Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102184/35/Fra/Km

Linz, 21.02.1995

VwSen-102184/35/Fra/Km Linz, am 21. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Peter E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.7.1994, Zl.

VerkR96-3767-1994, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach der am 29. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 700 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 3. August 1993 um 7.06 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B3 bei Strkm. 232,100 im Gemeindegebiet Steyregg in Richtung Perg mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gelenkt hat, obwohl dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet ist.

Ferner wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Zumal sich die Einwendungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Radarmessung nicht im abstrakten Bereich bewegten, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. November 1994.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wird die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen angenommen.

Teilnehmer dieser Verhandlung waren der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter. Weiters wurde der Meldungsleger Bez.Insp. Feichtinger vom Landesgendarmeriekommando Oberösterreich als Zeuge einvernommen. Der technische Amtssachverständige Ing. Maurer erstattete ein Gutachten zu der Frage, ob von einer ordnungsgemäßen Radarmessung ausgegangen werden kann.

1.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Erstbehörde stützt den angefochtenen Schuldspruch auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17.8.1993, GZ-P RA 21269/93/Fei, auf die Aussage des Meldungslegers Bez.Insp. Feichtinger vom 2.3.1994, wonach der Radarwagen zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß halb auf der Wiese und halb auf dem Bankett aufgestellt gewesen sei, daß das Radargerät auf Frontverkehr eingestellt gewesen sei, sodaß ein eventueller Gegenverkehr die Messung nicht beeinträchtigen habe können. Weiters verweist die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf das beigeschaffte Kalibrierfoto und auf den Hinweis des Meldungslegers, daß das Radargerät gemäß der Bedienungsvorschrift verwendet worden und ordnungemäß geeicht gewesen sei. Der Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde beigeschafft und dem Akt beigelegt.

Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und begründet diese Aussage damit, daß er, als er sich mit seinem Pkw der erwähnten Straßenstelle angenähert habe, erkennen konnte, daß auf dem rechten Einbiegestreifen zum Bahnhof Pulgarn, nämlich aus Richtung Perg gesehen, ein Pkw mit einem Radargerät gestanden sei. Er sei auch von zahlreichen Fahrzeuglenkern "die aus Richtung Perg gekommen sind, mittels Lichthupe auf die Situation aufmerksam gemacht worden. Er habe auch wahrgenommen daß in diesem Pkw ein Beamter offenbar in Zivil gesessen sei, der aber die Situation nicht beobachtet, sondern Zeitung gelesen habe. Das Radargerät sei außerdem verkehrsbehindernd auf der Rechtsabbiegespur abstellt gewesen und nicht, wie der Meldungsleger behauptet, neben der rechten Einbiegespur ordnungsgemäß halb auf der dort befindlichen Wiese, halb auf dem Bankett. Unmittelbar an den Straßenrand schließe nämlich dort ein 50 cm breites Bankett und dann beginne sofort ein tiefer Graben. Es müßte daher dieser Pkw mit dem Radargerät mit einer extremen Schräglage nach rechts gestanden sein, was keine ordnungsgemäße Messung ermöglicht haben könnte. Der Beschuldigte beantragt daher in seiner Berufung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß sich aus den vorliegenden Radarfotos eindeutig ergibt, daß der Gendarmerie-Pkw mit dem Meßgerät keinesfalls, so wie der Meldungsleger dies schildere, teilweise am Bankett und teilweise auf der Wiese gestanden sein kann. Weiter beantragt der Berufungswerber die Durchführung eines Augenscheines durch die Berufungsbehörde zum Beweis dafür, daß eine Aufstellung des Gendarmeriewagens samt Radargerät in der Weise, wie dies der Meldungsleger geschildert hat, angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Diesen Anträgen stattgebend wurde - wie oben dargestellt - die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 29. November 1994 durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung führte der Meldungsleger zeugenschaftlich aus, zur Tatzeit Radarmessungen über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung durchgeführt zu haben. Es handelte sich um ein ziviles Radarfahrzeug. Er sei alleine im Fahrzeug gesessen. Die Anlage sei vom Beifahrersitz aus zu bedienen gewesen. Er habe sowohl den abfließenden als auch den entgegenkommenden Verkehr gemessen. Das Radarfahrzeug sei nicht auf dem Rechtsabbiegestreifen, sondern am Bankett aufgestellt gewesen. Der Standort des Fahrzeuges war auf Höhe des vorletzten Richtungspfeiles vor der Kreuzung. Im konkreten Falle habe er den Frontverkehr gemessen. Dies ergebe sich aus dem Radarbild links oben: Bezeichnung "F". Das Kalibrierfoto hat der Meldungsleger vorgelegt. Es handelt sich um das Kontrollfoto, das zu Beginn der Messung und auch im Verlaufe der Messung in jeweils kürzeren Abständen angefertigt wird. Dies ergibt sich auch aus der Bedienungsanleitung. Zur Funktionsweise des Meßgerätes führte der Meldungsleger aus, daß die Radarantenne beweglich einstellbar ist und durch Klemmschrauben fixiert ist. Beim Aufstellen der Radaranlage müsse er den Neigungswinkel der Antenne einstellen. Die Radarsonde befinde sich vor dem Kühlergrill jedoch nicht auf einem Stativ. Die Kamera war auf dem Beifahrersitz hinter der Windschutzscheibe montiert.

Als Entfernungsbereich war "fern" eingestellt. Zusammenfassend führte der Meldungsleger aus, daß er eine Fehlmessung mit 100 % ausschließen könne, weil eine Kalibrierung und eine einwandfreie Radaraufnahme vorhanden ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers. Seine Angaben waren überzeugend, in sich widerspruchsfrei und standen mit seinen früheren Angaben im Einklang. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt wurden. Es wird somit, was die Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes anlangt, von den Angaben des Meldungslegers augegangen. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde auch die Fahrbahn vom Sachverständigen vermessen. Auf der Grundlage des Augenscheines, der Vermessung und der Aussagen des Meldungslegers erstattete der Amtssachverständige zur Frage einer allfälligen Fehlmessung nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten:

"Im Zuge der heutigen Verhandlung und des durchgeführten Lokalaugenscheins konnte festgestellt werden, daß die B3-Donauufer-Bundesstraße im gegenständlichen Bereich auf Höhe des Strkm. 232,145 eine Fahrbahnbreite von 14,1 m bei vier Fahrspuren aufweist. Die Fahrbahn ist im gegenständlichen Bereich annähernd horizontal und annähernd geradlinig geführt und wird sicherlich nicht der kleinste Radius laut Bedienungsanleitung unterschritten.

Wie aus der Aktenlage und den sonstigen Aussagen im Zuge der Verhandlung sich ergab, wurde die gegenständliche Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers im ankommenden Verkehr (Frontaufnahme) durchgeführt. Das verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät war eines der Marke Multanova Radar 6 F mit der Seriennummer 384. Der beigelegte Eichschein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen weist auf, daß das gegenständliche Gerät am 5. Oktober 1992 geeicht wurde und die darauf folgende Nacheichfrist mit 31.12.1995 abläuft.

Das heißt wiederum, daß das gegenständliche Gerät für den Tatzeitpunkt als ordnungsgemäß geeicht zu sehen ist. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Pkw der Marke Ferrari, Type 358 auf der B3 entgegengesetzt der Kilometrierungsrichtung (Richtung Perg) auf dem von ihm aus gesehen äußerst rechten Fahrstreifen. Am Meßort wurde durch das Radargerät eine Geschwindigkeit von 119 km/h gemessen, von welchem richtigerweise in der Anzeige ein Meßfehlerfaktor vom 3 % und zusätzlich ein Sicherheitsfaktor von 2 % abgezogen wurde, wodurch es zu einer Geschwindigkeit von 113 km/h kam.

Laut Aussagen des Herrn BI F war zur Tatzeit die Entfernungsanzeige am verwendeten Radargerät auf die Einstellung "fern" eingestellt, was bedeutet, daß Fahrzeuge in einem seitlichen Abstand bis zu 15 m vom Radarstrahl erfaßt werden bzw. auch gemessen werden. Weiters ist in der Datenbox in der linken oberen Ecke des Radarfotos der Buchstabe "F" vorhanden. Dies bedeutet, daß bei der gegenständlichen Messung ein Fahrzeug im ankommenden Verkehr (Front) gemessen wurde und daher aufgrund der Geräteeigenschaften automatisch Doppelsignale von Fahrzeugen im abfließenden Verkehr vom Gerät unterdrückt werden. Ein solches Fahrzeug ist am gegenständlichen Radarfoto vorhanden, wobei aber davon ausgegangen werden kann, daß dieses Fahrzeug die gegenständliche Messung nicht beeinflußt hat. Weiters ist am gegenständlichen Radarfoto ein Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung wie des Berufungswerbers festzustellen. Dieses Fahrzeug befindet sich aber außerhalb des Meßbereiches (vorher) und hat ebenfalls daher die Messung des Fahrzeuges des Herrn Ehrenbrandtner nicht beeinflussen können.

Weiters wurde die Frage gestellt, an welcher Position das Dienstkraftfahrzeug des Landesgendarmeriekommandos mit dem eingebauten Radargerät postiert war. Hiezu kann festgestellt werden, daß rechtsseitig im Sinne der Kilometrierung im gegenständlichen Bereich außerhalb der rechten Randlinie ein 2,0 m breiter teils noch mit Bitumenkies beschichteter bzw. geschotteter und am Außenrand leicht mit Gras bewachsener Bereich festzustellen ist. Der messende Beamte gibt an, daß er bei der Messung etwa auf Höhe des Strkm. 232,143 sein Fahrzeug eben auf diesem rechten Seitenstreifen (Bankett) abstellt hatte. Der Berufungswerber gibt an, daß das Dienstkraftfahrzeug mit dem Radarmeßgerät ca 9 m weiter hinten (Richtung Perg) gestanden habe (ca Strkm. 232,136).

Es wurde eine geometrische Rückrechnung unter Zuhilfenahme des Wegweiserbaumes an der linken Straßenseite sowie eine Entfernungsmessung mittels Laserpistole durchgeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, daß, wie der messende Beamte angibt, die Radarkamera in der rechten Fahrbahnhälfte hinter der Windschutzscheibe angebracht war und somit sich ein seitlicher Abstand von der rechten Randlinie von ca 1,5 m ergibt. Grundlage für diese Rückrechnung ist aber auch der laut Bedienungsanweisung und Verwendungsbestimmung vorgeschriebene Radarkamerawinkel von 16 Grad zur Achse des gemessenen Fahrstreifens. Aufgrund dieser Angaben und der Rückrechnung ergab sich, daß die Angaben des messenden Beamten bezüglich Position des Dienstkraftfahrzeuges zur Meßzeit nachvollziehbar sind. Zu der Rückrechnung laut Angaben des Berufungswerbers kann festgestellt werden, daß sich dabei aufgrund der Rückrechnung ergäbe, daß der Dienstkraftwagen ca 1,5 bis 2,0 m seitlich rechts auf der straßenaußenseitig angrenzenden Böschung bzw. im anschließenden Graben sich befunden haben müßte.

Abschließend kann somit festgestellt werden, daß aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie der sonstigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung und des Lokalaugenscheines davon ausgegangen werden kann, daß bei der gegenständlichen Messung eine Fehlmessung auszuschließen ist.

Zusätzlich kann festgestellt werden, daß, wenn der Dienstkraftwagen, wie der Berufungswerber angibt, einige Meter weiter hinten gestanden ist, dies prinzipiell die Messung selbst nicht beeinflussen hätte können. Es ergeben sich lediglich dadurch andere Radarbilder, die eben um diesen Abstand in Längsrichtung versetzt wären. Außerdem ist am gegenständlichen Radarfoto der Pkw des Herrn Ehrenbrandtner als einziges im sog. Auswertbereich am Radarfoto, was wiederum bedeutet, daß die gegenständliche Messung genau dem Fahrzeug zugeordnet werden kann, welches sich in diesem sog. Auswertbereich befindet." In seinem Ergänzungsschriftsatz vom 12. Dezember 1994, BauME-010191/298-1994/Mau/Kl, stellte der Amtssachverständige folgende Positionen zum oben dargestellten Gutachten wie folgt richtig:

"- Auf der Seite 4, letzter Ausdruck am Ende der Seite, wo es heißt "ca. Str-km 232,136" (im hier wiedergegebenen Gutachten auf Seite 7, 1. Absatz). Diese Meterangabe kann aufgrund der vorher getroffenen Angaben des Meldungslegers in Kombination mit denen des Berufungswerbers nicht stimmen, denn es ergibt sich aus der Subtraktion von 9 m vom Wert 232,143 km ein Ergebnis von 232,134 km.

- Auf der Seite 5, erster Absatz, letzter Satz, unterlief dem straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen ein Zahlensturz bei der Berechnung der geometrischen Verhältnisse, wobei der Zahlenwert für die Diagonale zwischen Standort des Gendarmeriefahrzeuges am seitlichen Bankett und der Mitte des o.a. Wegweiserbaumes auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite nicht 84,6 m, sondern richtigerweise 86,4 m beträgt.

Aufgrund dieser beiden Ziffernfehler ergibt sich eine Unrichtigkeit des letzten Satzes, des ersten Absatzes auf der Seite 5 der Verhandlungsschrift. Dieser Satz ist somit zu streichen, da die entsprechenden Grundlagen unrichtig sind (im hier wiedergebenen Gutachten auf Seite 7, 2.

Absatz, letzter Satz).

Aufgrund der nun richtig gestellten o.a. Meterangaben, bei deren Ermittlung die Verhandlungsteilnehmer anwesend waren, kann bezüglich der geometrischen Beziehungen nun festgestellt werden, daß sich bei der Aufstellung des Gendarmeriefahrzeuges lt. den Angaben des Berufungswerbers der in der Verwendungsbestimmung geforderte Radarkamerawinkel von 16 Grad verkleinert hätte, da die vertikale Bildachse ziemlich genau durch die Mitte des gegenüberliegenden Wegweiserbaumes (linke Straßenseite im Sinne der Kilometrierung) läuft. Dies ist unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen des verwendeten Radargeschwindigkeitsmessers nicht möglich, wogegen aber die Position lt. Angaben des messenden Beamten sich mit den Verwendungsbestimmungen deckt.

Es darf somit abschließend noch festgestellt werden, daß die beiden leider aufgetretenen Ziffernfehler nur auf dem bezeichneten Satz auf der Seite 5 eine Auswirkung haben, die sonstigen Aussagen im Gutachten aber davon nicht betroffen sind und daher ihre Gültigkeit behalten." Zumal der Berufungswerber in der Schlußäußerung bei der Berufungsverhandlung eine Frist von vier Wochen beantragte, um zu dem Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene eine Stellungnahme abgeben zu können, übermittelte der O.ö. Verwaltungssenat unter Stattgabe dieses Antrages mit Schreiben vom 14. Dezember 1994, VwSen-102184/26/Fra/Ka, dem Berufungswerber eine Abschrift der Berufungsverhandlungsschrift sowie die oben angeführte Richtigstellung des Amtssachverständigen. Weiters wurden dem Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 23.

Dezember 1994, VwSen-102184/30/Fra/Ka, der gewünschte Originalabzug des Lichtbildes (Hochglanzkopie) zur Verfügung gestellt. Dem neuerlichen Antrag des Berufungswerbers vom 10. Jänner 1995 um Fristverlängerung wurde mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 16. Jänner 1995, VwSen-102184/33/Fra/Ka, stattgegeben. Mit Schreiben vom 30.

Jänner 1995 an den O.ö. Verwaltungssenat wiederholt der Beschuldigte seinen bereits dargelegten Standpunkt, daß der Dienstwagen mit dem Radargerät keinesfalls auf dem Bankett, sondern tatsächlich auf dem Rechtseinbiegestreifen der B3 in Fahrtrichtung Pulgarn gestanden sei und wiederholt auch seine bereits dargelegte Meinung, daß es dabei zu Fehlmessungen gekommen sei. Er beantragt daher neuerlich die Durchführung eines Augenscheines, um bei diesem die Stellung des Dienstkraftwagens zu rekonstruieren, wobei sich seiner Meinung herausstellen wird, aus welcher Position das Radarfoto tatsächlich aufgenommen wurde bzw. inwieweit dabei Fehlmessungen aufgetreten seien. Diese Beweisanträge werden allerdings abgelehnt, weil der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zur Überzeugung gelangt ist, daß unter Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers in bezug auf die Aufstellung des Dienstkraftwagens von einer einwandfreien Radarmessung auszugehen ist. Dies hat der Amtssachverständige in seinem oben wiedergegebenen Gutachten schlüssig bekräftigt. Der Amtssachverständige hat außerdem schlüssig dargetan, daß, wenn das Gendarmeriefahrzeug so aufgestellt gewesen wäre, wie dies der Berufungswerber behauptet, sich der in der Verwendungsbestimmung geforderte Radarkamera-Winkel von 16 Grad verkleinert hätte, was jedoch unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen des verwendeten Radargeschwindigkeitsmessers nicht möglich ist, wogegen aber die Position laut Angaben des Meldungslegers sich mit den Verwendungsbestimmungen deckt.

In diesem Zusammenhang verweist der O.ö. Verwaltungssenat auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH 16.9.1970, 981/69), wonach, wenn gegen das Ergebnis einer Radarmessung begründete Einwendungen erhoben werden, diese nur aufgrund eines fachlich fundierten Sachverständigengutachtens als unrichtig qualifiziert werden können. Der Beschuldigte hat von dieser Möglichkeit, obwohl im hiezu ausreichend Gelegenheit geboten wurde, keinen Gebrauch gemacht.

Abschließend wird noch bemerkt, daß selbst wenn das Dienstfahrzeug vorschriftswidrig aufgestellt gewesen wäre, wovon der unabhängige Verwaltungssenat - siehe oben - nicht ausgeht, der Verwertung dieses Beweismittels kein gesetzliches Verbot entgegenstünde.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Was die Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes hinsichtlich deren Bemessung nicht erkennen. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 35 % ausgeschöpft.

Diese Strafe ist mangels Angaben des Beschuldigten den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angepaßt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 60 % überschritten. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung weist daher einen erheblichen Unrechtsgehalt aus. Zudem ist davon auszugehen, daß das Verschulden nicht mehr geringfügig ist, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Begehung der Übertretung nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend hat die Erstbehörde zutreffend zwei einschlägige Vormerkungen gewertet.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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