Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102187/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994 VwSen102187/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.08.1994

VwSen 102187/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994
VwSen-102187/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Karl U vom 28. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 1994, VerkR96-803-1994 Be, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch nach den Worten "... im Gemeindegebiet Kirchham gelenkt hat" endet und die weitere Wortfolge zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1994, VerkR96-803-1994 Be, über Herrn Karl U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. Februar 1994 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (11. Februar 1994), das war bis 25. Februar 1994, darüber vollständig Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 15. September 1993 um 16.30 Uhr auf der Bezirksstraße 1306 im Gemeindegebiet Kirchham gelenkt habe und habe er auch keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben habe können, obwohl die Behörde Auskünfte darüber verlangen könne, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt sich zweifelsfrei, daß eine gesetzmäßige Auskunft nur dann vorliegt, wenn Name und Anschrift des Lenkers angegeben werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in Krumau in Tschechien, wie der Berufungswerber vermeint, "jeder jeden" kenne, oder ob solche Ausführungen im Zusammenhang mit einer Kleinstadt unsinnig sind. Der Berufungswerber wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Anschrift des angeblichen Lenkers auch durch Straßen- und Hausnummerangaben vollständig zu erteilen (vgl. VwGH 8.5.1979, 1622/78).

Die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist darin begründet, daß laut Aktenlage keine Erhebungen dahingehend getätigt wurden, daß der Berufungswerber tatsächlich keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt habe. Fest steht laut Aktenlage aber jedenfalls, daß die Auskunft unvollständig erteilt wurde.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zumal hiedurch geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht nur im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker sondern auch im Hinblick auf die Ausforschung von Zeugen und Straftätern ermöglicht werden sollen. Die Wichtigkeit dieses Rechtsinstitutes wurde vom Bundesverfassungsgesetzgeber noch dadurch unterstrichen, daß ein Teil dieser Bestimmung in Verfassungsrang steht.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

unter Aktenrückschluß zu VerkR96-803-1994 Be vom 10. August 1994 mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an den Berufungswerber sowie Einhebung und Abführung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

S c h ö n

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