Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102171/5/Weg/Ri

Linz, 06.05.1995

VwSen-102171/5/Weg/Ri Linz, am 6. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des x vom 3. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1994, VU/P/4130/93, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 27. Juli 1993 um ca.

16.30 Uhr in Haid/Ansfelden, auf der Nestroystraße in Richtug Widistraße, Kreuzung mit der Traunuferstraße, als Lenker des LKW's es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der von der Erstbehörde, die im Wege des § 29a VStG zuständig geworden war, als erwiesen angenommene Sachverhalt, daß nämlich anläßlich eines Verkehrsunfalles zwischen dem LKW-Lenker D und dem Mopedlenker W letzterer zumindest leicht verletzt wurde und diese Verletzungen (Hautabschürfungen) vom nunmehrigen Beschuldigten auch wahrgenommen wurden, wird selbst vom Beschuldigten eingestanden und bedarf somit keines weiteren Beweises.

3. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß er den Verkehrsunfall, bei dem - wie erwähnt - der Unfallgegner sichtbare Hautabschürfungen erlitten hat, deshalb nicht gemeldet hat, weil ihn der Verletzte Mopedlenker darum geradezu gebeten habe, offenbar deshalb, um die Alkoholisierung zu verschleiern. Nur durch das inbrünstige Bitten des Unfallgegners habe er von der Meldung an die Gendarmerie Abstand genommen, obwohl er um die Meldepflicht gewußt habe. In einem der Berufungsschrift vorausgegangenen Schreiben wird dieser Umstand als eine Notstandssituation bezeichnet.

4. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht unglaubwürdig, sodaß auf weitere Erhebungen, insbesondere auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, verzichtet werden kann. Es gilt somit als erwiesen, daß der Berufungswerber an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war und daß er trotz erkannter Verletzung des Unfallgegners auf dessen Ersuchen hin die Gendarmerie nicht verständigte. Das Ersuchen des Unfallgegners war möglicherweise darin motiviert, daß er seine Alkoholisierung verschleiern wollte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen (§ 4 Abs. 2 StVO 1960).

Der oben angeführte, im wesentlichen unbestrittene und als erwiesen angenommene objektive Sachverhalt läßt sich unschwer unter diese Gesetzesstelle subsumieren, sodaß die Tatbildverletzung im Sinne des § 4 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 gegeben ist.

Das Verhalten des Berufungswerbers, deswegen von einer Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle abgesehen zu haben, weil er vom offensichtlich alkoholisierten Mopedlenker darum gebeten worden sei, stellt weder einen Entschuldigungsgrund- noch einen Rechtfertigungsgrund, aber auch keinen Schuldminderungsgrund dar. Die diesbezügliche Rechtsprechung zu § 6 VStG ist so eindeutig, daß sich die Wiedergabe im einzelnen erübrigt.

Ein Schuldausschließungsgrund iSd § 5 VStG ist ebenfalls nicht gegeben, ebensowenig eine unverschuldete Unkenntnis der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift.

Als schuldmindernd wird das Verhalten des Berufungswerbers deshalb nicht angesehen, weil der Berufungswerber gerade im Falle einer von ihm vermuteten Alkoholbeeinträchtigung des Unfallgegners auf eine Meldung und verkehrspolizeiliche Aufnahme des Verkehrsunfalles nicht hätte verzichten dürfen.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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