Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102177/6/Fra/Ka

Linz, 17.11.1994

VwSen-102177/6/Fra/Ka Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof), Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Weiß), über die Berufung des Gerhard E, gegen das Faktum 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.7.1994, VerkR96-3303-1994, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 8. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Wirksamkeit eines abgegebenen Rechtsmittelverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 18.7.1994, VerkR96-3303-1994, gemäß Punkt 5 über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt, weil er am 16.7.1994 gegen 6.00 Uhr den PKW, Opel Kadett, Kz: , auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Linz nach Gramastetten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die Erstbehörde hat zudem einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 einen Betrag von 10 S für die Alkomatbenützung vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Heinz B, fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) entscheidet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 1994, nach Anhörung des Beschuldigten sowie nach Einvernahme des Zeugen O von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, erwogen:

3.1. Der Beschuldigte bringt vor, daß er zwar aus Anlaß der am 18.7.1994 bei der Erstbehörde aufgenommenen Niederschrift zunächst zu den ihm zur Last gelegten einzelnen Fakten befragt wurde, er jedoch lediglich hinsichtlich der Punkte 1. bis 4., nicht jedoch was die ihm vorgeworfene Alkoholisierung unter Punkt 5. anlangt, ein Geständnis abgelegt habe. Diesbezüglich habe er vor der Behörde ausdrücklich angegeben, er hätte in der fraglichen Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr noch zwei Halbe Bier getrunken. Von den Beamten sei er jedoch in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen worden, daß eine Alkoholisierung seinerseits jedenfalls aufgrund der von ihm am Gendarmerieposten Gramastetten angegebenen Trinkmenge anzunehmen sei und überdies diesen Angaben mehr Beweiskraft zukäme. Richtig sei jedoch, daß er in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr, also nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges, zu Hause einen Nachtrunk getätigt habe. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Gendarmeriepostenkommando Gramastetten habe er diesen Umstand jedoch keine Bedeutung beigemessen.

Der Irrtum, daß die zwischenzeitige Konsumation von weiteren alkoholischen Getränken nichts an seiner grundsätzlichen Bestrafung wegen alkoholisierten Lenkens ändere, habe sich vor der erkennenden Behörde fortgesetzt, die ihm schon deshalb auch einen Rechtsmittelverzicht herausgelockt habe, und zwar schon in seiner Einvernahme und noch vor Verkündung des Bescheides. Daher komme dem nach Verkündung des Bescheides nochmals ausdrücklich schriftlich erklärten Rechtsmittelverzicht keine Bedeutung zu, da ihm ein solcher in gesetzwidriger Weise herausgelockt worden sei und seine nachträgliche Unterschrift nach Auskunft des diensthabenden Beamten nur die Bekräftigung des zuvor Gesagten darstellen sollte. Es sei ihm dadurch vor Verkündung des Straferkenntnisses seitens der Behörde der Eindruck vermittelt worden, es mache keinen Unterschied, ob er in der Zeit danach etwas getrunken habe oder nicht, was eben zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes geführt habe. Es lag daher schon vor der Verkündung des Straferkenntnisses ein wesentlicher, von der Behörde veranlaßter Irrtum vor, in dem er jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichtes verfangen war, weshalb dem Verzicht keine Bedeutung zukomme.

3.2. Bei der Befragung vor dem O.ö. Verwaltungssenat führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, am 18.7.1994 aus eigenem Antrieb bei der Erstbehörde vorgesprochen zu haben, weil er sich über den gegenständlichen Vorfall informieren wollte. Der Leiter der Amtshandlung der Erstbehörde, Herr Amtsrat O, habe mit ihm eine Niederschrift aufgenommen.

Daraufhin wurde er hinausgebeten und nach zwei Stunden wieder zu dem genannten Beamten aufgerufen, worauf ihm dieser das Straferkenntnis mündlich verkündete. Herr O teilte ihm daraufhin den Namen eines anderen Bearbeiters mit, zu dem er gehen solle; dieser stellte dann den Führerscheinentzugsbescheid aus. Herr O habe mit ihm eine neue Niederschrift aufgenommen, weil seiner Ansicht (Anm: des Beschuldigten) nach die Niederschrift, welche am 16.7.1994 am GP Gramastetten aufgenommen wurde, teilweise inhaltlich unrichtig sei. Er sei nämlich von den Gendarmeriebeamten nicht gefragt worden, ob er nach dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol konsumiert habe. Er teilte deshalb Herrn O auch mit, daß die Niederschrift des GP Gramastetten unvollständig sei, weil eben in dieser Niederschrift von einem Nachtrunk nichts erwähnt sei. Wäre er nämlich von den Gendarmeriebeamten diesbezüglich befragt worden, hätte er den Nachtrunk auch angegeben. Aufgrund der erwähnten Unvollständigkeit habe er Herrn O davon in Kenntnis gesetzt, daß er nach dem Lenken des Fahrzeuges noch eine Jause zu sich genommen habe und dabei zwei Halbe Bier konsumiert habe. Herr O habe ihm jedoch unter Hinweis auf die niederschriftlichen Angaben vor dem Gendarmeriepostenkommando Gramastetten, woraus klar hervorgehe, daß er seinen letzten Alkohol bis 5.00 Uhr konsumiert habe, die Nachtrunkversion nicht geglaubt und dies auch niederschriftlich festgehalten. Er glaube, daß dieser Vorhalt jedoch noch vor Verkündung des Straferkenntnisses erfolgt sei. Dazu befragt, wann er die Unterschriften geleistet hat, gab der Beschuldigte an, daß ihm die Teile der Niederschriften nach der Reihe hingelegt worden seien und er aufgefordert wurde, zu unterschreiben.

Den Schuldspruch habe er sich durchgelesen, doch die nachträglichen Textpassagen nicht mehr. Es habe geheißen, daß dies ein Rechtsmittelverzicht sei, der noch zu unterfertigen wäre. Er wurde von Herrn O auch darauf aufmerksam gemacht, daß er ein Ansuchen um Teilzahlung stellen könne, was er auch gemacht und das Ansuchen unterfertigt habe. Herr O stellte ihm daraufhin einen Teilzahlungsbescheid aus. Über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes sei er sich jedoch nicht im klaren gewesen. Die Textpassage "nachdem ich ausdrücklich über die Rechtswirkung eines Rechtsmittelverzichtes belehrt wurde, verzichte ich ............." sei ihm jedoch nicht vorgehalten worden. Wenn er sich das seinerzeit durchgelesen und er Zweifel gehabt hätte, hätte er nachgefragt und eventuell dann erst eine Unterschrift geleistet. Er habe den Eindruck gehabt, daß die mehrmalige Unterschriftsleistung quasi eine Routinesache sei. Herr O habe ihn jedoch nicht zur Unterschriftsleistung gedrängt. Sein Eindruck war in etwa so, wenn er ein paar Mal unterschreibe, dann hätte er seine Ruhe. Herr O habe ihm die Teilzahlung vorgeschlagen. Damit sei er einverstanden gewesen. Die Textpassage über das Nichtglauben der Nachtrunkversion habe ihm Herr O erst dann vorgelesen, nachdem er alles unterschrieben hatte. Die Formulierung stammt von Herrn O. Die Textpassage auf Seite 3 Punkt 4 des Straferkenntnisses betreffend die Belehrung über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes habe er erst nach Unterschriftsleistung des Straferkenntnisses unterschrieben.

Im Anschluß daran sei die Niederschrift erstellt worden. Die Niederschrift sei erst dann aufgenommen worden, nachdem er zu Herrn Ortner gesagt habe, diese müsse deshalb neu geschrieben werden, weil in der vor der Gendarmerie aufgenommenen Niederschrift von einem Nachtrunk nichts erwähnt ist. Herr O habe daraufhin diese Niederschrift aufgenommen und, nachdem ihm gesagt wurde, daß es ohnehin keinen Einfluß mehr habe, habe er auch die letzte Seite betreffend die Belehrung über die Folgen des Rechtsmittelverzichtes und den Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Die Niederschrift wollte er vorerst nicht unterschreiben, worauf ihm jedoch gesagt wurde, daß er das deshalb unterschreiben könnte, weil das keinen Einfluß auf die Entscheidung hatte, worauf er ebenfalls diese Unterschrift leistete.

3.3. Das amtshandelnde Organ der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Amtsrat O, gab zeugenschaftlich vernommen zur Sache folgendes an:

Da die Anzeige relativ neu herinnen war, habe er auch noch keine Verfolgungshandlung formuliert gehabt. Der Beschuldigte sei aus eigenem Antrieb zu ihm gekommen.

Aufgrund der vorliegenden Anzeige habe er dem Beschuldigten die Übertretungen angelastet und zwar in der Weise, daß er ihm gegenübersitzend diese aus der Anzeige herauslas. Im Zuge dessen habe er die Niederschrift aufgenommen.

Verschiedene Übertretungen habe der Beschuldigte sofort zugestanden, worauf es dann noch um das sogenannte Alkoholdelikt ging. Der Beschuldigte habe von sich aus einen Nachtrunk vorgebracht, worauf er sich die Anzeige nochmals ansah und bemerkte, daß der Anzeige auch ein Alkoholerhebungsblatt angeschlossen war (Ordnungsnr.1d im Akt). Auf diesem Formular befindet sich ein Abschnitt mit der Bezeichnung "B) Angaben über Nachtrunk:" In dieser Rubrik ist die Antwort "NEIN" angekreuzt. Nachdem dieses Blatt auch vom Beschuldigten unterschrieben ist, hat sich die Amtshandlung in etwa folgendermaßen entwickelt: Aus der Anzeige des GP Gramastetten geht hervor, daß angeblich ein gewisser Herr Tausch Martin Lenker des Fahrzeuges war. Mit diesem wurde auch eine Alkomatmessung durchgeführt, welche negativ verlief. Aus der Anzeige geht weiters hervor, daß der Beschuldigte einen Nachtrunk verneint und dies auf einem Beiblatt zur Anzeige unterschrieben hat. Dies habe er dem Beschuldigten auch vorgehalten und ihm gleichzeitig gesagt, daß er aufgrund der erwähnten niederschriftlichen Angaben vor der Gendarmerie seiner nunmehrigen Nachtrunkversion keinen Glauben schenke und dies auch niederschriftlich festgehalten. Er habe dies dem Beschuldigten noch vor Verkündigung des Straferkenntnisses gesprächsweise gesagt, worauf der Beschuldigte damit einverstanden gewesen sei, daß er nunmehr auch wegen "Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" bestraft werde. Er habe daraufhin dem Beschuldigten mündlich das Straferkenntnis noch vor Abschluß der Niederschrift verkündet und zwar samt den Strafbeträgen. Im Zuge dessen habe er den Beschuldigten auch gefragt, ob er ein Rechtsmittel ergreifen wolle, was dieser mit der sinngemäßen Begründung verneint habe, es habe ohnehin keinen Sinn. Er fragte daraufhin den Beschuldigten noch, ob er eine schriftliche Bescheidausfertigung brauche, was dieser wiederum verneint habe. Das Straferkenntnis wurde erst dann ausgefertigt, nachdem der Rechtsmittelverzicht vorher mit dem Beschuldigten geklärt war, dies deshalb, weil, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt und auf ein Rechtsmittel verzichtet, ein Kurzerkenntnis geschrieben werden kann. Die Niederschrift war jedoch bereits geschrieben. Das Straferkenntnis sei sodann ausgefertigt, ausgedruckt und dem Beschuldigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Ob der Beschuldigte die Niederschrift vor oder nach Unterzeichnung des Straferkenntnisses unterschrieben hat, könne er sich nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte fragte ihn auch, ob er die Strafe in Raten bezahlen könne, worauf er ihm mitgeteilt habe, daß er ein Ansuchen um Ratenzahlung sofort stellen könne. Dieses wurde sodann gestellt und auch vom Beschuldigten unterfertigt. Ein Teilzahlungsbescheid wurde ebenfalls sofort ausgestellt. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in etwa so erklärt, daß er dem Beschuldigten gesagt habe, er könne ein Rechtsmittel ergreifen, jedoch auch darauf verzichten. Ein Verzicht hätte jedoch zur Folge, daß dies für beide Seiten bindend sei. Ergänzend bemerkte der Zeuge, daß einige Wochen vor diesem Vorfall der Beschuldigte auch bei ihm war und ein Alkoholdelikt ebenfalls im kurzen Wege abgeschlossen wurde. Auch bei dieser Amtshandlung habe er einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Der Beschuldigte habe zwar nicht nachgefragt, was das bedeuten solle, daß ein Rechtsmittelverzicht für beide Seiten bindend sei, er habe jedoch den Eindruck gehabt, daß er verstanden hat, was er unterschrieb. Herr E habe die Unterschriften freiwillig geleistet. Zur Unterschriftsleistung sei er in keiner Weise gezwungen worden. Über den Vorhalt, daß er dem Beschuldigten das aus drei Seiten bestehende Straferkenntnis in der Weise vorgehalten hat, daß er ihm zuerst die ersten beiden Seite zeigte und dann gesagt habe, die Seite 3 zu unterschreiben, weil dies ohnehin nur eine Formalität sei, gab der Zeuge an, daß das nicht stimme. Der Beschuldigte habe alle drei Seiten vorgelegt bekommen und er habe ihm gesagt, "schauen Sie sich das an und unterschreiben Sie." Die Formulierung "Sie brauchen das nur zu unterschreiben, weil das eine reine Formalität sei," habe er sicher nicht gebraucht. Seiner Erinnerung nach habe es über die Unterschriftsleistungen keine Diskussion gegeben. Seine Unterschrift habe er nach der Unterschrift des Beschuldigten geleistet. Während er dabei war, das Ratenzahlungsansuchen und den Teilzahlungsbescheid auszufüllen, hatte der Beschuldigte Zeit, das vorgelegte Straferkenntnis durchzulesen. Die Niederschrift sei dem Beschuldigten noch vor Verkündung des Straferkenntnisses vorgelegt worden. An die Reihenfolge der Unterschriftsleistung könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, weil alles fertig ausgedruckt war. Was die Sache anlangt, sei über die verschiedenen Widersprüchlichkeiten (Nachtrunkversion, Lenkereigenschaft) gesprochen worden. Über die Möglichkeit, daß der Beschuldigte Entlastungszeugen nominieren könnte etc. sei jedoch nichts erwähnt worden.

3.4. Insoferne die Angaben des Zeugen zu den Feststellungen des Beschuldigten konträr sind, folgt der unabhängige Verwaltungssenat der Version des Zeugen. Der Beschuldigte wirkte insofern unglaubwürdig, als er vorerst argumentierte, daß die Niederschrift des GP Gramastetten deshalb unvollständig sei, weil in dieser Niederschrift von einem Nachtrunk nichts erwähnt sei. Entgegen dieser Behauptung ist nun dieser Niederschrift zu entnehmen, daß Angaben über einen Nachtrunk verneint wurden und diese Angabe durch Unterschrift des Beschuldigten bestätigt wurde. Den niederschriftlichen Ausführungen vor dem GP Gramastetten ist auch zu entnehmen, daß der Beschuldigte angab, es habe mit Herrn Martin Tausch ein PKW- und Lenkerwechsel stattgefunden, worauf Herr Tausch von der Gendarmerie sofort einvernommen wurde, welcher diese Behauptung bestritt. Die Angaben des Beschuldigten waren somit für den unabhängigen Verwaltungssenat bereits aufgrund dieser offenkundigen Widersprüche wenig glaubwürdig, während den Angaben des Zeugen Ortner, der seine Aussagen im übrigen unter Wahrheitspflicht tätigte, bei deren Verletzung er mit dienst- und strafrechtliche Sanktionen zu rechnen hätte, mehr Glauben zu schenken war. Der Zeuge wirkte bei seiner Vernehmung sachlich, sicher und emotionslos und gab Erinnerungslücken auch ohne weiteres zu.

4. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:

Geht man nun von der Version des Zeugen aus, so hat dieser dem Beschuldigten die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes erklärt und hiebei keineswegs den Eindruck gewonnen, daß der Beschuldigte diese Erklärung nicht verstanden hätte. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Unterschriften freiwillig und ohne Zwang geleistet und weiters ein Ansuchen um Bewilligung einer Teilzahlung gestellt. Es wurde vom Zeugen niederschriftlich festgehalten, daß er die Nachtrunkversion nicht glaubt und auch diese Niederschrift wurde vom Beschuldigten unterfertigt. Der Zeuge teilte dem Beschuldigten mit, daß er ihn deshalb auch wegen des Alkoholdeliktes bestrafen werde, was der Beschuldigte zur Kenntnis nahm. Die Frage des Zeugen an den Beschuldigten, ob er ein Rechtsmittel ergreifen wolle, verneinte dieser mit der sinngemäßen Begründung, es habe ohnehin keinen Sinn.

Aus dieser Vorgangsweise einen im Zeitpunkt der Unterschriftsleistungen maßgeblichen Irrtum hinsichtlich der Erklärung des Rechtsmittelverzichtes abzuleiten, wie dies der Beschuldigte tut, kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachvollziehen. Nach dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1986, 85/03/0093, ist davon auszugehen, daß, wenn jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - unterschreibt, er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat.

Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen.

Nach dem Judikat des VwGH vom 18.9.1981, Zl.81/02/0058, sowie vom 16.1.1991, Zl.89/01/0399, ist jedoch ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden haben sollte, zugunsten des Beschuldigten zu beachten. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der oben angeführten Aussage des Zeugen O keinesfalls davon ausgegangen werden, daß dem Beschuldigten der Rechtsmittelverzicht herausgelockt wurde oder ihm der Eindruck vermittelt wurde, daß es keinen Unterschied mache, ob er einen Nachtrunk getätigt hat oder nicht, was schließlich laut Beschuldigten zu diesem Rechtsmittelverzicht geführt hat. Dem Beschuldigten war es aufgrund der oben genannten, als erwiesen angenommenen Umstände zumutbar, die Unterschriftsleistung, zumal er hiezu in keiner Weise gedrängt wurde, zu verweigern. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß der Beschuldigte nicht verstanden hat, was er unterschrieb.

Zusammenfassend gelangt daher der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß kein wesentlicher Irrtum in bezug auf die Abgabe des Rechtsmittelverzichtes vorlag. Doch selbst wenn man einen wesentlichen Irrtum annähme, könnte in keiner Weise davon ausgegangen werden, daß dieser vom Zeugen veranlaßt oder gar arglistig herbeigeführt worden wäre.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f