wurde.

In der Folge habe die Berufungswerberin einen weiteren rechtmäßigen - Überholvorgang durchgeführt und sie sei etwa zwei bis drei Fahrzeuge vor ihm gewesen.

Auf Höhe der Verzinkerei Obermoser habe ein Fahrzeug, welches vorschriftsmäßig geblinkt hat, links abbiegen wollen. Dieses Fahrzeug sei schon eindeutig in Abbiegespur bzw zum Abbiegen eingeordnet gewesen und er habe jedenfalls an ihm rechts vorbeifahren können. Die Berufungswerberin habe dieses Fahrzeug links überholt und sich in der Folge wiederum eingeordnet. Dabei dürfte sie aber niemanden behindert haben.

Diesbezüglich durch den Vertreter der Berufungswerberin befragt, ob das linksabbiegende Fahrzeug habe stehenbleiben müssen oder dieses in einem durchgefahren sei, führt der Zeuge aus, daß es anhalten mußte, weil er überholt wurde.

Vielleicht sei er auch im Schrittempo gefahren, jedenfalls habe er nicht abbiegen können.

In weiterer Folge habe die Berufungswerberin vor der Tankstelle in Straß eindeutig eine Sperrlinie überfahren und im Zuge dieses Fahrmanövers wiederum glaublich zwei Fahrzeuge, darunter einen Fiat Ducato (Transporter) überholt. Nach ihrem Wiedereinordnen habe er keine Bremslichter bei den vorderen Fahrzeugen feststellen können.

Der Transporter sei in der Folge im Bereich der Haltestelle nach links eingebogen, sodaß er wieder Sicht auf das Fahrzeug der Berufungswerberin gehabt habe.

Im Zuge des Lokalaugenscheines führte der Zeuge dazu noch aus, daß er den Vorgang nicht genau habe sehen können, da die Sicht etwas verstellt gewesen sei.

Zu Beginn der 60 km/h Beschränkung in Alkoven sei er wieder so nahe an das Auto der Berufungswerberin herangekommen, sodaß er eindeutig ihr Verhalten habe sehen können. Sie habe die mit ca 60 bis 65 km/h fahrende Kolonne in der leichten Linkskurve überholt und dabei die Geschwindigkeit überschritten. Sie habe sich dabei wieder in die Kolonne hineingezwängt, sodaß gebremst werden mußte.

Konkret befragt auf den Vorfall im Bereich der Firma Sulzbacher führte der Zeuge aus, daß zwischen den Fahrzeugen kein größerer Abstand als maximal zehn Meter bestanden habe.

Die Berufungswerberin habe sich, weil Gegenverkehr herrschte in die Lücke hineinzwängen müssen.

Bezüglich der weiteren Überholvorgänge sei der Zeuge, soweit er sich erinnern könne, maximal fünf Fahrzeuge hinter dem Fahrzeug der Berufungswerberin gewesen. Er könne diesbezüglich nicht mehr sagen, inwieweit zwischen den einzelnen Fahrzeugen Lücken waren, in Alkoven seien ebenfalls die Abstände wiederum garantiert unter zehn Meter gewesen.

Ob im Bereich des Überholvorganges in Alkoven ebenfalls Gegenverkehr geherrscht habe, könne er nicht mehr sagen.

Befragt hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, führt der Zeuge aus, daß er auf das Tacho selbst nicht bewußt geschaut hat. Er habe dieses gelegentlich routinemäßig beobachtet und könne daher heute nicht mehr auf 5 km/h genau sagen, wie schnell er gefahren sei. Die Kolonne sei in diesem Bereich ca zwischen 60 und 65 km/h gefahren. Im Hinblick darauf, daß die Fahrzeuge "wie eine Ziehharmonika" die Abstände vergrößerten oder verkleinerten, könne man die genaue Geschwindigkeit nicht angeben. Er habe jedenfalls bei Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Tachometer geschaut, weil er bestrebt sei, die Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. Er sei eben 60 km/h gefahren.

Befragt auf den Zeitpunkt des Vorfalles, führte der Zeuge aus, daß zum Zeitpunkt, als ihn die Berufungswerberin zu überholen versuchte, im Autoradio die Zeit mit 7.28 Uhr durchgegeben wurde. Dieser Zeitpunkt sei ihm in Erinnerung geblieben.

Befragt auf die Tatsache hin, daß die Aussage bezüglich des Überholens des linkseinbiegenden Fahrzeuges erst etwa drei Monate später vor der Behörde gemacht wurde, führte der Zeuge sinngemäß aus, daß die aufnehmenden Polizeibeamten die Anzeige äußerst widerwillig aufgenommen hätten.

Frau R führte als Zeugin aus, daß sie damals mit ihrem Gatten auf der B 129 Richtung Linz fahrend unterwegs gewesen sei. Die Beschuldigte dürfte schon früher zu überholen versucht haben, sie habe dabei nach rückwärts geschaut und dabei feststellen können, daß eine Dame die Fahrerin gewesen sei. Diese Dame habe dann ihr Fahrzeug überholt und sich knapp vor ihnen (es war kein Fahrzeug mehr dazwischen) hineingezwängt, sodaß ihr Gatte bremsen mußte, um nicht aufzufahren. Der Vorfall dürfte etwa in Höhe der Firma Wango gewesen sein. Sie habe daraufhin über Ersuchen ihres Gatten sofort das Kennzeichen notiert, es sei dies das Kennzeichen, welches sie im erstinstanzlichen Verfahren auch bekanntgegeben habe. Der Vorfall habe sich etwa um 7.30 Uhr ereignet. Zum Vorfallszeitpunkt im Bereich der Firma Wango seien sie etwa mit 70 km/h gefahren, es habe zum Vorfallszeitpunkt Richtung Linz Kolonnenverkehr geherrscht.

Über die Abstände der einzelnen Fahrzeuge könne sie nichts mehr angeben, sie weiß, daß es keine knapp aufeinanderfahrende Kolonne gewesen sei, es wären schon die entsprechenden Abstände vorhanden gewesen.

Bezüglich des Überholvorganges bei der Verzinkerei Obermoser könne sie nicht mehr sagen, wann der linksabbiegende Fahrzeuglenker den Blinker eingeschaltet hat, sie habe den Vorfall jedenfalls auch gesehen.

Frau T führte als Zeugin aus, daß sie Mitarbeiterin der Berufungswerberin beim Postamt 4059 Leonding sei. Sie habe dort Dienstbeginn um 7.25 Uhr und um 8.00 Uhr werde das Postamt für den Kundenverkehr geöffnet. In der Zeit bis zum Öffnen des Postamtes werden die Briefe einkartiert und die Schalter vorbereitet. Der Safe werde aufgesperrt, wann sie zur Dienststelle kommt. Es könne natürlich sein, daß sie sich manchmal um ein paar Minuten verspäte, spätestens jedoch um 7.35 Uhr werde der Safe aufgesperrt, dazu hätten sowohl Frau W als auch sie den Schlüssel, dh nur beide gemeinsam könnten den Safe öffnen. Konkret auf den Vorfallstag befragt, führte die Zeugin aus, daß sie sich nicht mehr exakt erinnern könne. Es wäre jedoch aufgefallen, wenn Frau W bis spätestens 7.45 Uhr nicht beim Postamt gewesen wäre. Sie wäre dann nämlich wegen der Öffnung des Safes nervös geworden und es wäre ihr daher aufgefallen, wenn Frau W an diesem Tage zu spät gekommen wäre. Dies hätte sie sich ganz bestimmt gemerkt.

Wenn Frau W nicht erscheint, müßte sie etwa bis 8.00 Uhr warten und dann die Inspektion anrufen, von der ihr die weiteren Schritte vorgeschrieben werden würden.

Die Beschuldigte führte in ihrer Einvernahme aus, daß sie normalerweise, wenn sie zur Arbeit fährt, um 7.10 Uhr ihre Wohnung verlasse. Bis zum Beginn der "Tatstrecke" benötige sie einen Zeitraum von fünf Minuten, spätestens um 7.40 Uhr treffe sie im Regelfalle bei ihrer Dienststelle ein.

Hinsichtlich des 8. Juli 1993 habe sie im Dienstplan nachgesehen und festgestellt, daß an diesem Tag nichts besonderes gewesen sei, dh daß sie pünktlich bei der Dienststelle gewesen ist.

Bei ihrem Eintreffen auf der Dienststelle werde sofort der Safe aufgesperrt, dieses sofortige Öffnen sei erforderlich, zumal bereits um 8.00 Uhr das Postamt geöffnet werde und vorher noch diverse Arbeiten, wie Abstempeln von Postsachen durchzuführen sind. Die Stempel würden sich im Safe befinden.

Es sei richtig, daß sie auf ihrem Weg zur Arbeit manchmal überhole, sie achte dabei natürlich immer darauf, daß sie niemanden behindere, insbesondere daß kein Gegenverkehr bestehe bzw daß sie eben genügend Sicht habe. Bezüglich des Abstandes, der zum Wiedereinordnen erforderlich ist, orientiere sie sich an den Leitpflöcken, welche in einem Abstand von 33 Meter aufgestellt sind.

Sie könne sich an die damalige Verkehrssituation nicht mehr erinnern, normalerweise herrsche zügiger Verkehr Richtung Linz, gelegentlich auch Kolonnen.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen befragt, führte die Berufungswerberin aus, daß sie hinsichtlich Überholen des Linksabbiegers lebensmüde sein müßte, wenn sie so ein Verhalten an den Tag legen würde. Bezüglich der Überholvorgänge könne es schon sein, daß sie überholt habe, sie überzeuge sich vorher immer, daß ein ordnungsgemäßes Überholen möglich sei.

Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung führte sie aus, daß damals die Geschwindigkeitsbeschränkung (60 km/h) direkt bei Beginn der Linkskurve begonnen habe. In diesem Bereich sei es äußerst unübersichtlich und würden sich dort weiters zwei Bushaltestellen befinden, sodaß dort niemand überhole.

Bezüglich der Fahrgeschwindigkeiten führte sie aus, daß die Kolonnen unterschiedlich schnell fahren, normalerweise etwa 80 km/h, gelegentlich wären auch Trödler mit etwa 60 km/h unterwegs. Im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung werde diese überlicherweise eingehalten, zumal sehr oft Radarüberwachung stattfinde. Die sogenannten "Trödler" würde sie natürlich auch nur dann überholen, wenn die Voraussetzungen klar gegeben sind.

I.6. In freier Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich des der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß keinem der Zeugen eine vorsätzliche falsche Darstellung des Sachverhaltes zu unterstellen ist. Die Zeugen wurden über die rechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage belehrt und es ist davon auszugehen, daß sie jedenfalls ihre subjektiven Wahrnehmungen nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben haben.

Dazu kommt noch, daß es sich bei Herrn Rimser um einen ehemaligen Berufskraftfahrer handelt, sodaß davon auszugehen ist, daß dieser auch in der Lage ist, grundsätzlich den Abblauf eines Verkehrsgeschehens zu beurteilen. Er vermittelte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch den Eindruck eines besonnenen Menschen, der allerdings im Falle eines Fehlverhaltens einer anderen Person sehr übersensibel reagieren kann. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, daß in solchen Fällen die objektive Wahrnehmungsfähigkeit zugunsten subjektiver Empfindungen beeinträchtigt sein könnte.

Unter diesem Aspekt geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß das Geschehen von Herrn Rimser in bezug auf das Überholmanöver im Bereich der Firma Wango durchaus objektiv beurteilt, dann aber das vom Zeugen festgestellte Verhalten der Berufungswerberin von diesem von vornherein negativ betrachtet wurde.

Was die Aussage der Frau R anbelangt, so ist festzustellen, daß sie als Beifahrerin naturgemäß dem Geschehen weniger Aufmerksamkeit gewidmet hat. Dies geht auch aus ihren Aussagen hervor, wonach sie über die einzelnen Details im wesentlichen keine genauen Aussagen machen kann.

Allerdings auch in diesem Falle scheint eine einwandfreie Beurteilung des Überholvorganges im Bereich der Firma Wango vorzuliegen, zumal beide Zeugen unmittelbar von der Berufungswerberin überholt wurden und somit auch die Zeugin R den Vorfall unmittelbar erlebt hat.

Frau T wirkte als Zeugin ebenfalls glaubwürdig, es ist jedoch zu bedenken, daß sie sich nicht exakt an die Vorfälle vom 8. Juli 1993 erinnern kann. Sie war lediglich in der Lage, allgemein die Vorgänge beim Postamt Leonding im Hinblick auf die täglichen Vorbereitungsarbeiten darzulegen.

Die Berufungswerberin selbst hat ihrer bisherigen Verantwortung entsprechend sämtliche Vorwürfe bestritten, wohl aber zugegeben, daß sie gelegentlich im Bereich der Tatstrecke Fahrzeuge überhole. Wenn sie auch laut vorliegenden Verfahrensunterlagen verwaltungsstrafrechtlich unbelastet ist, so vermittelte sie doch den Eindruck, daß sie hin und wieder im Stande ist, sich auch auf riskantere Fahrmanöver einzulassen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß sie im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung Fahrzeuglenker, welche nicht die normalerweise gefahrene Geschwindigkeit einhalten, als "Trödler" bezeichnet hat.

Als Resümee des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die unter Faktum 1 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Hinsichtlich der weiteren vorgeworfenen Übertretungen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Berufungswerberin auch diese Übertretungen begangen hat, nach Durchführung aller Beweise können diese aber nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden.

Hinsichtlich Faktum 1 haben die Ehegatten R den Überholvorgang unmittelbar wahrnehmen können und haben auch beide ausgesagt, daß die Berufungswerberin sich nach dem Überholvorgang in die Kolonne hineingezwängt hat und sie bzw die nachfolgenden Fahrzeuge abbremsen mußten, um nicht aufzufahren. Wohl ist ein Widerspruch in den Aussagen der beiden Zeugen insoferne gegeben, als Herr R ausgeführt hat, daß sich die Berufungswerberin vor dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingereiht hat, während Frau R vermeint, die Berufungswerberin habe sich vor ihrem Fahrzeug eingereiht. Diese Divergenz in den Aussagen ist aber nicht maßgeblich, zumal insbesondere von einer im Auto mitfahrenden Person nach mehr als einem Jahr nicht erwartet werden kann, daß sie sich an jedes Detail erinnert.

Wesentlich ist jedenfalls, daß beide Zeugen den Überholvorgang und die daraus erfließende Situation, wie sich auch beim Lokalaugenschein gezeigt hat, einwandfrei erkannt haben.

Wenn dazu die Berufungswerberin vermeint, es wäre zum Nachweis für ihr rechtswidriges Verhalten das Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen gewesen, so ist dem zu entgegnen, daß naturgemäß die Angaben über Vorgänge, welche im Zuge eines Verkehrsgeschehens wahrgenommen werden, nicht exakte Positionsangaben zu jeder Phase des Geschehens enthalten können. Es mag zutreffen, daß aufgrund der Angaben der Zeugen der vorgeworfene Überholvorgang rein wissenschaftlich betrachtet unmöglich sein müßte, im konkreten Falle ist jedoch zur Beurteilung das von den Zeugen tatsächlich wahrgenommene Geschehen einer rein theoretischen wissenschaftlichen Betrachtungsweise vorzuziehen.

Hinsichtlich der weiteren Fakten vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß diesbezüglich die Aussagen der Zeugen nicht mehr die erforderliche Genauigkeit aufweisen. Wie bereits oben angedeutet, könnte in diesen Fällen bereits eine subjektive Betrachtung durchgeschlagen haben, was auch den Umstand erklärt, daß letztlich einerseits Widersprüche in den einzelnen Aussagen und andererseits zu den Aussagen im bisherigen Verfahren aufgetreten sind. So konnte Herr R nicht mehr genau angeben, ob etwa im Bereich der Verzinkerei Obermoser (sh Faktum 2) der von der Berufungswerberin überholte PKW angehalten war oder in einem durchgefahren ist. Auch hat Herr R im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise jenes Transportfahrzeug (Fiat Ducato) erwähnt, welches ihm, zumindest im Bereich vor der Haltestelle Straß die Sicht auf das Fahrzeug der Berufungswerberin genommen hat.

Bedenklich erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat auch der Umstand, daß der Vorfall hinsichtlich Faktum 2 von Herrn R erst drei Monate nach seiner Anzeige im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde aufgezeigt wurde.

Was hingegen die Tatzeit anbelangt, so ist den Zeugen R uneingeschränkt Glauben zu schenken. Beide Zeugen haben sich das Kennzeichen gemerkt und eine Verwechslung ausgeschlossen. Frau R hat sich das Kennzeichen sofort im Verlaufe des Vorfalles notiert. Die Rechtfertigung der Berufungswerberin, sie sei um 7.40 Uhr bereits im Postamt Leonding gewesen und könne sich daher zu diesem Zeitpunkt nicht am Vorfallsort befunden haben, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Ausgehend von der Aussage, sie verlasse normalerweise ihre Wohnung um 7.10 Uhr und treffe spätestens um 7.40 Uhr im Regelfalle bei ihrer Dienststelle ein, kann davon ausgegangen werden, daß die Berufungswerberin die Fahrt von ihrer Wohnung zur Dienststelle auch in einem kürzeren Zeitraum als einer halben Stunde zurücklegen kann. Geht man weiters davon aus, daß die Zeugin T erst um 7.45 Uhr Bedenken bezüglich der Safeöffnung bekommt, wobei wohl nach den Erfahrungen des Lebens eine minuziöse Zeitfeststellung eher auszuschließen ist, so erscheint es durchaus nachvollziehbar, daß die Berufungswerberin trotz des gegebenen Sachverhaltes so rechtzeitig bei ihrer Dienststelle eingetroffen ist, daß ihrer Kollegin nichts besonderes aufgefallen ist.

I.7. Unter Zugrundelegung des sich aus dem vorliegenden Beweisergebnis resultierenden Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

I.7.1. Zunächst ist festzustellen, daß auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für die Beschuldigte günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist.

Wenn sohin nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verbleiben, so hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

I.7.2. Gemäß § 16 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem nicht überholen:

lit.b - wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist, lit.c - wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Wie das oben dargelegte Beweisverfahren ergeben hat, kann diesbezüglich lediglich das unter Faktum 1 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten als erwiesen angesehen werden. Hinsichtlich der übrigen der zitierten Gesetzesbestimmung widersprechenden Überholvorgänge konnte nicht hinreichend nachgewiesen werden, daß die Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Das Straferkenntnis war daher ausschließlich hinsichtlich Faktum 1 zu bestätigen, hinsichtlich der restlichen Überholvorgänge war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 AVG).

I.7.3. Gemäß § 15 Abs.2 lit.a StVO 1960 sind Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, rechts zu überholen.

Diesbezüglich ist zwar nicht auszuschließen, daß die Berufungswerberin tatsächlich ein entsprechendes Verhalten gesetzt hat, wie aber oben bereits dargelegt wurde, kann ihr dieser Umstand nicht mit der zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen steht überdies nicht fest, ob das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten tatsächlich eine Übertretung des § 15 StVO darstellt, zumal allenfalls auch § 17 Abs.1 StVO 1960 in Erwägung zu ziehen ist. Sollte nämlich der gegenständliche linkseinbiegende PKW bereits zum Stillstand gekommen sein, so müßte das der Berufungswerberin zur Last gelegte Verhalten rechtlich als Vorbeifahren und nicht als Überholen beurteilt werden.

I.7.4. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs.2) nicht überfahren werden.

Im Hinblick darauf, daß Sperrlinien ein Verkehrsverbot ausdrücken, bedürfen diese einer Verordnung durch die zuständige Behörde (vgl auch Erk. des VfGH vom 28.9.1989, G52/89-12, wodurch eine anderslautende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung aufgehoben wurde). Nach Auskunft der belangten Behörde wurde die verfahrensgegenständliche Sperrlinie nicht verordnet. Demnach ist diese Sperrlinie nicht rechtsverbindlich und war daher eine Bestrafung wegen Überfahren dieser nicht rechtsverbindlichen Bodenmarkierung unzulässig.

I.7.5. Das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist (§ 52a Z10a StVO 1960).

Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte der unabhängige Verwaltungssenat auch in diesem Punkt durch die Aussagen der Zeugen von der Berechtigung des Tatvorwurfes nicht überzeugt werden. Hinsichtlich der Schätzung einer Geschwindigkeit werden selbst an geschulte Organe der Straßenaufsicht strenge Kriterien gestellt, umso kritischer sind daher Feststellungen von "Privatpersonen" zu beurteilen.

Um ein verwertbares Schätzergebnis hinsichtlich gefahrener Geschwindigkeit zu erhalten, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, nämlich insbesondere annähernd gleichbleibender Tiefenabstand, genaue Kenntnis der Geschwindigkeitsanzeige bzw deren Fehlergröße des eigenen Tachometers, längerzeitiges Nachfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit, darüber hinaus muß die Geschwindigkeitsfeststellung mindestens zweimal erfolgen.

Diese Kriterien sind, wie das oben dargelegte Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, im vorliegenden Falle in keiner Weise erfüllt, sodaß auch in diesem Punkt die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zwar keineswegs auszuschließen aber nicht nachweisbar ist.

I.7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, daß lediglich hinsichtlich Faktum 1 die Verwaltungsübertretung mit der zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, wobei seitens des unabhängigen Verwaltungssenates festgestellt wird, daß dieses Verhalten in Anbetracht der festgestellten Gesamtumstände sowohl besonders gefährlichen Verhältnissen als auch einer besonderen Rücksichtslosigkeit iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 nahekommt. Dieser Umstand ist jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der übrigen Fakten kann nicht hinreichend nachgewiesen werden, daß die Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Diese der Beschuldigten zur Last gelegten Taten können somit nicht erwiesen werden, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 AVG).

I.7.7. Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung im wesentlichen aufgezeigt. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß auch trotz der als Milderungsgrund zu wertenden bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin unter Zugrundelegung der - in der Berufungsverhandlung ausdrücklich unbestritten gebliebenen - Einkommens-, Familienund Vermögensverhältnissen das Strafausmaß unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände jedenfalls gerechtfertigt ist.

Unter Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit erscheint die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) im Ausmaß von lediglich 10 % als äußerstes Mindestmaß und ist eine Herabsetzung dieser auf den konkreten Fall bezogenen gering bemessenen Strafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

I.7.8. Die Spruchänderung war im Hinblick auf die Einstellung der Fakten zwei bis sieben des Straferkenntnisses zur genaueren Konkretisierung des strafbaren Verhaltens erforderlich.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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