Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102188/2/Bi/Ri

Linz, 19.08.1994

VwSen-102188/2/Bi/Ri Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Hans-Peter Handl, K, vom 24. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 1994, VerkR96/17918/1993-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. August 1993 um 13.54 Uhr den Anhänger, Kennzeichen in Linz auf der Oberen Donaulände Nr. 131 Richtung stadtauswärts verwendet und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nie einen Anhänger mit der Nummer 0-332.118 besessen und ersuche um Kenntnisnahme.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifellos, daß Zulassungsbesitzerin des angeführten Anhängers Frau Lieselotte Erika R ist. Diese hat im Rahmen der Lenkerauskunft am 20. Oktober 1993 der Behörde mitgeteilt, daß der in Rede stehende Anhänger am 27. August 1993 um 13.54 Uhr von Herrn Hans-Peter H, geboren am 8. Juli 1940, wohnhaft in L, verwendet wurde.

Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung machte der Rechtsmittelwerber geltend, er besitze keinen solchen Anhänger und würde in Zukunft empfehlen, zunächst im Register nachzusehen, auf wessen Name ein Fahrzeug gemeldet sei.

Der Rechtsmittelwerber hat im übrigen vom Angebot der Behörde, sich zum Tatvorwurf zu äußern bzw. im Verfahren mitzuwirken, keinerlei Gebrauch gemacht, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber niemals bestritten hat, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sondern mit seinem Vorbringen offensichtlich die Meinung vertritt, dafür nicht verantwortlich zu sein, weil der Anhänger ja nicht ihm gehöre.

Zu betonen ist weiters, daß - auch ohne Hinweis des Rechtsmittelwerbers - festgestellt wurde, daß der in Rede stehende Anhänger nicht auf ihn zugelassen ist, und diesbezüglich auch nie behauptet wurde, daß der Rechtsmittelwerber Zulassungsbesitzer des Anhängers sei. Auf Grund der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin Frau R und des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber nie bestritten hat, den Anhänger zum damaligen Zeitpunkt verwendet und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten zu haben, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (das Einkommen als Kaufmann wurde mit 20.000 S netto angenommen und davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber weder Vermögen besitzt noch Sorgepflichten hat. Diese Schätzung der finanziellen Verhältnisse wurde vom Rechtsmittelwerber nicht angefochten und wird daher der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt).

Mildernd war kein Umstand, erschwerend waren zwei einschlägige Übertretungen wegen Mißachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen aus dem Jahr 1990, die noch nicht getilgt sind.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis 2 Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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