Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106371/12/Br

Linz, 30.06.1999

VwSen-106371/12/Br Linz, am 30. Juni 1999

DVR. 069039

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 15. April 1999, VerkR96-1271-1-1998-Ste, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach der am 30. Juni 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1), 2) und 3b) Folge gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 15. April 1999, Zl.: VerkR96-1271-1-1998-Ste, über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 134 Abs.1 iVm 1) § 103 Abs. 1 Ziff.3 KFG, 2) § 103 Abs.1 Ziff.1 KFG. i.Vbdg. m. § 45 Abs. 4 und § 45 Abs.1 KFG, 3a) § 103 Abs.1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg. m. § 57 lit.a Abs.1 KFG, 3b) § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 7 Abs. 3 KFG, 3c) § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg. m. § 16 Abs.1 und 14 Abs.3 KFG, 3d) § 103 Abs.1 Ziff.1 KFG. i.Vbdg. m. § 16 Abs.2 KFG. Geldstrafen (3.000 S, 1.500 S, 1.000 S und 3 x 500 S und für den Nichteinbringungsfall 72, 36, 24 und 3x zwölf Stunden als Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und im Spruch folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sehr geehrter Herr P!

Sie haben als Verantwortlicher der Fa. P GesmbH Herrn H beauftragt, mit dem VW-Transporter, gelb lackiert, an welchem das für diese Firma zugewiesene Probefahrtkennzeichen montiert war, den für die Fa. P Hallenbau GmbH zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Steyr-Münichholz nach Neuzeug zu bringen, wobei, wie am 23.03.1998 um 11.20 Uhr in Steyr bei der Kreuzung Seifentruhe - Azwangerstraße von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt wurde, 1) H nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse "E" war, welche , welche erforderlich gewesen wäre, weil die Gesamtmasse beider Fahrzeuge mehr als 3.500 kg (Zugfahrzeug: 2.500 kg + Anhänger: 1.200 kg = 3.700 kg) betrug, 2) das Probefahrtkennzeichen am Zugfahrzeug zu einer anderen als einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG vorschriftswidrig verwendet wurde, 3) Sie nicht dafür gesorgt haben, daß der Anhänger den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da a) der Anhänger nicht rechtzeitig zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt worden war, weil die angebrachte Plakette mit der Numiner ZM mit 8/97 gelocht und daher abgelaufen war, b) keine Unterlegkeile mitgeführt wurden, c) die linke vordere Begenzungsleuchte defekt war und e) der linke vordere weiße Rückstrahler fehlte."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

" Das Beweisverfahren hat folgendes ergeben:

H hat am 23.03.1998 um 11.20 Uhr den VW-Transporter (Pritsche), gelb lackiert, an welchem das für die Fa. P Hallenbau GesmbH in N ausgegebene Probefahrtkennzeichen montiert war, mit dem Anhänger auf der Blümelhuberstraße in Richtung Seifentruhe in Steyr gelenkt.

Bei der Kreuzung Seifentruhe - Azwangerstraße wurden von einem Sicherheitswacheororgan folgende Mängel festgestellt:

Auf dem nicht zum Verkehr zugelassenen Zugfahrzeug befand sich ein Schild, auf welchem vermerkt war, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht 2.360 kg betrug. Mit diesem Fahrzeug wurde ein Anhänger gezogen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg betrug.

Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte (= Gesamtmasse) beider Fahrzeuge betrug daher mehr als 3.500 kg, nämlich 3.560 kg. Für das Lenken eines solchen Fahrzeuges ist eine Lenkberechtigung der Klasse "E" erforderlich, welche H nicht besaß.

Ferner wurde festgestellt, daß H ein Verbandszeug, eine Warneinrichtung sowie den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitführte.

Am Anhänger befand sich die Begutachtungsplakette mit der Nummer ZM mit der Lochung 8/97. Die Gültigkeit dieser Plakette war abgelaufen.

Ferner wurden für den Anhänger keine Unterlegkeile mitgeführt.

Beim Anhänger waren zudem die linke vordere Begrenzungsleuchte defekt und es fehlte der linke vordere, nicht dreieckige, weiße Rückstrahler.

Ferner hat K das Probefahrtkennzeichen vorschriftswidrig verwendet, weil er über Ihren Auftrag mit dem Zugfahrzeug den Anhänger von einer Firma in M abholen und nach Neuzeug bringen sollte.

Zu den in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.03.1998 aufgelisteten Schuldvorwürfen haben Sie sich am 21.04.1998 dahingehend verantwortet, daß die Verwaltungsübertretung zu Punkt 1) nicht den Tatsachen entspreche. Das von H gelenkte Zugfahrzeug habe ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.300 kg aufwiesen. Die Summe der Gesamtmasse habe daher 3.500 kg betragen. Demnach sei eine Lenkberechtigung der Klasse E nicht erforderlich gewesen.

Woher der Anzeiger die Angabe, daß das Fahrzeug ein Gewicht von 2.360 kg aufgewiesen habe, habe, könne er nicht Angaben, weil der Lenker den Typenschein nicht mitgeführt habe.

Das Verbandszeug und das Warndreieck habe der Lenker sicher mitgeführt. Der Lenker habe dem Anzeiger mitgeteilt, daß sich dieses unter dem Werkzeug befinde. Der Anzeiger habe sich damit zufrieden gegeben.

Sie hätten H angewiesen, mit dem zugelassenen Mercedes 190er den gegenständlichen Anhänger bei der Fa. E in S abzuholen. Ihr Mechaniker "S" habe den Lenker beauftragt, den nicht zum Verkehr zugelassenen VW-Transporter mit den Probefahrtkennzeichen zu testen, an welchem Öl ausgetreten sei. Ob der Mechaniker gewußt habe, daß H den Anhänger abholen sollte, könne er nicht angeben.

Es treffe zu, daß die Probefahrtkennzeichen nicht im Sinne des Gesetzes verwendet wurden. Richtig sei, daß die angeführten Mängel am Anhänger mit Ausnahme der Unterlegkeile vorhanden gewesen seien.

Die Unterlegkeile befänden sich immer am Anhänger. Sie befinden sich links und rechts der Deichsel in der dort befindlichen Halterung.

Sie legten den Typenschein eines VW-Busses mit der Fahrgestellnummer vor, welcher ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.300 kg aufwies.

Dieser Bus war mit dem Kennzeichen bis 21.10.1987 zum Verkehr zugelassen.

H gab als Zeuge zu Ihren Angaben an:

"Ich habe von Hr. P den Auftrag erhalten, mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes (gemeint war vermutlich der VW-Bus) einen Anhänger von der Fa. E abzuholen. Der Bus war nicht zugelassen. Der Mechaniker "S" sagte mir, ich solle mit dem Mercedes (gemeint war vermutlich der VW-Bus) gleichzeitig eine Probefahrt durchführen. Ich habe daher die Probefahrtkennzeichen verwendet und den Bus abgeholt. Ich habe nicht gewußt, daß ich die Probefahrtkennzeichen zu dieser Fahrt nicht verwenden darf. Ich habe nicht gewußt, wie schwer der Bus ist. Ich habe nicht gewußt, daß ich den Anhänger mit dem Bus nicht ziehen darf. Wenn mir eröffnet wird, daß der Bus ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg aufgewiesen hat und für das Ziehen des Anhängers die Lenkberechtigung der Gruppe E erforderlich gewesen wäre, gebe ich an, daß ich das nicht gewußt habe, weil ich mich nicht überzeugte, wie schwer das Gespann ist. Heute lege ich eine Kopie des Typenscheines der Fa. P vor, aus dem hervorgeht, daß der Bus angeblich nur 2.300 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht aufgewiesen hat. Mir wird eröffnet, daß diese Angaben nicht stimmen können, weil lt. früheren Zulassungsdaten der Bus ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg aufgewiesen hat.

Richtig ist, daß ich das Verbandszeug und das Warndreieck mitgeführt habe. Der Polizist hat nur gefragt, ob ich dies mitführe. Ich beantwortete diese Frage mit "Ja!".

Er hat mich nicht aufgefordert es vorzuweisen.

Richtig ist, daß ich den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt habe.

Es ist möglich, daß die Begutachtungsplakette des Anhängers abgelaufen war. Ich behaupte, daß die Unterlegkeile nicht gefehlt haben. Ich bin mir sicher, daß sie sich in den Halterungen befanden. Ich kann mir die Aussage des Anzeigers nicht erklären. Es ist möglich, daß die linke vordere Begrenzungsleuchte des Anhängers defekt war. Ebenso war das Glas des linken vorderen Rückstrahlers kaputt.

Bemerken möchte ich, daß der Anhänger 2 Monate auf der Baustelle abgestellt war.

RevI. W nimmt am 27.06.1998 zu den Verantwortungen des Beschuldigten wie folgt Stellung:

"Wie in der Anzeige angeführt habe ich die Gewichtsangaben betreffend dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von den am Fahrzeug angebracht gewesenen Aufschriften abgelesen. Auf dieser Aufschriftenplakette wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht mit 2.360 kg angegeben. Eine Überprüfung der letzten Zulassung für dieses Fahrzeug aufgrund der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette mit dem Kennzeichen ergab, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht 2.500 kg betrug, weshalb diese Übertretung noch höher zu werten wäre. Der von P beigelegte kopierte Typenschein dürfte nicht ident mit dem von mir beanstandeten Fahrzeug sein. Bei dem von mir beanstandeten LKW handelt es sich um einen VW 247 neuerer Bauart (ersichtlich aus beigelegtem Zulassungsausdruck).

Betreffend Verbandszeug verweise ich auf die Rechtfertigungsangaben des K.

Die Halterungen für die Unterlegkeile waren zum Zeitpunkt der Beanstandung leer und es wurden weder am Anhänger noch im Zugfahrzeug Unterlegkeile mitgeführt, da diesbezüglich Nachschau gehalten wurde.

Ich halte die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht und ergänze diese dahingehend, daß von P offensichtlich ein falscher, kopierter Typenschein vorgelegt wurde."

Aus dem Zulassungsausdruck für das bis 06.03.1998 mit dem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesene Kraftfahrzeug der Marke VW 247, Fahrgestellnummer: , Motornummer , geht hervor, daß dieses Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg aufwies.

Zu diesen Aussagen haben Sie sich, vertreten durch Ihren Anwalt, dahingehend gerechtfertigt, daß Sie die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten haben.

Die höchstzulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge sei nicht überschritten worden. Gemäß Typengenehmigungsbescheid betrage das höchstzulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges 2.300 kg. Insgesamt werde die Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschritten. Zum Nachweis werde auf den Typengenehmigungsbescheid verwiesen.

Verwandszeug und Warndreieck seien im Fahrzeug gewesen. Damit habe der Halter seine Verantwortlichkeit erfüllt. Wenn der Lenker die vorhandenen Mittel nicht vorweist, sei das eine andere Sache (Übertretung), die den Halter aber nicht verantwortlich macht.

Der Lenker des Fahrzeuges sei von einem Mitarbeiter beauftragt worden, eine Probefahrt durchzuführen. An diesem Fahrzeug sei Öl ausgetreten. Es sollte getestet werden, was die Ursache ist bzw. ob es noch zu weiteren Ölaustritten kommt. Damit sei der Gesetzeszweck erfüllt. Wenn bei einer Probefahrt Nebenzwecke (Besorgungen) erfüllt bzw. damit verbunden werden, gehe der Charakter einer Probefahrt nach der Rechtsprechung nicht verloren, wenn der Hauptzweck "Probefahrt" erhalten bleibt. Es sei nicht verboten, Nebenzwecke zu erfüllen.

Unterlegkeile seien vorhanden gewesen. Sie hätten sich links und rechts der Deichsel in der dort befindlichen Halterung befunden. Auch sei hier darauf zu verweisen, daß die Unwissenheit des Lenkers nicht zur Strafbarkeit des Halters führe. Der Lenker habe sich über den Zustand des Fahrzeuges zu informieren. Bei vorhandenen Lenkerberechtigungen sei eine Einschulung nicht notwendig. Auch gelte hier, was zu Verbandszeug und Warneinrichtung bereits ausgeführt wurde.

Zu diesen Aussagen wurde der angeführte Mechaniker, Herr S, als Zeuge vernommen. Dieser gibt am 15.12.1998 an, daß er bei der Firrna des Herm P als Mechaniker angestellt sei und die Fahrzeuge zu warten habe. Er könne sich heute noch erinnem, daß er den gegenständlichen VW-Bus dahingehend zu warten hatte, daß dieser zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden konnte. Er vermute, daß er die Bremse und die Kupplung reparierte. Er könne heute nicht mehr angeben, ob K mit dem VW-Bus eine Probefahrt durchführen mußte. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß mit der VW-Pritsche (vorne: 1 Sitzreihe, hinten eine Ladefläche) ein Anhänger abgeholt werden mußte.

Beim gegenständlichen Fahrzeug habe es sich um einen VW-Bus gehandelt, der vermutlich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von ca. 2.500 kg aufgewiesen habe. Dieser Bus sei nach Jugoslawien verkauft worden. Es können daher keine Unterlagen mehr vorgelegt werden.

Bemerken möchte er noch, daß in der Firma noch andere Kleinbusse, auch VW-Busse, verwendet werden.

Zur Aussage des Zeugen S haben Sie sich dahingehend gerechtfertigt, daß es nochmals zu betonen sei, daß es sich bei der durchgeführten Fahrt am 23.03.1998 um eine Probefahrt gehandelt habe. Daß der Zeuge S nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, ob dem Fahrer H eine Probefahrt aufgrund eines zu kontrollierenden Ölaustrittes angeordnet wurde, verwundere keineswegs. Der gegenständliche Vorfall liege bereits ein Jahr zurück und ein Vorfall mit Folgen grabe sich stets tiefer ins Gedächtsnis ein als einer ohne. Für den Zeugen S sei es letztendlich eine 0815-Wartung ohne jegliche Besonderheit gewesen.

Aus der Zeugenaussage gehe eindeutig hervor, daß sich S nur mehr in groben Zügen an den Vorfall vom 23.03.1998 erinnere. Dementsprechend sei seine Aussage auch zu werten. Grundsätzlich wisse er, daß er eine Wartung vorgenommen habe, ob aber eine Probefahrt von ihm angeordnet worden sei oder nicht, könne er nicht mit Sicherheit sagen.

Auch bezüglich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes könne er nur mehr Vermutungen aufstellen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, daß er trotz des Hinweises, daß in der Firrna mehrere Kleinbusse derselben Art verwendet würden, er jedoch zu wissen glaubt, daß gerade dieser VW-Bus nach Jugoslawien verkauft worden sei und daher keine Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten.

Sie seien leitender Angestellter bei der Fa. P Hallenbau- du Handesgesellschaft m.b.H. und u.a. mitden Verkaufsgeschäften betraut. Sie können daher aus unmittelbarer eigener Wahmehmung sagen, daß der gegenständliche VW-Bus sicherlich nicht nach Jugoslawien verkauft wurde. Bei einer Aussage eines Mitarbeiters, der sogar selbst betont, daß mehrere VW-Busse derselben Art im Besitz der Fa. P Hallenbau- und HandelsgesmbH. stehen, sie es naheliegend, daß es sich lediglich um eine Verwechslung handeln könne.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land begründet ihre Entscheidung wie folgt:

zu § 103 Abs. 1 Ziff. 3 Kraftfahrgesetz:

Der Anzeiger hat bei der Kontrolle festgestellt, daß am VW-Transporter eine Aufschrift angebracht war, aus der hervorging, daß der Transporter ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.360 kg aufwies. Eine Überprüfung der Fahrzeugdaten aufgrund der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette ergab, daß diese das Kennzeichen trug. Dieses Kennzeichen war von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land für einen VW-Transporter, Fahrgestellnummer , Motornummer , ausgegeben worden war. Dieses Fahrzeug wies aufgrund der Angaben in der Zulassungskartei ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.500 kg auf.

Demnach waren die am Fahrzeug angebrachten Gewichtsaufschriften nicht richtig.

Der mit diesem Fahrzeug gezogene Anhänger mit dem Kennzeichen weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg auf. Die Gesamtmasse beider Fahrzeuge betrug daher mehr als 3.500 kg, nämlich 3.700 kg.

Der vorgelegte Typenschein eines VW-Busses mit der Fahrgestellnummer , einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.3 00 kg und dem ehemaligen Kennzeichen kann daher nicht von dem von H verwendeten VW-Bus stammen, da dieser mit dem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen war und die Fahrgestellnummer trug.

Für das Lenken dieser Fahrzeugzusammenstellung (Zugfahrzeug: höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.500 kg - Anhänger: höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg = insgesamt daher 3.700 kg Gesamtmasse) ist nach § 2 Abs. 1 Ziff. 5 und § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Führerscheingesetz die Lenkberechtigung der Klasse "E" erforderlich. Diese hat H nicht besessen.

Sie haben ihm jedoch Fahrzeuge zum Lenken bzw. Verwenden überlassen, für welche die Lenkberechtigung der Klasse "E" erforderlich gewesen wäre.

Sie haben damit gegen § 103 Abs. 1 Ziff. 3 KFG. verstoßen.

Sie konnten uns nicht glaubhaft machen, da Sie an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sie haben daher Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

zu § 45 Abs. 4 i.Vbdg.m. § 45 Abs. 1 KFG.:

Nach § 45 Abs. 1 KFG. sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.

Gemäß § 45 Abs. 4 KFG. dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.

H hat in Ihrem Auftrag mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen VW-Bus, an welchem das Probefahrtkennzeichen angebracht war, den zum Verkehr zugelassenen Anhänger mit dem Kennzeichen von Münichholz zur Firma nach N gezogen. Bei dieser Fahrt handelte es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG., weil diese Fahrt vorwiegend dem Zweck diente, mit dem VW-Bus den Anhänger von Münichholz nach N zu bringen.

Der Zeuge S konnte nicht bestätigen, daß diese Fahrt auch dazu diente, mit dem VW-Bus eine Probefahrt durchzuführen und ihn hinsichtlich des Ölaustrittes zu testen.

Es ist daher erwiesen, daß H die angeführte Fahrt in Ihrem Auftrag durchgeführt hat und dabei das Probefahrtkennzeichen am VW-Bus zu einer anderen als einer Probefahrt im Sinne des Kraftfahrgesetzes vorschriftswidrig verwendet wurde.

Sie haben als Verantwortlicher der Fa. P Hallenbau GesmbH, welcher das Probefahrtkennzeichen zugewiesen wurde, nicht dafür gesorgt, daß dieses Probefahrtkennzeichen nur zu Probefahrten im Sinne des Kraftfahrgesetzes verwendet wird.

Sie haben damit gegen § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 45 Abs. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 45 Abs. 4 KFG. verstoßen.

Sie konnten uns nicht glaubhaft machen, daß Sie an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

zu § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 36 lit. e KFG.: zu § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 KFG.: zu § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 16 Abs. 2 KFG.:

Durch die dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitswacheorganes ist erwiesen, daß die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette mit der Nummer ZM mit 8/97 gelocht und daher abgelaufen war, beim Anhänger die linke vordere Begrenzungsleuchte defekt war und der linke vordere weiße Rückstrahler gefehlt hat.

Diese Verwaltungsübertretungen sind durch die dienstliche Wahmehmung eines Sicherheitswacheorganes erwiesen.

Sie konnten uns nicht glaubhaft machen, daß Sie an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

zu § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 7 Abs. 3 KFG.:

Durch die dienstliche Wahmehmung eines Sicherheitswacheorganes ist erwiesen, daß für den Anhänger die Unterlegkeile fehlten, weil, wie er bei einer Nachschau feststellen konnte, sich am Anhänger in den für die Unterlegkeile vorgesehenen Halterungen keine Unterlegkeile befunden haben und im Zugfahrzeug keine Unterlegkeile mitgeführt wurden.

Anläßlich der Beanstandung hat sich der Lenker an Ort und Stelle dahingehend verantwortet, daß er nicht auf die vom Anzeiger festgestellten Mängel geachtet habe.

Seine jetzige Verantwortung, daß die Unterlegkeile sicher nicht gefehlt haben und in den dafür vorgesehenen Halterungen mitgeführt wurden, widerspricht dieser Erstverantwortung und ist deshalb nicht glaubwürdig, weil die ersten Rechtfertigungen der Wahrheit immer am nächsten kommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land glaubt daher den Angaben des Sicherheitswacheorganes mehr als Ihren Ausführungen, weil das Sicherheitswacheorgan den Sachverhalt im Dienst festgestellt hat und verpflichtet ist, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, andernfalls es mit strafrechtlichen und disziplinären Folgen zu rechnen hätte.

Sie haben als Verantwortlicher der Fa. P Hallenbau GesmbH, für welche der Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, nicht dafür gesorgt, daß dieser Anhänger den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, im besondern, daß die notwendigen Unterlegkeile mitgeführt werden.

Sie haben somit gegen § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 7 Abs. 3 KFG. verstoßen. Sie konnten uns nicht glaubhaft machen, daß Sie an dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sie haben daher auch diese Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den §§ 103 Abs. 1 Ziff. 2 KFG. wird gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 1 VSTG im Zweifel für den Beschuldigten eingestellt, da ein schuldhaftes Verhalten nicht sicher nachgewiesen werden kann.

Strafbemessung nach § 19 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes:

§ 134 Abs. 1 KFG sieht einen Strafrahmen von S 0,-- bis S 30.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, vor.

Die verhängten Geldstrafen liegen im unteren Bereich dieses Strafrahmens und entsprechen dem Unrechtsgehalt der Tat.

Die Geldstrafen sind ferner dem Umstand angepaßt, daß Sie über ein geschätztes monatliches Einkommen von ca. S 20.000,-- verfügen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen haben.

Als erschwerend waren zehn einschlägige Strafvormerkungen hinsichtlich von Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG, davon eine wegen einer Übertretung nach § 57 lit. a Abs. 1 KFG und eine hinsichtlich einer Übertretung nach § 45 Abs. 1 und 45 Abs. 4 KFG., zu werten.

Mildernde Umstände lagen nicht vor."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seinen a.g. Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

2.1. Er führt darin aus wie folgt:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der BH Steyr-Land vom 15.04.1999, VerkR96-1271-1-Ste, innerhalb offener Frist nachstehende

B e r u f u n g

an den UVS.

Im gegenständlichen Bescheid wurde seitens der BH Steyr-Land ausgesprochen, dass ich nicht glaubhaft machen hätte können, dass mich an der Verletzung der folgenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft:

§ 103 Abs. 1 Z 3 KFG

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 45 Abs 4 und § 45 Abs. 1 KFG

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 57 lit. a Abs. 1 KFG

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 7 Abs. 3 KFG

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 16 Abs. 1 u. § 14 Abs. 3 KFG

§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 16 Abs. 2 KFG

Ich fechte den Bescheid betreffend dieser verwaltungsübertretungen vollinhaltlich an.

1.) Verstoß geaen § 103 Abs. 1 Z 3 KFG:

Als Begründung zu dieser Tatbestandsverwirklichung wurde von der Erstbehörde angeführt, dass auf Grund der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette sich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht des gegenständlichen Fahrzeuges von 2.500 kg ergäbe. Der mit diesem Fahrzeug gezogene Anhänger weist ein

höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg auf. Die Gesamtmasse beider Fahrzeuge hätte daher 3.700 kg betragen und gem. § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 4 Führerscheingesetz wäre eine Lenkberechtigung der Klasse "E", erforderlich gewesen.

Die höchstzulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge wurde jedoch nicht überschritten. Bei dem gegenständlichen VW Transporter mit dem Probekennzeichen handelt es sich nicht um den im Straferkenntnis angeführten VW 247 mit der Fahrgestellnummer: , KZ , sondern um ein anderes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug stand bereits längere Zeit in der Firma unangemeldet umher. In der Firma entschloss man sich vor geraumer Zeit dieses umherstehende nicht angemeldete Fahrzeug zu überholen. Es sollte als Ersatz für den im Straferkenntnis fälschlicherweise angeführten VW repariert und angemeldet werden. Nicht nur dass sämtliche Räder getauscht, der Motor überholt und auch die Kupplung erneuert wurde, wurde unter anderem auch die Windschutzscheibe vom (im Straferkenntnis fälschlicherweise angeführten) VW in den gegenständlichen Vw eingebaut. Der Windschutzscheibentausch ist auch der Grund dafür warum eine Begutachtungsplakette auf dem VW klebte, ohne sich jedoch auf diesen zu beziehen.

Laut Typengenehmigungsbescheid beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht für das gegenständliche Fahrzeug lediglich 2.300 kg. Die am VW befindliche Plakette war die eines anderen Fahrzeuges und ich habe somit kein Fahrzeug zum Lenken überlassen, für welches die Lenkberechtigung der Klasse "E" erforderlich gewesen wäre.

Anbei sei auch noch bemerkt, dass die beiden VW-Busse äußerlich völlig ident sind. Eine Behauptung dahingehend, dass der gegenständliche VW eine neuere Bauart als die im Typenschein hätte, ist auf Grund des gleichen Äußeren der beiden VW-Busse nicht nachvollziehbar.

Ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeuggesetz liegt somit nicht vor.

2.) Verstoß gegen § 45 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 KFG:

Den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zufolge hätte eine Fahrt stattgefunden, die keiner Probefahrt im Sinne des Kraftfahrgesetztes entsprach.

Diesbezüglich liegt jedoch kein Beweisergebnis vor. Bei richtiger Würdigung der Aussage des Zeugen S gibt diese keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ausführung des H bzw. meine Aussage betreffend der Probefahrt unrichtig sei. Ich kann nur nochmals betonen, dass tatsächlich der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges von mir und unter anderem auch von S angewiesen wurde eine Probefahrt zu unternehmen. Dies im Hinblick darauf, dass der Bus dem Probefahrtlenker K in weiterer Folge zur Verfügung gestellt werden sollte und eine Probefahrt deswegen für mich unerlässlich erschien.

Dass der Lenker mit der Probefahrt einen Nebenzweck (Abholung des Anhängers) verband, spricht nicht dagegen, dass eine Probefahrt im Sinne des KFG stattgefunden hat. Dies deswegen, da der Hauptzweck "Probefahrt" nach wie vor gegeben war.

Anzumerken ist, dass gerade der Vorwurf des Verstoßes eine Probefahrtermächtigung überschritten zu haben, auch von der subjektiven Tatseite umfasst sein muss. Diesbezüglich hat die erstinstanzliche Behörde keinerlei Begründungen geschweige denn Feststellungen getroffen.

Ein Verstoß gegen eine Probefahrtermächtigung liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht mit Sicherheit nicht vor.

3.) Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit.e KFG, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 KFG, iVm § 16 Abs. 2 KFG:

Bezüglich des Vorwurfes, es hätten die Unterlegekeile gefehlt, möchte ich darauf hinweisen, dass die Unterlegkeile von Anfang an in einem gesondert vorhandenen Rahmen beim Anhänger untergebracht sind. Die Unterlegkeile wurden bis jetzt nicht verwendet und daher waren und sind sie bis dato an der oben beschriebenen Vorrichtung ordnungsgemäß verwahrt.

Es verwundert, dass die erstinstanzliche Behörde die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 2 KFG bezüglich des Pannendreiecks und Verbandszeuges gem. § 45 Abs.1 Z 1 VStG im Zweifel eingestellt hat, jedoch bezüglich der vorhandenen Unterlegkeile keinerlei Zweifel hegt. Auch ist die Aussage des Lenkers, dass er nicht auf die festgestellten Mängel vor Fahrtantritt geachtet habe, eine allgemeine Aussage und kann sicherlich nicht auf eine Erstverantwortung bezüglich der nicht mitgeführten Unterlegkeile geschlossen werden - wie sie auch richtigerweise nicht als Erstverantwortung hinsichtlich Pannendreieck und Verbandskasten gewertet wurde.

Die Begutachtungsplakette war tatsächlich abgelaufen, da der gegenständliche Anhänger einige Monate bei der Fa. E abgestellt war. Als ich dies bemerkte, wies ich auch sofort den Lenker des VW Busses daraufhin, dass die Überprüfung des Anhängers bereits fällig sei und eine Überstellung zur Fa. B nach M dringend notwendig ist.

Ich stelle daher den

A n t r a g ,

der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.04.1999 aufzuheben, in eventu die verhängten Strafen herabzusetzen.

J."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung des Tatvorwurfes zur Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 19. Mai 1999, Zl.: VerkR-1271-1-1998-Ste, anläßlich der Berufungsverhandlung. Anläßlich dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger und der Fahrzeuglenker H als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Ergänzend wurde noch Beweis erhoben durch eine Zulassungsrecherche hinsichtlich des KFZ mit der FahrgestellNr. , MotorNr. und der Erhebung der Herkunft dieses Kfz im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung (Aktenstücke 6 u. 9).

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber ist laut seiner Angabe in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in der Firma P Hallenbau GmbH für den Kraftfahrbereich anordnungsbefugt und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Unbestritten ist ferner, daß die hier verfahrensgegenständliche Fahrt unter ausdrücklicher Anordnung des Berufungswerbers erfolgte. Beim Zugfahrzeug handelte es sich jedoch nicht um den nicht zum Verkehr zugelassenen VW Transporter (Pritsche) mit der FahrgestgellNr. (Farbe laut Zulassungsdatei "grün"), mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 2.500 kg, sondern um das typengleiche und nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug mit der FahrgestellNr. (Farbe goldgelb) mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 2.300 kg. Dieses wurde mit einem Probefahrtkennzeichen im Verkehr verwendet. Der von diesem Fahrzeug gezogene Anhänger hat eine höchstzulässige Gesamtmasse von 1.200 kg. Somit ist erwiesen, daß die Summen der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3.5 t nicht überschritten.

Der Berufungswerber erwarb das zuletzt genannte Kraftfahrzeug am 13. November 1989 im Zuge einer Versteigerung vom Amt der Landesregierung zum Preis von 840 S. Dieses Fahrzeug wurde nie zum Verkehr zugelassen, jedoch mit einer anderen Windschutzscheibe mit einer darauf angebrachten Begutachtungsplakette versehen. Die Daten der darauf angebrachten Plakette führten letztlich zu dem von der Erstbehörde offenbar fälschlich angenommenen Fahrzeug.

Die auf dem Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette wies die Lochung 8/97 auf, sodaß am 23. März 1998, also zur hier relevanten Zeit mehr als vier Monate überschritten waren. Die Unterlegkeile wurden in zusammengeklapptem Zustand mitgeführt, bei der Verkehrskontrolle vom Lenker jedoch offenbar nicht gefunden. Es kann auch angenommen werden, daß diese Fahrt überwiegend der technischen Erprobung diente, da dieses Fahrzeug bereits zwei Tage nach diesem Vorfall nach H zu einem Preis von 26.400 S verkauft wurde. Diese Fahrt wurde mit der Abholung bzw. Überstellung eines Anhängers verbunden.

Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe (3a, 3c und 3d) wurde die Berufung zurückgezogen, sodaß diese somit in Rechtskraft erwuchsen und sich weitere Feststellungen erübrigen.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich neben der Akenlage und des bereits im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber vorgelegten Typenscheines, insbesondere auf die von der Berufungsbehörde ergänzend vorgenommenen Erhebungen über die Herkunft des verwendeten Kraftfahrzeuges und der Übereinstimmung dessen Farbe mit den Angaben in der Anzeige (AV vom 15.6.99, Aktenstück mit Subzahl 9). Schon aus der von der Erstbehörde gestellten Zulassungsanfrage auf Grund der Daten auf der Begutachtungsplakette ergab sich eine andere Fahrzeugfarbe als in der Anzeige angeführt. Bereits dieser Umstand, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers schon im Verlaufe des erstbehördlichen Verfahrens (die Vorlage der Kopie eines Typenscheines) war Anlaß für weitere Erhebungen, die letztlich die Verantwortung des Berufungswerbers als zutreffend untermauerten.

Bei der Berufungsverhandlung wurde vom Meldungsleger nicht ausgeschlossen und vom Zeugen K mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Unterlegkeile bloß nicht gefunden wurden. Ebenso brachte der Meldungsleger zum Ausdruck, daß diese Fahrt selbst von ihm als Probefahrt eingeschätzt wurde. Warum er ein vermeintliches Nichtvorliegen einer Probefahrt dann letztlich dennoch zur Anzeige brachte ist nicht erfindlich. Ein schlüssiges Indiz eines fehlenden Probefahrtcharakters läßt sich dennoch weder aus der Erzählung in der Anzeige noch aus dem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren ableiten.

Der Verantwortung des Berufungswerbers war daher in allen noch strittigen Punkten zu folgen. Wenn die Erstbehörde in ihren begründenden Ausführungen gleich dreimal darauf hingewiesen wurde, es sei dem Berufungswerber nicht gelungen der Behörde seine Unschuld nachzuweisen, brachte sie offenkundig auch umgekehrt das Fehlen eines Tatbeweises zum Ausdruck.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Durch den mit dem hier verwendeten Zugfahrzeug mitgeführten Anhänger wurde die höchste zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschritten (§ 2 Abs.2 lit b FSG, sodaß es hierfür keiner Lenkberechtigung der Klasse B+E bedurfte.

Nach § 45 Abs.1 KFG gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt. Der Abs.4 leg.cit. lautet: Bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein auszustellen.

In § 102 Abs.5 lit.c KFG sind die Pflichten des Lenkers eines Fahrzeuges im Rahmen einer Probefahrt normiert.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen kann gemäß dem Beweisergebnis die verfahrensgegenständliche und die den Punkt 2) des Strafverfahrens bildende Fahrt für die der Berufungswerbers in Verbindung mit den Pflichten die ihm als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzer die Verantwortung trägt, nicht subsumiert werden.

Es kann dem hier vorliegenden Beweisergebnis insbesondere nicht abgeleitet werden, warum die gegenständliche Fahrt nicht auch den Charakter einer Probefahrt gehabt hat bzw. dieser Fahrt der Hauptzweck einer solchen nicht inhärent gewesen sein sollte. Die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne daß der Charakter der Probefahrt verloren ginge, wird auch von der Judikatur geteilt. Etwa wenn anläßlich einer Probefahrt eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa diverse Nebenverrichtungen tätigen kann (UVS Wien 26.4.1993, 3/11/796/93 mit Judikaturhinweisen).

Der Charakter einer Probefahrt besteht allerdings dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, daß der Hauptzweck Probefahrt mehr oder minder zugunsten des Nebenzwecks zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 7.3.1977, 16031/76, ZVR 1977/261). Davon konnte hier aber gerade nicht ausgegangen werden.

6.2. In Verbindung mit den dreimaligen Wiederholungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses "wonach es dem Berufungswerber nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe", scheint die Erstbehörde offenbar einer Fehlinterpretation des § 5 VStG anzuhängen.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art. 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Verfehlt ist jedenfalls ein bloß plakativer jedoch inhaltsleerer Hinweis der es gänzlich dem Beschuldigten überläßt seine Unschuld zu beweisen, was hier dem Berufungswerber ohnedies bereits im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend gelungen ist. Es wurde ihm lediglich auch das nicht gelaubt und sein Vorbringen durch die Erstbehörde nicht verifiziert bzw. objektiv hinterfragt. Weil nur in der konkreten Handhabung, bei der nur im Einzelfall zu beantwortenden Frage, welche Zweifel Anlaß für amtswegige Ermittlungen geben müssen und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten zu stellen sind, kann es zur Verletzung des Art 6 Abs.2 EMRK kommen (vgl. 13. Oktober 1993, EKMR 19116/91, Newsletter 1993/6, S 19 f).

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG war auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis in den angefochtenen Punkten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Ermittlungspflicht, Beweiswürdigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum